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Energie & Management > Europaeische Union - Vorrang für den Wettbewerb bei Wasserstofferzeugung
Bild: Fotolia, kreatik
Europaeische Union

Vorrang für den Wettbewerb bei Wasserstofferzeugung

Für die europäischen Regulierungsbehörden ist Wasserstoff nicht gleich Wasserstoff. Für unterschiedliche Zwecke müssten auch unterschiedliche Regeln gelten.
In einem gemeinsamen Weißbuch des Rates der europäischen Regulierungsbehörden (CEER) und der europäischen Energieregulierungsbehörde (ACER) wird auf die Schlüsselrolle der Umwandlung von grünem Strom in Wasserstoff und andere Gase (power-to-gas, P2G) für die Energiewende hingewiesen. P2G sei das Scharnier zwischen dem Strom- und dem Gasnetz. Diese Technologie könne jedoch "für unterschiedliche Zwecke und Dienstleistungen" eingesetzt werden, beispielsweise zur Speicherung von Energie und zur Flexibilisierung des Verbrauchs oder zum Lastenausgleich. Rentabel sei die P2G-Technologie aber noch lange nicht, heißt es in dem Weißbuch.

Die Regulierungsbehörden wollten nicht über den Einsatz von P2G entscheiden. Grundsätzlich sei es Aufgabe der Unternehmen, die richtige Technologie zu wählen. Die Regulierung müsse jedoch dafür sorgen, dass die Unternehmen dabei keine unnötigen Hürden überwinden müssten.

ACER und CEER empfehlen deswegen, die geltenden Definitionen im Hinblick auf eine engere Verknüpfung der Gas- und Stromwirtschaft zu überprüfen. So würden P2G-Anlagen gegenwärtig als "Energiespeicher" betrachtet. Entscheidend sei jedoch, ob solche Anlagen nur an das Stromnetz angeschlossen seien oder auch an das Gasleitungsnetz. In der ersten Kategorie gehe es überwiegend um die Wasserstofferzeugung für die Industrie.

Ausnahmen nur in Einzelfällen

Investitionen in und der Betrieb von P2G-Anlagen sollten grundsätzlich im Wettbewerb erfolgen, auch mit anderen Technologien, die vergleichbare Dienstleistungen erbringen. Netzbetreiber kämen weder als Investoren noch als Betreiber von P2G in Frage. Ausnahmen von diesem Verbot sollte es nur geben, wenn auf dem freien Markt kein Angebot zustande kommt und P2G unverzichtbar ist, um ein Leitungsnetz sicher und effizient zu betreiben. Diese Voraussetzungen müssten von den Regulierungsbehörden festgestellt und regelmäßig überprüft werden.

G2P-Anlagen sollten in die Netzplanung einbezogen werden, um potenzielle Investoren frühzeitig zu informieren. Gewinne aus regulierten Tarifen dürften nicht benutzt werden, um P2G zu subventionieren. Unabhängige Investoren und Betreiber dürften nicht benachteiligt werden. Bei der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie zur Energiebesteuerung müsse die Kommission darauf achten, dass P2G weder besser noch schlechter gestellt werde als vergleichbare Technologien.

Schließlich müsse sichergsetellt werden, dass Gase, die nachhaltig erzeugt werden, auch als solche erkennbar seien. Dafür müssten Kriterien und Definitionen entwickelt werden, die es erlaubten, den Einsatz erneuerbarer Energien über die gesamte Wertschöpfungskette nachzuvollziehen.

Freitag, 12.02.2021, 14:47 Uhr
Tom Weingärtner
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Vorrang für den Wettbewerb bei Wasserstofferzeugung
Für die europäischen Regulierungsbehörden ist Wasserstoff nicht gleich Wasserstoff. Für unterschiedliche Zwecke müssten auch unterschiedliche Regeln gelten.
In einem gemeinsamen Weißbuch des Rates der europäischen Regulierungsbehörden (CEER) und der europäischen Energieregulierungsbehörde (ACER) wird auf die Schlüsselrolle der Umwandlung von grünem Strom in Wasserstoff und andere Gase (power-to-gas, P2G) für die Energiewende hingewiesen. P2G sei das Scharnier zwischen dem Strom- und dem Gasnetz. Diese Technologie könne jedoch "für unterschiedliche Zwecke und Dienstleistungen" eingesetzt werden, beispielsweise zur Speicherung von Energie und zur Flexibilisierung des Verbrauchs oder zum Lastenausgleich. Rentabel sei die P2G-Technologie aber noch lange nicht, heißt es in dem Weißbuch.

Die Regulierungsbehörden wollten nicht über den Einsatz von P2G entscheiden. Grundsätzlich sei es Aufgabe der Unternehmen, die richtige Technologie zu wählen. Die Regulierung müsse jedoch dafür sorgen, dass die Unternehmen dabei keine unnötigen Hürden überwinden müssten.

ACER und CEER empfehlen deswegen, die geltenden Definitionen im Hinblick auf eine engere Verknüpfung der Gas- und Stromwirtschaft zu überprüfen. So würden P2G-Anlagen gegenwärtig als "Energiespeicher" betrachtet. Entscheidend sei jedoch, ob solche Anlagen nur an das Stromnetz angeschlossen seien oder auch an das Gasleitungsnetz. In der ersten Kategorie gehe es überwiegend um die Wasserstofferzeugung für die Industrie.

Ausnahmen nur in Einzelfällen

Investitionen in und der Betrieb von P2G-Anlagen sollten grundsätzlich im Wettbewerb erfolgen, auch mit anderen Technologien, die vergleichbare Dienstleistungen erbringen. Netzbetreiber kämen weder als Investoren noch als Betreiber von P2G in Frage. Ausnahmen von diesem Verbot sollte es nur geben, wenn auf dem freien Markt kein Angebot zustande kommt und P2G unverzichtbar ist, um ein Leitungsnetz sicher und effizient zu betreiben. Diese Voraussetzungen müssten von den Regulierungsbehörden festgestellt und regelmäßig überprüft werden.

G2P-Anlagen sollten in die Netzplanung einbezogen werden, um potenzielle Investoren frühzeitig zu informieren. Gewinne aus regulierten Tarifen dürften nicht benutzt werden, um P2G zu subventionieren. Unabhängige Investoren und Betreiber dürften nicht benachteiligt werden. Bei der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie zur Energiebesteuerung müsse die Kommission darauf achten, dass P2G weder besser noch schlechter gestellt werde als vergleichbare Technologien.

Schließlich müsse sichergsetellt werden, dass Gase, die nachhaltig erzeugt werden, auch als solche erkennbar seien. Dafür müssten Kriterien und Definitionen entwickelt werden, die es erlaubten, den Einsatz erneuerbarer Energien über die gesamte Wertschöpfungskette nachzuvollziehen.

Freitag, 12.02.2021, 14:47 Uhr
Tom Weingärtner

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