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Energie & Management > Erneuerbare Energien Gesetz - Verordnungspaket befreit
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Erneuerbare Energien Gesetz

Verordnungspaket befreit "grünen" Wasserstoff von der EEG-Umlage

Die Bundesregierung hat am 19. Mai den vom Bundeswirtschaftsminister vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 beschlossen.
Das Verordnungspaket zum EEG 2021 wurde gemeinsam mit der Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom Bundeskabinett beschlossen. Kern der Änderungsverordnung ist die Konkretisierung der EEG-Umlagebefreiung von grünem Wasserstoff. Hierzu definiert die Verordnung, was „grüner Wasserstoff“ ist. Damit wird der gesetzliche Auftrag aus der EEG-Novelle umgesetzt, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) kommentierte den Beschluss: „Wir schaffen klare und pragmatische Anforderungen an grünen Wasserstoff. Damit sichern wir einen schnellen Markthochlauf dieser Zukunftstechnologie ab und setzen ein wichtiges Ziel der Nationalen Wasserstoffstrategie um.“

Die Verordnung definiert, dass der Strom für „grünen Wasserstoff“ vollständig aus erneuerbarer Stromerzeugung gedeckt sein muss. Die Umlagebefreiung soll einen Anreiz für die Produktion von grünem Wasserstoff setzen und so den Markthochlauf beschleunigen. Es handelt sich um eine Übergangsregelung für die aktuelle Phase des Markthochlaufs.

Förderung für Gülleanlagen, Agro-PV und KWK

Teil des Verordnungspakets ist auch, eine Anschlussförderung für kleine Gülleanlagen im EEG. Die Verordnung führt eine Anschlussförderung für weitere 10 Jahre ein. Schließlich nimmt die Verordnung weitere Änderungen vor, die zu Verbesserungen in der praktischen Anwendung des EEG 2021 und des KWKG führen.

Hervorzuheben ist laut Altmaier eine Verbesserung der Flächenkulisse für landwirtschaftliche Photovoltaik-Anlagen (Agro-PV) in den Innovationsausschreibungen und eine Verlängerung der Registrierung von bestehenden Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister.
 

Kritik aus Stadtwerken an der Wasserstoffdefinition

Florian Bieberbach, Vorsitzender der SWM Geschäftsführung begrüßte die erste Definition für „grünen Wasserstoff“. Er kritisiert zugleich die engen Rahmenbedingungen, die der Gesetzgeber vorsehen will. „Die Erzeugung bedarf neben einer ausreichenden Förderung und den richtigen Rahmenbedingungen vor allem auch eines erheblichen Mehrausbaus erneuerbarer Energien, über die bestehenden Ausbauziele hinaus“, sagte der Münchner Stadtwerkechef. Zudem solle Technologieoffenheit in der Wasserstoffherstellung möglich sein.

Der jetzt vorliegende Entwurf der EEG-Verordnung greife bei den richtigen Rahmenbedingungen zu kurz, weil er nur die Elektrolyse aus Strom berücksichtigt. „Damit werden andere Technologien, wie z.B. die Dampfreformierung von Biogas ausgeschlossen, bei der alle für den Herstellungsprozess notwendigen primären und sekundären Energieträger aus erneuerbaren Energien gewonnen werden“, kritisierte Bieberbach. Wasserstoff sollte immer dann als grün bezeichnet werden, wenn alle dafür verwendeten Energieträger aus erneuerbaren Energien gewonnen werden, forderte er.

Die Verordnung zur Umsetzung des EEG 2021 ist im Internet nachzulesen.

Mittwoch, 19.05.2021, 14:50 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Erneuerbare Energien Gesetz - Verordnungspaket befreit
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Erneuerbare Energien Gesetz
Verordnungspaket befreit "grünen" Wasserstoff von der EEG-Umlage
Die Bundesregierung hat am 19. Mai den vom Bundeswirtschaftsminister vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 beschlossen.
Das Verordnungspaket zum EEG 2021 wurde gemeinsam mit der Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom Bundeskabinett beschlossen. Kern der Änderungsverordnung ist die Konkretisierung der EEG-Umlagebefreiung von grünem Wasserstoff. Hierzu definiert die Verordnung, was „grüner Wasserstoff“ ist. Damit wird der gesetzliche Auftrag aus der EEG-Novelle umgesetzt, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) kommentierte den Beschluss: „Wir schaffen klare und pragmatische Anforderungen an grünen Wasserstoff. Damit sichern wir einen schnellen Markthochlauf dieser Zukunftstechnologie ab und setzen ein wichtiges Ziel der Nationalen Wasserstoffstrategie um.“

Die Verordnung definiert, dass der Strom für „grünen Wasserstoff“ vollständig aus erneuerbarer Stromerzeugung gedeckt sein muss. Die Umlagebefreiung soll einen Anreiz für die Produktion von grünem Wasserstoff setzen und so den Markthochlauf beschleunigen. Es handelt sich um eine Übergangsregelung für die aktuelle Phase des Markthochlaufs.

Förderung für Gülleanlagen, Agro-PV und KWK

Teil des Verordnungspakets ist auch, eine Anschlussförderung für kleine Gülleanlagen im EEG. Die Verordnung führt eine Anschlussförderung für weitere 10 Jahre ein. Schließlich nimmt die Verordnung weitere Änderungen vor, die zu Verbesserungen in der praktischen Anwendung des EEG 2021 und des KWKG führen.

Hervorzuheben ist laut Altmaier eine Verbesserung der Flächenkulisse für landwirtschaftliche Photovoltaik-Anlagen (Agro-PV) in den Innovationsausschreibungen und eine Verlängerung der Registrierung von bestehenden Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister.
 

Kritik aus Stadtwerken an der Wasserstoffdefinition

Florian Bieberbach, Vorsitzender der SWM Geschäftsführung begrüßte die erste Definition für „grünen Wasserstoff“. Er kritisiert zugleich die engen Rahmenbedingungen, die der Gesetzgeber vorsehen will. „Die Erzeugung bedarf neben einer ausreichenden Förderung und den richtigen Rahmenbedingungen vor allem auch eines erheblichen Mehrausbaus erneuerbarer Energien, über die bestehenden Ausbauziele hinaus“, sagte der Münchner Stadtwerkechef. Zudem solle Technologieoffenheit in der Wasserstoffherstellung möglich sein.

Der jetzt vorliegende Entwurf der EEG-Verordnung greife bei den richtigen Rahmenbedingungen zu kurz, weil er nur die Elektrolyse aus Strom berücksichtigt. „Damit werden andere Technologien, wie z.B. die Dampfreformierung von Biogas ausgeschlossen, bei der alle für den Herstellungsprozess notwendigen primären und sekundären Energieträger aus erneuerbaren Energien gewonnen werden“, kritisierte Bieberbach. Wasserstoff sollte immer dann als grün bezeichnet werden, wenn alle dafür verwendeten Energieträger aus erneuerbaren Energien gewonnen werden, forderte er.

Die Verordnung zur Umsetzung des EEG 2021 ist im Internet nachzulesen.

Mittwoch, 19.05.2021, 14:50 Uhr
Susanne Harmsen

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