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Energie & Management > Recht - Windkraft-Projektierer hat vor sächsischem Gericht Erfolg
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Recht

Windkraft-Projektierer hat vor sächsischem Gericht Erfolg

Ein Windkraft-Projektierer wollte neben einem ausgewiesenen Flächengebiet einen Windanlagen errichten. Die Behörden sagten nein. Ein Gericht ordnet nun eine Neuplanung an.
„Die Festlegungen des Regionalplans Oberes Elbtal/Osterzgebirge zur Windenergie sind unwirksam“, heißt es in einer Mitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in Bautzen. Das OVG kam zum Schluss, dass der Regionalplan aufgrund von Verfahrensfehlern zustande gekommen war. Nun muss neu geplant werden.

Das Normenkontrollurteil des OVG besagt, dass die „Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberes Elbtal/Osterzgebirge“ unwirksam sei. Die Unwirksamkeit beziehe sich auf die Vorrang- und Eignungsgebiete, die für die Windenergienutzung festgelegt wurden.
 
 
Darum geht es: Der Regionalplanungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Sachsen) hatte einen neuen Regionalplan nach einem siebenjährigen Planungsprozess entwickelt. Darin war die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung rund um Dresden festgeschrieben.

Ein Unternehmen beantragte den Bau eines Windparks allerdings auf einer Fläche, die außerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets liegt. Daher lehnte die Genehmigungsbehörde die Errichtung ab. Der Vorhabenträger reichte dagegen Klage ein. Dies führte dazu, dass die Festlegungen des neuen Regionalplans zu den Vorrang- und Eignungsgebieten nun für unwirksam erklärt wurden.

Allerdings nicht aus inhaltlichen Gründen, wie OVG in anderen Bundesländern geurteilt hatten. Denn: „Nach Auffassung des Senats ist der Regionalplan verfahrensfehlerhaft zustande gekommen“, heißt es weiter. Vor der Beschlussfassung des Plans müsse dessen Entwurf ausgelegt werden. Die Auslegung muss öffentlich bekannt gemacht werden, und es muss darauf hingewiesen werden, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.

Das Problem in dem Fall: Die Bekanntmachung entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen und könnte dazu geführt haben, dass interessierte Bürger von der Abgabe von Stellungnahmen abgehalten wurden. Darum muss das Verfahren nochmals von vorne beginnen.
 

Freitag, 12.05.2023, 15:43 Uhr
Stefan Sagmeister
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Windkraft-Projektierer hat vor sächsischem Gericht Erfolg
Ein Windkraft-Projektierer wollte neben einem ausgewiesenen Flächengebiet einen Windanlagen errichten. Die Behörden sagten nein. Ein Gericht ordnet nun eine Neuplanung an.
„Die Festlegungen des Regionalplans Oberes Elbtal/Osterzgebirge zur Windenergie sind unwirksam“, heißt es in einer Mitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in Bautzen. Das OVG kam zum Schluss, dass der Regionalplan aufgrund von Verfahrensfehlern zustande gekommen war. Nun muss neu geplant werden.

Das Normenkontrollurteil des OVG besagt, dass die „Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberes Elbtal/Osterzgebirge“ unwirksam sei. Die Unwirksamkeit beziehe sich auf die Vorrang- und Eignungsgebiete, die für die Windenergienutzung festgelegt wurden.
 
 
Darum geht es: Der Regionalplanungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge (Sachsen) hatte einen neuen Regionalplan nach einem siebenjährigen Planungsprozess entwickelt. Darin war die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung rund um Dresden festgeschrieben.

Ein Unternehmen beantragte den Bau eines Windparks allerdings auf einer Fläche, die außerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets liegt. Daher lehnte die Genehmigungsbehörde die Errichtung ab. Der Vorhabenträger reichte dagegen Klage ein. Dies führte dazu, dass die Festlegungen des neuen Regionalplans zu den Vorrang- und Eignungsgebieten nun für unwirksam erklärt wurden.

Allerdings nicht aus inhaltlichen Gründen, wie OVG in anderen Bundesländern geurteilt hatten. Denn: „Nach Auffassung des Senats ist der Regionalplan verfahrensfehlerhaft zustande gekommen“, heißt es weiter. Vor der Beschlussfassung des Plans müsse dessen Entwurf ausgelegt werden. Die Auslegung muss öffentlich bekannt gemacht werden, und es muss darauf hingewiesen werden, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.

Das Problem in dem Fall: Die Bekanntmachung entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen und könnte dazu geführt haben, dass interessierte Bürger von der Abgabe von Stellungnahmen abgehalten wurden. Darum muss das Verfahren nochmals von vorne beginnen.
 

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