Nur wenn die Fernwärmeversorgung „nach objektiven Maßstäben“ zur Umweltentlastung vor Ort beiträgt, kann nach der baden-württembergischen Gemeindeordnung die Kommune einen Anschluss- und Benutzungszwang erlassen, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart gegen die Stadt Aalen.
Das erstinstanzliche Urteil (Aktenzeichen 1 S 2261/02) gab den klagenden Grundstückbesitzern in einem mit Fernwärmeanschlusszwang belegten Neubaugebiet Recht, die eigene Ölheizung nutzen wollten. Für eine öffentliche Fernwärmeversorgung bestehe kein Bedarf, weil das dafür geplante Blockheizkraftwerk im Gemeindegebiet nicht weniger Schadstoffe produziere als umweltfreundliche Einzelheizungen, argum
Dienstag, 23.03.2004, 11:14 Uhr
Jan Mühlstein
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