Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird erst Mitte 2001 über die Frage der Koppelung von Grundstücksverkäufen mit entsprechenden Nutzungsverträgen für Fernwärme oder anderen Energien entscheiden.
Die Zentrale für die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Hamburg hatte gegen die Stadt Flensburg Beschwerde eingelegt, da deren Satzung vorschreibt, dass bei jedem Grundstücksverkauf mit einer betriebsfertigen Fernheizleitung die Versorgung mit übernommen werden muss. Die Zentrale berief sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Schlesw
Dienstag, 12.12.2000, 12:31 Uhr
Andreas Kögler
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