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Die Regelung für den Aufschub von Zahlungen während der Corona-Krise ist ausgelaufen. Mahnungen und andere Maßnahmen wegen Zahlungsverzugs sind Energieversorgern wieder erlaubt.
Seit dem 1. Juli dürfen Kunden nicht mehr unter Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht (Artikel 240 § 1 des EGBGB − Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) Rechnungen für Strom, Gas, Fernwärme und anderes offen lassen, wie die Verbraucherzentrale NRW mitteilt. Die Regelung galt für die Monate April, Mai und Juni. Ve
Mittwoch, 1.07.2020, 15:57 Uhr
Manfred Fischer
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