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Energie & Management > Vv Ii - Vermiedene Netzkosten für dezentrale Einspeisung definiert
Vv Ii

Vermiedene Netzkosten für dezentrale Einspeisung definiert

Ein Gutachten der BET Aachen, im Auftrag des Fachverbands Kraftmaschinen im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. erstellt, legt erstmals klare Berechnungsgrundsätze der durch dezentrale Einspeisung vermiedene Netzkosten fest. Diese müssen nach der Verbändervereinbarung Strom (VV II) die Netzbetreiber den Anlageneigentümern vergüten.
 Der Grundsatz der VV II ist eigentlich einfach: Jeder Strombezieher bezahlt mit dem Punkttarif die Netznutzung so, als ob alle Kraftwerke in das Höchstspannungsnetz einspeisen würden. Die höheren Netznutzungskosten – denn so sind die Netze gar nicht ausgebaut - sind der Preis der Marktfreiheit, damit der Kunde ohne weitere Kostenbelast

Mittwoch, 11.10.2000, 11:06 Uhr
Jan Mühlstein
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Vermiedene Netzkosten für dezentrale Einspeisung definiert
Ein Gutachten der BET Aachen, im Auftrag des Fachverbands Kraftmaschinen im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. erstellt, legt erstmals klare Berechnungsgrundsätze der durch dezentrale Einspeisung vermiedene Netzkosten fest. Diese müssen nach der Verbändervereinbarung Strom (VV II) die Netzbetreiber den Anlageneigentümern vergüten.
 Der Grundsatz der VV II ist eigentlich einfach: Jeder Strombezieher bezahlt mit dem Punkttarif die Netznutzung so, als ob alle Kraftwerke in das Höchstspannungsnetz einspeisen würden. Die höheren Netznutzungskosten – denn so sind die Netze gar nicht ausgebaut - sind der Preis der Marktfreiheit, damit der Kunde ohne weitere Kostenbelast

Mittwoch, 11.10.2000, 11:06 Uhr
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