E&M exklusiv Newsletter:
E&M gratis testen:
Energie & Management > Lng-Terminal - Gericht weist weitere Einschränkungen für Erdgasleitung zurück
Planung und Bau der WAL-Pipeline dauerten nicht einmal ein Jahr. Quelle: OGE
Lng-Terminal

Gericht weist weitere Einschränkungen für Erdgasleitung zurück

Die Deutsche Umwelthilfe hat mit ihrer Klage gegen die bestehende Genehmigung der Erdgasleitung vom LNG-Terminal Wilhelmshaven ins ostfriesische Etzel eine Schlappe erlitten.
Mit dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wollte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erreichen, dass Leitung nur bis 2033 für den Transport von fossilem Erdgas genutzt werden darf – und nicht wie laut LNG-Beschleunigungsgesetz bis spätestens 2043. Die Erdgasleitung ist erst seit Mitte Dezember 2022 fertig und in Betrieb.

Ab 2033, so der Verein, solle nur noch grüner Wasserstoff in der 26 Kilometer langen Pipeline erlaubt werden. Dabei verweist man auf die gesetzlichen Klimaschutzziele. Das Land Niedersachsen, von dem die DUH die entsprechenden Einschränkungen der Genehmigung verlangt hatte, sei zu einer solchen Einschränkung aber nicht befugt, urteilte das Gericht.

Die Leitung für den Weitertransport des Erdgases, das in verflüssigter Form am dort vor Anker liegenden Regasifizierungsschiff "Höegh Esperanza" in Wilhelmshaven ankommt, wurde innerhalb weniger Monate gebaut. Normalerweise sind für Bau und Genehmigung eines solchen Projektes mehrere Jahre erforderlich. Ermöglicht worden war die Fertigstellung in Rekordzeit, oder dem viel zitierten „neuen Deutschlandtempo“, durch das LNG-Beschleunigungsgesetz. Und genau dieses führen die Leipziger Richter jetzt als Begründung für ihre Ablehnung der DUH-Klage an.

Das Gesetz, so heißt es, sei in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ergangen und sollte den schnellstmöglichen Aufbau einer von russischen Erdgaslieferungen unabhängigen nationalen Gasversorgung durch zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz ermöglichen.

Planungssicherheit für Anlagenbetreiber

Unter anderem sieht das Gesetz vor, dass der Betrieb der Terminals mit verflüssigtem Erdgas spätestens am 31. Dezember 2043 einzustellen ist. Ein späterer Weiterbetrieb ist dann nur noch mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten zulässig. Mit diesen Regelungen, so heißt es in der Urteilsbegründung, wolle der Gesetzgeber absichern, dass Terminals und Anbindungsleitungen "wasserstoff-ready" geplant werden, um in Einklang mit den Klimaschutzzielen eine möglichst frühzeitige Umstellung auf Wasserstoff zu ermöglichen.

Zugleich solle damit für Planungssicherheit bei den Anlagenbetreibern gesorgt werden, indem es ihnen ermöglicht wird, die Befristung des fossilen Betriebs bereits im Vorhinein kalkulatorisch zu berücksichtigen. Dies schließe jedoch aus, dass eine Behörde wie das beklagte Land Niedersachsen in einem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren eine kürzere Frist zur zwingenden Umstellung des Anlagenbetriebs ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Derivaten bestimmt.

Das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot stehe dem, wie es in dem Urteil weiter heißt, ebenfalls nicht entgegen, weil der Gesetzgeber unter Ausnutzung des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums das Ziel der Minderung dieser Emissionen in anderer Weise verfolge, etwa durch das Emissionshandelsrecht.

Die DUH hatte argumentiert, dass beim Verbrauch der Gasmenge, die über die Pipeline transportiert werden kann, jährlich 45 Millionen Tonnen CO2 freigesetzt werden.

Freitag, 23.06.2023, 14:37 Uhr
Günter Drewnitzky
Energie & Management > Lng-Terminal - Gericht weist weitere Einschränkungen für Erdgasleitung zurück
Planung und Bau der WAL-Pipeline dauerten nicht einmal ein Jahr. Quelle: OGE
Lng-Terminal
Gericht weist weitere Einschränkungen für Erdgasleitung zurück
Die Deutsche Umwelthilfe hat mit ihrer Klage gegen die bestehende Genehmigung der Erdgasleitung vom LNG-Terminal Wilhelmshaven ins ostfriesische Etzel eine Schlappe erlitten.
Mit dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wollte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erreichen, dass Leitung nur bis 2033 für den Transport von fossilem Erdgas genutzt werden darf – und nicht wie laut LNG-Beschleunigungsgesetz bis spätestens 2043. Die Erdgasleitung ist erst seit Mitte Dezember 2022 fertig und in Betrieb.

Ab 2033, so der Verein, solle nur noch grüner Wasserstoff in der 26 Kilometer langen Pipeline erlaubt werden. Dabei verweist man auf die gesetzlichen Klimaschutzziele. Das Land Niedersachsen, von dem die DUH die entsprechenden Einschränkungen der Genehmigung verlangt hatte, sei zu einer solchen Einschränkung aber nicht befugt, urteilte das Gericht.

Die Leitung für den Weitertransport des Erdgases, das in verflüssigter Form am dort vor Anker liegenden Regasifizierungsschiff "Höegh Esperanza" in Wilhelmshaven ankommt, wurde innerhalb weniger Monate gebaut. Normalerweise sind für Bau und Genehmigung eines solchen Projektes mehrere Jahre erforderlich. Ermöglicht worden war die Fertigstellung in Rekordzeit, oder dem viel zitierten „neuen Deutschlandtempo“, durch das LNG-Beschleunigungsgesetz. Und genau dieses führen die Leipziger Richter jetzt als Begründung für ihre Ablehnung der DUH-Klage an.

Das Gesetz, so heißt es, sei in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ergangen und sollte den schnellstmöglichen Aufbau einer von russischen Erdgaslieferungen unabhängigen nationalen Gasversorgung durch zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz ermöglichen.

Planungssicherheit für Anlagenbetreiber

Unter anderem sieht das Gesetz vor, dass der Betrieb der Terminals mit verflüssigtem Erdgas spätestens am 31. Dezember 2043 einzustellen ist. Ein späterer Weiterbetrieb ist dann nur noch mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten zulässig. Mit diesen Regelungen, so heißt es in der Urteilsbegründung, wolle der Gesetzgeber absichern, dass Terminals und Anbindungsleitungen "wasserstoff-ready" geplant werden, um in Einklang mit den Klimaschutzzielen eine möglichst frühzeitige Umstellung auf Wasserstoff zu ermöglichen.

Zugleich solle damit für Planungssicherheit bei den Anlagenbetreibern gesorgt werden, indem es ihnen ermöglicht wird, die Befristung des fossilen Betriebs bereits im Vorhinein kalkulatorisch zu berücksichtigen. Dies schließe jedoch aus, dass eine Behörde wie das beklagte Land Niedersachsen in einem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren eine kürzere Frist zur zwingenden Umstellung des Anlagenbetriebs ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Derivaten bestimmt.

Das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot stehe dem, wie es in dem Urteil weiter heißt, ebenfalls nicht entgegen, weil der Gesetzgeber unter Ausnutzung des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums das Ziel der Minderung dieser Emissionen in anderer Weise verfolge, etwa durch das Emissionshandelsrecht.

Die DUH hatte argumentiert, dass beim Verbrauch der Gasmenge, die über die Pipeline transportiert werden kann, jährlich 45 Millionen Tonnen CO2 freigesetzt werden.

Freitag, 23.06.2023, 14:37 Uhr
Günter Drewnitzky

Haben Sie Interesse an Content oder Mehrfachzugängen für Ihr Unternehmen?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Nutzung von E&M-Inhalten oder den verschiedenen Abonnement-Paketen haben.
Das E&M-Vertriebsteam freut sich unter Tel. 08152 / 93 11-77 oder unter vertrieb@energie-und-management.de über Ihre Anfrage.