Quelle: Shutterstock
Die Bundesnetzagentur spricht sich für das sogenannte Dienstleistungsmodell beim Energy Sharing aus und erntet dafür deutliche Kritik.
Die Bundesnetzagentur hat ihre Auslegung zur Umsetzung des seit dem 1. Juni geltenden Energy Sharing nach Paragraf 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) konkretisiert. In einem Hinweis der Beschlusskammer 6 stellt die Behörde klar, dass die gemeinschaftliche Nutzung von Strom „in jeder Umsetzungsvariante“ in die geltenden Rahmenbedingungen des deutschen Strommarktes einfügen muss. Insbes
Freitag, 10.07.2026, 14:05 Uhr
Fritz Wilhelm
© 2026 Energie & Management GmbH