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Energie & Management > Aus Der Aktuellen Zeitungsausgabe - Unsicherheit über den künftigen Regulierungsweg
Quelle: Shutterstock / Savvapanf Photo
Aus Der Aktuellen Zeitungsausgabe

Unsicherheit über den künftigen Regulierungsweg

Der Europäische Gerichtshof hat die Zuständigkeitsverteilung zwischen Regierung und Bundesnetzagentur in Regulierungsfragen infrage gestellt. Experten diskutieren die Folgen.
Deutschland hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH ) eine schwere Niederlage kassiert. Jahrelang hat sich die Bundesregierung geziert, die 2009 verabschiedete Strom- und Gasrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Anfang September stellten die höchsten Richter der EU fest, Deutschland habe damit gegen seine Verpflichtungen aus den beiden Richtlinien verstoßen.

Nach dem letztinstanzlichen Urteil hat der deutsche Gesetzgeber den Begriff des „vertikal integrierten Unternehmens“ unzulässigerweise auf Unternehmen beschränkt, die „in der (europäischen) Union“ tätig seien. Aufgrund dieser Beschränkung müssen nach Ansicht des Gerichtes weniger Unternehmen „wirksam entflochten“ werden.

Auch die Unabhängigkeit der Manager in den Versorgungsunternehmen sei nicht ausreichend sichergestellt. Karenzzeiten für Führungskräfte der Übertragungsnetzbetreiber müssten bei einem Wechsel innerhalb eines Konzerns auch dann gelten, wenn die Führungskraft zuvor nicht im Energiebereich des Konzerns tätig war. Deutschland sorge schließlich auch nicht dafür, dass Beschäftigten der Übertragungsnetzbetreiber keine Anteile an Energiekonzernen besäßen oder von diesen finanzielle Zuwendungen erhielten.

Als am weitreichendsten dürfte sich erweisen, dass der EuGH die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Bundesregierung und der Bundesnetzagentur bei der Regulierung der deutschen Energiewirtschaft grundsätzlich infrage stellt. Nach den 2009 verabschiedeten Richtlinien zur Regulierung des Strom- und Gasmarktes sind dafür ausschließlich die nationalen Regulierungsbehörden zuständig.

Nach dem deutschen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) behält die Bundesregierung aber erhebliche Befugnisse, wenn es darum geht, unter welchen Bedingungen und zu welchen Preisen Unternehmen Zugang zum deutschen Strom- und Gasmarkt erhalten. Die Bundesnetzagentur muss sich bei ihrer Arbeit an den Vorgaben der Bundesregierung orientieren. Die werden vom Wirtschaftsminister gemacht und vom Bundesrat beschlossen.

In Berlin wird das Problem kleingeredet

Nur die „vollständige Unabhängigkeit“ der Bundesnetzagentur könne gewährleisten, dass die Regulierer gegenüber allen „Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Einrichtungen unparteiisch und diskriminierungsfrei handeln“, heißt es in dem Urteil. Das gelte insbesondere für die Tarife und Berechnungsmethoden im inländischen und grenzüberschreitenden Handel. Tarife dürften nur nach den Grundsätzen der EU ermittelt werden.

Mit der Entscheidung des EuGH steht der betroffene § 24 EnWG voraussichtlich vor dem Aus. Das deutsche Energierecht muss grundsätzlich überarbeitet werden. Die Forderung der Berliner Anwaltskanzlei Becker Büttner Held nach einer Anpassung des europäischen Rechts an das deutsche dürfte in Brüssel auf wenig Verständnis stoßen − zumal inzwischen fast alle anderen Mitgliedstaaten die beiden Richtlinien korrekt umgesetzt haben.

In Berlin wird das Problem kleingeredet: Welche Änderungen am deutschen Energiewirtschaftsgesetz notwendig seien, könne die Regierung noch nicht sagen, heißt es im Bundeswirtschaftsministerium auf Anfrage. Die Entscheidung der europäischen Richter betreffe jedoch nicht die gesamte Regulierung. Fragen des Netzausbaus oder Ausschreibungen für erneuerbare Energien sind nach Ansicht der Bundesregierung nicht von dem Urteil berührt, weil es sich um national regulierte Bereiche handele.

Auch bei der Bundesnetzagentur geht man davon aus, dass etwa die Planung und Genehmigung von Änderungen des EnWG nicht berührt sind. Mehr Unabhängigkeit müsse der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur vor allem beim Marktzugang und bei der Festlegung von Netzentgelten gewähren.

Schmidt-Preuß: „Regulierungsmodell nicht vor dem Aus“

Der Energierechtsexperte Matthias Schmidt-Preuß von der Universität Bonn sieht das deutsche Regulierungsmodell nicht vor dem Aus. Zwar müsse der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur „mehr Luft“ für operative Entscheidungen lassen. „Es wäre aber falsch, die gesamte Verordnung über Bord zu werfen.“ Die Frage, wie lange ein Netzbetreiber Fahrzeuge abschreiben darf, werde die Bundesnetzagentur in Zukunft sicher allein treffen, sagt Schmidt-Preuß. Insgesamt hätten die Regulierer in Bonn in den letzten Jahren „eine rationale Verwaltungspraxis entwickelt“, an der sie sich voraussichtlich weiter orientieren würden.

Auch die Sorge, mehr Unabhängigkeit für die deutsche Regulierungsbehörde untergrabe die Rechtssicherheit der regulierten Unternehmen, teilt der Professor aus Bonn nicht. Ihre Entscheidungen könnten auch in Zukunft durch deutsche Gerichte überprüft werden, die sich ihrerseits an die etablierten Grundsätze des Rechtsstaats halten müssten.

Die Bundesnetzagentur selbst hat „Anpassungen der Arbeitsweise der Bundesnetzagentur“ in Aussicht gestellt. Man werde die Bundesregierung bei der sorgfältigen und zügigen Auswertung des Urteils unterstützen, sagt ihr Präsident, Jochen Homann, in Bonn. Rechtsunsicherheiten in der Ãœbergangsphase würden „so weit wie möglich“ reduziert. Seine Behörde gewährleiste „Rechtssicherheit für die Investitionen, die zur Erreichung der Klimaschutzziele essenziell sind“.

Die Behörde will das Energiewirtschaftsgesetz zunächst weiter anwenden. Ein „ersatzloses Außerkrafttreten der nationalen Rechtsnormen“ würde zu Regulierungslücken und Unsicherheiten für alle Marktbeteiligten führen. Das wirke sich nachteilig auf die Investitionsbereitschaft aus.

Auch der deutsche Energieverband BDEW betont die Bedeutung der Rechtssicherheit: „Trotz der festgestellten Verstöße des nationalen Rechts gegen Europarecht bleiben die Verordnungen sowie die Festlegungen der Bundesnetzagentur vorerst gültig.“ Klar sei aber auch, sagt BDEW-Hauptgeschäftsführerin Kerstin Andreae: „Die Regulierungsbehörden erhalten in Zukunft eine größere Verantwortung.“ Der Gesetzgeber müsse allerdings weiter in der Lage sein, „politische Grundentscheidungen“ zu treffen, an denen sich die Behörde zu orientieren habe. Ein umfassender Rechtsschutz vor den Gerichten müsse auch gegenüber einer unabhängigeren Regulierungsbehörde gewährleistet sein.

Grüne im Bundestag kritisieren das EuGH-Urteil 

Daran hat die Anwaltskanzlei (BBH) Zweifel. Sie fürchtet, dass der Rechtsschutz für Unternehmen, die von Entscheidungen der Bundesnetzagentur betroffen sind, in Zukunft „gegen null tendiert“. Ohne Verordnung müssten die Verwaltungsgerichte Entscheidungen der Bundesnetzagentur an den wesentlich allgemeiner formulierten europäischen Vorschriften messen.

Der Verband der kommunalen Unternehmen VKU geht davon aus, dass der deutsche Gesetzgeber in Zukunft kaum noch Investitionsanreize für die Energiewende schaffen kann. „Für die kommunalen Netzbetreiber bedeutet dies zusätzliche Unsicherheit bezüglich der Planungs- und Investitionssicherheit, die für den weiteren Aus- und Umbau sowie die Digitalisierung der kommunalen Strom- und Gasnetze notwendig sind“, sagt VKU-Chef Ingbert Liebing.

Auch die Grünen im Bundestag bedauern, dass die Regierung die Bundesnetzagentur in Zukunft nicht mehr an der kurzen Leine führen darf. Das Urteil des EuGH sei eine „juristische Ohrfeige für die Bundesregierung“, sagt ihre energiepolitische Sprecherin Ingrid Nestle. Damit würden „die politischen Gestaltungsmöglichkeiten durch Bundestag und Bundesregierung“ eingeschränkt. Es bleibe aber die Aufgabe der Bundesregierung, für eine „Energiewende aus einem Guss“ zu sorgen, die kompetent gemanagt und demokratisch kontrolliert werde.
 
Das Urteil des EuGH hat Auswirkungen auf die Arbeit der Bundesnetzagentur
Quelle: Bundesnetzagentur

 

Dienstag, 26.10.2021, 09:04 Uhr
Tom Weingärtner
Energie & Management > Aus Der Aktuellen Zeitungsausgabe - Unsicherheit über den künftigen Regulierungsweg
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Unsicherheit über den künftigen Regulierungsweg
Der Europäische Gerichtshof hat die Zuständigkeitsverteilung zwischen Regierung und Bundesnetzagentur in Regulierungsfragen infrage gestellt. Experten diskutieren die Folgen.
Deutschland hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH ) eine schwere Niederlage kassiert. Jahrelang hat sich die Bundesregierung geziert, die 2009 verabschiedete Strom- und Gasrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Anfang September stellten die höchsten Richter der EU fest, Deutschland habe damit gegen seine Verpflichtungen aus den beiden Richtlinien verstoßen.

Nach dem letztinstanzlichen Urteil hat der deutsche Gesetzgeber den Begriff des „vertikal integrierten Unternehmens“ unzulässigerweise auf Unternehmen beschränkt, die „in der (europäischen) Union“ tätig seien. Aufgrund dieser Beschränkung müssen nach Ansicht des Gerichtes weniger Unternehmen „wirksam entflochten“ werden.

Auch die Unabhängigkeit der Manager in den Versorgungsunternehmen sei nicht ausreichend sichergestellt. Karenzzeiten für Führungskräfte der Übertragungsnetzbetreiber müssten bei einem Wechsel innerhalb eines Konzerns auch dann gelten, wenn die Führungskraft zuvor nicht im Energiebereich des Konzerns tätig war. Deutschland sorge schließlich auch nicht dafür, dass Beschäftigten der Übertragungsnetzbetreiber keine Anteile an Energiekonzernen besäßen oder von diesen finanzielle Zuwendungen erhielten.

Als am weitreichendsten dürfte sich erweisen, dass der EuGH die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Bundesregierung und der Bundesnetzagentur bei der Regulierung der deutschen Energiewirtschaft grundsätzlich infrage stellt. Nach den 2009 verabschiedeten Richtlinien zur Regulierung des Strom- und Gasmarktes sind dafür ausschließlich die nationalen Regulierungsbehörden zuständig.

Nach dem deutschen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) behält die Bundesregierung aber erhebliche Befugnisse, wenn es darum geht, unter welchen Bedingungen und zu welchen Preisen Unternehmen Zugang zum deutschen Strom- und Gasmarkt erhalten. Die Bundesnetzagentur muss sich bei ihrer Arbeit an den Vorgaben der Bundesregierung orientieren. Die werden vom Wirtschaftsminister gemacht und vom Bundesrat beschlossen.

In Berlin wird das Problem kleingeredet

Nur die „vollständige Unabhängigkeit“ der Bundesnetzagentur könne gewährleisten, dass die Regulierer gegenüber allen „Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Einrichtungen unparteiisch und diskriminierungsfrei handeln“, heißt es in dem Urteil. Das gelte insbesondere für die Tarife und Berechnungsmethoden im inländischen und grenzüberschreitenden Handel. Tarife dürften nur nach den Grundsätzen der EU ermittelt werden.

Mit der Entscheidung des EuGH steht der betroffene § 24 EnWG voraussichtlich vor dem Aus. Das deutsche Energierecht muss grundsätzlich überarbeitet werden. Die Forderung der Berliner Anwaltskanzlei Becker Büttner Held nach einer Anpassung des europäischen Rechts an das deutsche dürfte in Brüssel auf wenig Verständnis stoßen − zumal inzwischen fast alle anderen Mitgliedstaaten die beiden Richtlinien korrekt umgesetzt haben.

In Berlin wird das Problem kleingeredet: Welche Änderungen am deutschen Energiewirtschaftsgesetz notwendig seien, könne die Regierung noch nicht sagen, heißt es im Bundeswirtschaftsministerium auf Anfrage. Die Entscheidung der europäischen Richter betreffe jedoch nicht die gesamte Regulierung. Fragen des Netzausbaus oder Ausschreibungen für erneuerbare Energien sind nach Ansicht der Bundesregierung nicht von dem Urteil berührt, weil es sich um national regulierte Bereiche handele.

Auch bei der Bundesnetzagentur geht man davon aus, dass etwa die Planung und Genehmigung von Änderungen des EnWG nicht berührt sind. Mehr Unabhängigkeit müsse der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur vor allem beim Marktzugang und bei der Festlegung von Netzentgelten gewähren.

Schmidt-Preuß: „Regulierungsmodell nicht vor dem Aus“

Der Energierechtsexperte Matthias Schmidt-Preuß von der Universität Bonn sieht das deutsche Regulierungsmodell nicht vor dem Aus. Zwar müsse der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur „mehr Luft“ für operative Entscheidungen lassen. „Es wäre aber falsch, die gesamte Verordnung über Bord zu werfen.“ Die Frage, wie lange ein Netzbetreiber Fahrzeuge abschreiben darf, werde die Bundesnetzagentur in Zukunft sicher allein treffen, sagt Schmidt-Preuß. Insgesamt hätten die Regulierer in Bonn in den letzten Jahren „eine rationale Verwaltungspraxis entwickelt“, an der sie sich voraussichtlich weiter orientieren würden.

Auch die Sorge, mehr Unabhängigkeit für die deutsche Regulierungsbehörde untergrabe die Rechtssicherheit der regulierten Unternehmen, teilt der Professor aus Bonn nicht. Ihre Entscheidungen könnten auch in Zukunft durch deutsche Gerichte überprüft werden, die sich ihrerseits an die etablierten Grundsätze des Rechtsstaats halten müssten.

Die Bundesnetzagentur selbst hat „Anpassungen der Arbeitsweise der Bundesnetzagentur“ in Aussicht gestellt. Man werde die Bundesregierung bei der sorgfältigen und zügigen Auswertung des Urteils unterstützen, sagt ihr Präsident, Jochen Homann, in Bonn. Rechtsunsicherheiten in der Ãœbergangsphase würden „so weit wie möglich“ reduziert. Seine Behörde gewährleiste „Rechtssicherheit für die Investitionen, die zur Erreichung der Klimaschutzziele essenziell sind“.

Die Behörde will das Energiewirtschaftsgesetz zunächst weiter anwenden. Ein „ersatzloses Außerkrafttreten der nationalen Rechtsnormen“ würde zu Regulierungslücken und Unsicherheiten für alle Marktbeteiligten führen. Das wirke sich nachteilig auf die Investitionsbereitschaft aus.

Auch der deutsche Energieverband BDEW betont die Bedeutung der Rechtssicherheit: „Trotz der festgestellten Verstöße des nationalen Rechts gegen Europarecht bleiben die Verordnungen sowie die Festlegungen der Bundesnetzagentur vorerst gültig.“ Klar sei aber auch, sagt BDEW-Hauptgeschäftsführerin Kerstin Andreae: „Die Regulierungsbehörden erhalten in Zukunft eine größere Verantwortung.“ Der Gesetzgeber müsse allerdings weiter in der Lage sein, „politische Grundentscheidungen“ zu treffen, an denen sich die Behörde zu orientieren habe. Ein umfassender Rechtsschutz vor den Gerichten müsse auch gegenüber einer unabhängigeren Regulierungsbehörde gewährleistet sein.

Grüne im Bundestag kritisieren das EuGH-Urteil 

Daran hat die Anwaltskanzlei (BBH) Zweifel. Sie fürchtet, dass der Rechtsschutz für Unternehmen, die von Entscheidungen der Bundesnetzagentur betroffen sind, in Zukunft „gegen null tendiert“. Ohne Verordnung müssten die Verwaltungsgerichte Entscheidungen der Bundesnetzagentur an den wesentlich allgemeiner formulierten europäischen Vorschriften messen.

Der Verband der kommunalen Unternehmen VKU geht davon aus, dass der deutsche Gesetzgeber in Zukunft kaum noch Investitionsanreize für die Energiewende schaffen kann. „Für die kommunalen Netzbetreiber bedeutet dies zusätzliche Unsicherheit bezüglich der Planungs- und Investitionssicherheit, die für den weiteren Aus- und Umbau sowie die Digitalisierung der kommunalen Strom- und Gasnetze notwendig sind“, sagt VKU-Chef Ingbert Liebing.

Auch die Grünen im Bundestag bedauern, dass die Regierung die Bundesnetzagentur in Zukunft nicht mehr an der kurzen Leine führen darf. Das Urteil des EuGH sei eine „juristische Ohrfeige für die Bundesregierung“, sagt ihre energiepolitische Sprecherin Ingrid Nestle. Damit würden „die politischen Gestaltungsmöglichkeiten durch Bundestag und Bundesregierung“ eingeschränkt. Es bleibe aber die Aufgabe der Bundesregierung, für eine „Energiewende aus einem Guss“ zu sorgen, die kompetent gemanagt und demokratisch kontrolliert werde.
 
Das Urteil des EuGH hat Auswirkungen auf die Arbeit der Bundesnetzagentur
Quelle: Bundesnetzagentur

 

Dienstag, 26.10.2021, 09:04 Uhr
Tom Weingärtner

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