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Energie & Management > Preisbremsen - Versorger erhalten mehr Zeit
Quelle: Fotolia / caruso13
Preisbremsen

Versorger erhalten mehr Zeit

Bei der Gas- und Wärmepreisbremse wird die Frist für Erstattungsanträge der Versorger beim Bund bis zum 31. März verlängert.
Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas und Wärme profitieren ab März 2023 rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 von den Entlastungen durch die Gas- und Wärmepreisbremse über ihre Versorger. Großverbraucher werden bereits seit Januar dieses Jahres entlastet.

Die Versorger erhalten für die Entlastungen eine Erstattung vom Bund. Die Antragstellung für die Erstattungsanträge der Versorger für das erste Quartal 2023 ist seit dem 9. Januar 2023 möglich. Die Frist für die Stellung dieser Anträge für das erste Quartal endete bislang Ende Februar. Sie wird jetzt bis Ende März 2023 verlängert. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich nichts: Die Preisbremsen gelten ab dem 1. März rückwirkend für Januar und Februar und sie gelten für das ganze Jahr 2023 und werden automatisch über die jeweiligen Energieversorger gewährt.

Die Versorger sind die Schnittstelle zwischen dem Bund und den Verbraucherinnen und Verbrauchern, um die Entlastungen administrativ abzuwickeln. Die Antragsfristen für die Folgequartale bleiben unverändert wie nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) vorgegeben jeweils bis Ende des zweiten Monats des Quartals, so das Wirtschaftsministerium.

Montag, 20.02.2023, 17:49 Uhr
Günter Drewnitzky
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Bei der Gas- und Wärmepreisbremse wird die Frist für Erstattungsanträge der Versorger beim Bund bis zum 31. März verlängert.
Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas und Wärme profitieren ab März 2023 rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 von den Entlastungen durch die Gas- und Wärmepreisbremse über ihre Versorger. Großverbraucher werden bereits seit Januar dieses Jahres entlastet.

Die Versorger erhalten für die Entlastungen eine Erstattung vom Bund. Die Antragstellung für die Erstattungsanträge der Versorger für das erste Quartal 2023 ist seit dem 9. Januar 2023 möglich. Die Frist für die Stellung dieser Anträge für das erste Quartal endete bislang Ende Februar. Sie wird jetzt bis Ende März 2023 verlängert. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich nichts: Die Preisbremsen gelten ab dem 1. März rückwirkend für Januar und Februar und sie gelten für das ganze Jahr 2023 und werden automatisch über die jeweiligen Energieversorger gewährt.

Die Versorger sind die Schnittstelle zwischen dem Bund und den Verbraucherinnen und Verbrauchern, um die Entlastungen administrativ abzuwickeln. Die Antragsfristen für die Folgequartale bleiben unverändert wie nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) vorgegeben jeweils bis Ende des zweiten Monats des Quartals, so das Wirtschaftsministerium.

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