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Immer noch nehmen viel zu wenige Unternehmen die Möglichkeiten wahr, die der Gesetzgeber in Sachen Energieeffizienz eingerichtet hat. Bei einem Erstaudit im Rahmen einer Energieberatung können nicht nur Effizienzlücken, sondern auch mögliche Steuerrückerstattungen festgestellt werden.
Stromsteuer, Energiesteuer, EEG-Umlage – das sind nur einige der Abgaben, die Unternehmen für ihren Energiebezug bezahlen müssen. Neben der allgemeinen Entlastung gemäß § 9b StromStG bzw. § 54 EnergieStG ist die seit dem 1. Januar 2013 gültige Nachfolgeregelung zur Steuerentlastung in besonderen Fällen, der so gena
Donnerstag, 30.01.2014, 10:14 Uhr
Armin Müller
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