Das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) verletzt noch nicht die vom Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. Juni fest. Außerdem müssen die Energieversorger ihren EEG-Verpflichtungen auch ohne einen Stromeinspeisungsvertrag nachkommen, haben aber ein Zurückhaltungsrecht, bis „Nebenregelungen“ geklärt sind. Die drei grundlegenden Entscheidungen des BGH (Az.: VIII ZR 160/02; VIII ZR 161/02 und VIII ZR 322/02) erläutert Kerstin Manteuffel *).
In den drei Parallelverfahren verlangten die Kläger – Betreiber von Windkraftanlagen – von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen den Anschluss ihrer Anlagen an das Versorgungsnetz, die Abnahme des erzeugten Stroms und dessen Vergütung zu den für das EEG geltenden Preisen, hilfsweise hierzu den Abschluss eines entsprechenden Stromeinspeisungsvertrages. Demgegenüber hatte das be
Dienstag, 12.08.2003, 11:26 Uhr
Redaktion
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