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Energie & Management > Recht - Urteil: Preisrisiko trägt auch in Krisenzeiten der Versorger
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
Recht

Urteil: Preisrisiko trägt auch in Krisenzeiten der Versorger

Die hohen Beschaffungspreise stellen keine Störung der Geschäftsgrundlage dar. Das sagt ein Landgericht und verbietet einem Versorger Preiserhöhungen, der mit Preisgarantien warb.
Der Rechtsstreit schwelt seit Monaten, und er geht womöglich noch weiter. Doch ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf stellt jetzt gleichsam eine Botschaft an Energieversorger dar, die in Krisenzeiten Preise erhöhen, obwohl sie Kunden Preisgarantien gegeben haben. Die Richter gelangen in dem konkreten Fall (Aktenzeichen: 12 O 247/22) zu der Auffassung, dass die angespannte Lage an den Beschaffungsmärkten für Strom und Gas infolge des Ukraine-Krieges keine Störung der Geschäftsgrundlage nach Paragraf 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedeutet.

In dem Fall streiten die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und das Energieunternehmen Extraenergie, zu dem die Marken Prioenergie und Hitenergie gehören. Das Unternehmen hat Kundinnen und Kunden Verträge mit eingeschränkter Preisgarantie angeboten. Im Juli dieses Jahres kündigte es solchen Verbrauchern Preiserhöhungen für Strom und Gas an. Und begründete diese mit der unvorhersehbaren Situation durch den Krieg und die staatlichen Eingriffe in den Energiemarkt. Extraenergie sah die Geschäftsgrundlage gestört und sich daher berechtigt, die Preise anzupassen.

Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass es sich bei Paragraf 313 des BGB um eine Ausnahmevorschrift handle, die nach dem Prinzip pacta sunt servanda eng auszulegen sei. Die Düsseldorfer Richter schreiben, dass die Antragsgegnerin in ihrem Preisanpassungsschreiben die rechtliche Situation so darstelle, das „ihr ein Recht zur Preiserhöhung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zusteht, was rechtlich nicht zutreffend ist, da die Voraussetzungen des Paragrafen 313 nicht vorliegen“.

„Das Preisrisiko gehört originär in die Risikosphäre der Energieversorger“, kommentiert Holger Schneidewindt das Urteil. „Selbst in für Energieversorger herausfordernden Zeiten wie diesen steht ihnen der Paragraf 313 des BGB nicht zur Verfügung“, so der Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale.

Preise schon im Herbst 2021 angestiegen

Voraussetzung für eine Störung der Geschäftsgrundlage, so das Gericht, sei zunächst eine schwerwiegende Veränderung der zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstände nach Vertragsschluss – juristisch geht es um das „reale Element“. Die Kammer verkenne nicht, „dass das reale Element bei einer Störung der großen Geschäftsgrundlage regelmäßig unproblematisch erfüllt ist“, heißt es. Unstreitig sei auch, „dass es bedingt durch den Ukraine-Krieg in den letzten Monaten zu teils erheblichen Preiserhöhungen beziehungsweise -schwankungen auf dem Beschaffungsmarkt für Gas und Strom gekommen ist“. Doch: Der Ukraine-Krieg betreffe „nicht die unmittelbare (Unmöglichkeit der) Leistungserbringung vor Ort an der Lieferstelle, an der die Kunden die Energie entnehmen, sondern den Beschaffungsmarkt“.

Gegen eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage spreche, dass die Kosten für die Energiebeschaffung, insbesondere die Gaspreise, schon vor Beginn des Ukrainekriegs angestiegen sind. Angesichts des Preisanstiegs ab Herbst 2021 sei es fraglich, ob die Veränderung der Umstände auch aus Sicht der Antragsgegnerin unvorhergesehen war.

"Fehlvorstellung" des Versorgers rechtfertigt keine Vertragsanpassung

Da die Antragsgegnerin mit der eingeschränkten Preisgarantie das Risiko der steigenden Beschaffungskosten „bewusst einseitig übernommen“ habe, müsse sie sich nunmehr daran festhalten lassen. Weiters Argument: Extraenergie habe sich „im Rahmen der Kundenwerbung beziehungsweise der Werbung für eine Vertragsverlängerung ausdrücklich darauf berufen, dass sie die eingeschränkte Preisgarantie auch künftig beachte und einhalte.

Mit Blick auf die Beschaffungsstrategie der Antragsgegnerin stellen die Richter klar: „Das entsprechende Risiko der exakten Kalkulation der in Zukunft benötigten Mengen hätte sie dadurch abdecken können, dass sie sich nicht nur zu 80 Prozent, sondern zu 100 Prozent eingedeckt hätte.“ Das Risiko, die fehlende Energiemenge von 20 Prozent später am Terminmarkt oder am Spotmarkt Energiebörse beschaffen zu müssen, habe sie „bewusst selbst übernommen“.

Und: Soweit Extraenergie ergänzend auf staatliche Eingriffe in den Energiemarkt und den damit verbundenen finanziellen Aufwand verweist, rechtfertige „dies allein nicht, automatisch im Streitfall von einer Störung oder gar dem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen.“ Auch den Hinweis auf eine mögliche Gefahr eine Insolvenz halten die Richter nicht für ausreichend.

Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Donnerstag, 24.11.2022, 17:08 Uhr
Manfred Fischer
Energie & Management > Recht - Urteil: Preisrisiko trägt auch in Krisenzeiten der Versorger
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Urteil: Preisrisiko trägt auch in Krisenzeiten der Versorger
Die hohen Beschaffungspreise stellen keine Störung der Geschäftsgrundlage dar. Das sagt ein Landgericht und verbietet einem Versorger Preiserhöhungen, der mit Preisgarantien warb.
Der Rechtsstreit schwelt seit Monaten, und er geht womöglich noch weiter. Doch ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf stellt jetzt gleichsam eine Botschaft an Energieversorger dar, die in Krisenzeiten Preise erhöhen, obwohl sie Kunden Preisgarantien gegeben haben. Die Richter gelangen in dem konkreten Fall (Aktenzeichen: 12 O 247/22) zu der Auffassung, dass die angespannte Lage an den Beschaffungsmärkten für Strom und Gas infolge des Ukraine-Krieges keine Störung der Geschäftsgrundlage nach Paragraf 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedeutet.

In dem Fall streiten die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und das Energieunternehmen Extraenergie, zu dem die Marken Prioenergie und Hitenergie gehören. Das Unternehmen hat Kundinnen und Kunden Verträge mit eingeschränkter Preisgarantie angeboten. Im Juli dieses Jahres kündigte es solchen Verbrauchern Preiserhöhungen für Strom und Gas an. Und begründete diese mit der unvorhersehbaren Situation durch den Krieg und die staatlichen Eingriffe in den Energiemarkt. Extraenergie sah die Geschäftsgrundlage gestört und sich daher berechtigt, die Preise anzupassen.

Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass es sich bei Paragraf 313 des BGB um eine Ausnahmevorschrift handle, die nach dem Prinzip pacta sunt servanda eng auszulegen sei. Die Düsseldorfer Richter schreiben, dass die Antragsgegnerin in ihrem Preisanpassungsschreiben die rechtliche Situation so darstelle, das „ihr ein Recht zur Preiserhöhung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zusteht, was rechtlich nicht zutreffend ist, da die Voraussetzungen des Paragrafen 313 nicht vorliegen“.

„Das Preisrisiko gehört originär in die Risikosphäre der Energieversorger“, kommentiert Holger Schneidewindt das Urteil. „Selbst in für Energieversorger herausfordernden Zeiten wie diesen steht ihnen der Paragraf 313 des BGB nicht zur Verfügung“, so der Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale.

Preise schon im Herbst 2021 angestiegen

Voraussetzung für eine Störung der Geschäftsgrundlage, so das Gericht, sei zunächst eine schwerwiegende Veränderung der zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstände nach Vertragsschluss – juristisch geht es um das „reale Element“. Die Kammer verkenne nicht, „dass das reale Element bei einer Störung der großen Geschäftsgrundlage regelmäßig unproblematisch erfüllt ist“, heißt es. Unstreitig sei auch, „dass es bedingt durch den Ukraine-Krieg in den letzten Monaten zu teils erheblichen Preiserhöhungen beziehungsweise -schwankungen auf dem Beschaffungsmarkt für Gas und Strom gekommen ist“. Doch: Der Ukraine-Krieg betreffe „nicht die unmittelbare (Unmöglichkeit der) Leistungserbringung vor Ort an der Lieferstelle, an der die Kunden die Energie entnehmen, sondern den Beschaffungsmarkt“.

Gegen eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage spreche, dass die Kosten für die Energiebeschaffung, insbesondere die Gaspreise, schon vor Beginn des Ukrainekriegs angestiegen sind. Angesichts des Preisanstiegs ab Herbst 2021 sei es fraglich, ob die Veränderung der Umstände auch aus Sicht der Antragsgegnerin unvorhergesehen war.

"Fehlvorstellung" des Versorgers rechtfertigt keine Vertragsanpassung

Da die Antragsgegnerin mit der eingeschränkten Preisgarantie das Risiko der steigenden Beschaffungskosten „bewusst einseitig übernommen“ habe, müsse sie sich nunmehr daran festhalten lassen. Weiters Argument: Extraenergie habe sich „im Rahmen der Kundenwerbung beziehungsweise der Werbung für eine Vertragsverlängerung ausdrücklich darauf berufen, dass sie die eingeschränkte Preisgarantie auch künftig beachte und einhalte.

Mit Blick auf die Beschaffungsstrategie der Antragsgegnerin stellen die Richter klar: „Das entsprechende Risiko der exakten Kalkulation der in Zukunft benötigten Mengen hätte sie dadurch abdecken können, dass sie sich nicht nur zu 80 Prozent, sondern zu 100 Prozent eingedeckt hätte.“ Das Risiko, die fehlende Energiemenge von 20 Prozent später am Terminmarkt oder am Spotmarkt Energiebörse beschaffen zu müssen, habe sie „bewusst selbst übernommen“.

Und: Soweit Extraenergie ergänzend auf staatliche Eingriffe in den Energiemarkt und den damit verbundenen finanziellen Aufwand verweist, rechtfertige „dies allein nicht, automatisch im Streitfall von einer Störung oder gar dem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen.“ Auch den Hinweis auf eine mögliche Gefahr eine Insolvenz halten die Richter nicht für ausreichend.

Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Donnerstag, 24.11.2022, 17:08 Uhr
Manfred Fischer

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