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Der Betrieb einer privaten Photovoltaik-Anlage kann nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes eine wirtschaftliche Tätigkeit sein, die zum Vorsteuer-Abzug berechtigt.
Die obersten Richter der EU entschieden am 20. Juni zugunsten eines österreichischen Klägers, der den Vorsteuer-Abzug bei seinem Finanzamt geltend gemacht hatte. Er hatte die Photovoltaik-Anlage 2005 installiert. In einem Vertrag mit dem örtlichen Netzbetreiber wurde festgelegt, dass die gesamte Erzeugung der Anlage in das Netz eingespeist und einschließlich Mehrwertsteuer vergütet wird. Der Betre
Freitag, 21.06.2013, 10:43 Uhr
Tom Weingärtner
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