Die Frage, ob Netzbetreiber nach der vom Gesetzgeber geänderten Bestimmung des „üblichen Preises“ für eingespeisten KWK-Strom von sich aus ihre Vergütung ändern müssen, beantwortet der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) differenzierter als die Stromversorger.
Nach der Rechtsauffassung des B.KWK sei eine automatische Änderung der Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber dann erforderlich, wenn zwischen dem Anlagen- und dem Netzbetreiber keine Vereinbarung über die Einspeisevergütung geschlossen wurde oder in dem Vertrag in irgendeiner Form auf den „üblichen Preis“ als Berechnungsgrundlage verwiesen wird. Dies bekräftigte B.KWK-Geschäftsfüh
Donnerstag, 19.08.2004, 11:29 Uhr
Jan Mühlstein
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