Quelle: Jonas Rosenberger
Seit dem 1. Januar können die Betreiber von PV-Anlagen mit angeschlossenem Speicher ihre Prämienzusagen nicht mehr auf andere Anlagen übertragen.
Wie die Anwaltskanzlei Maslaton in ihrem Newsletter mitteilt, ist die Neuregelung eine Folge der EEG-Novelle, die Anfang des Jahres in Kraft getreten ist. Sie betrifft alle größeren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit angeschlossenem Stromspeicher: PV-Anlagen auf Freiflächen oder Parkplätzen, auf landwirtschaftlichen Flächen oder Biogasanlagen mit Speicher. Für diese Anlagen werden von der Bundesnetzagentur gesonderte Ausschreibungen für „innovative Anlagen“ organisiert, um die Höhe der Förderung zu ermitteln.
Um an der Ausschreibung teilzunehmen, muss die in Rede stehende Anlage weder genehmigt sein noch physisch existieren. Nach Auskunft von Maslaton sind von der Neuregelung vor allem PV-Anlagen von größeren Anbietern betroffen, die über eine längere Projektpipeline verfügen. Sie konnten in der Vergangenheit Zusagen für Anlagen, die noch nicht fertiggestellt waren, auf bestehende Anlagen übertragen, wenn sie die gleichen Voraussetzungen erfüllten.
Dafür wurde ihre Prämie um 0,3 Cent pro Kilowattstunde gekürzt. Für viele Firmen sei das trotzdem lukrativ gewesen, weil sie die zugesagten Gelder im Rahmen des „Zahlungsberechtigungsverfahrens“ schneller in Anspruch nehmen konnten. Nach der Novellierung des EEG habe die Bundesnetzagentur dieses Verfahren aber ersatzlos gestrichen.
Maslaton geht davon aus, dass alte Anlagen von der Neuregelung nicht betroffen sind. Ein Standortwechsel von Prämien, die vor dem 1. Januar 2021 zugesagt worden sind, wäre damit weiter möglich.
Dienstag, 14.09.2021, 15:24 Uhr
Tom Weingärtner
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