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Energie & Management > Regenerative - Neue Gebühren für Herkunfts- und Regionalnachweise
Quelle: Shutterstock/lovelyday12
Regenerative

Neue Gebühren für Herkunfts- und Regionalnachweise

Mit dem 1.Oktober 2021 treten Änderungen in der Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung (HkRNGebV) in Kraft, teilt das Umweltbundesamt mit.
Das Umweltbundesamt (UBA) erinnert, dass Änderungen in der Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung (HkRNGebV) ab 1. Oktober gelten. Sie betreffen Stromerzeugungsanlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterliegen.

Die Änderungen wurden am 25.08.2021 im Bundesgesetzblatt I Nr. 57 vom 25. August 2021 (BGBl. I S. 3730) veröffentlicht. Die besondere Berücksichtigung von kleinen und Kleinstanlagen hinsichtlich Ermäßigung wird für die Überarbeitung 2023 geprüft.

Einige Gebührensätze ändern sich wesentlich:
  •  Im HkNR sinken die Gebühren für die Ausstellung, Übertragung, Anerkennung (Import) und Entwertung von Herkunftsnachweisen auf ein Viertel der bisherigen Gebühr. Die Gebühren für die Anlagenregistrierung und für den Betreiberwechsel einer Anlage steigen hingegen an.
  • Im RNR steigt nur die Gebühr für den Betreiberwechsel einer Anlage. Alle anderen Gebühren zur Nutzung des RNR bleiben gegenüber der bisherigen HkRNGebV gleich.
  • Neu sind Gebühren für die Bearbeitung von den Sanktionsmaßnahmen in beiden Registern: Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern. Sie richten sich nach dem Zeitaufwand (je angefangene Viertelstunde) und den allgemeinen pauschalen Stundensätzen für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung i. F. vom 11.2.2021.
 
Gesetzliche Grundlage

Diese Änderungen ergaben sich als Folge aus dem EEG 2021 und beinhalten einen Rahmenwechsel vom Verwaltungskostengesetz zum Bundesgebührengesetz. Der neuen HkRNGebV liegen umfangreiche Neukalkulationen zu Grunde. Die nächste Überprüfung der Gebührenverordnung ist im Jahr 2023 vorgesehen. Dabei wird auch die Reduzierung der Registrierungsgebühr für kleine Anlagen sowie eine weitere Gebührenstufe bei der Jahresgebühr geprüft werden, um kleinen Anlagen wie PV-Dachanlagen und anderen ausgeförderten Anlagen die Teilnahme im Herkunftsnachweisregister finanziell zu ermöglichen.

Alle Kontoinhaber erhalten wie bisher im Laufe des Jahres einen Bescheid, in dem alle Gebührenschulden des vorausgegangenen Kalenderjahrs festgesetzt werden. Darin werden automatisch bis einschließlich 31.09.2021 die alten Gebührensätze verwendet, ab 01.10.2021 die neuen Gebührensätze.

Die geänderte Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNGebV) steht als PDF zum Download bereit.

Dienstag, 28.09.2021, 12:49 Uhr
Susanne Harmsen
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Quelle: Shutterstock/lovelyday12
Regenerative
Neue Gebühren für Herkunfts- und Regionalnachweise
Mit dem 1.Oktober 2021 treten Änderungen in der Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung (HkRNGebV) in Kraft, teilt das Umweltbundesamt mit.
Das Umweltbundesamt (UBA) erinnert, dass Änderungen in der Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung (HkRNGebV) ab 1. Oktober gelten. Sie betreffen Stromerzeugungsanlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterliegen.

Die Änderungen wurden am 25.08.2021 im Bundesgesetzblatt I Nr. 57 vom 25. August 2021 (BGBl. I S. 3730) veröffentlicht. Die besondere Berücksichtigung von kleinen und Kleinstanlagen hinsichtlich Ermäßigung wird für die Überarbeitung 2023 geprüft.

Einige Gebührensätze ändern sich wesentlich:
  •  Im HkNR sinken die Gebühren für die Ausstellung, Übertragung, Anerkennung (Import) und Entwertung von Herkunftsnachweisen auf ein Viertel der bisherigen Gebühr. Die Gebühren für die Anlagenregistrierung und für den Betreiberwechsel einer Anlage steigen hingegen an.
  • Im RNR steigt nur die Gebühr für den Betreiberwechsel einer Anlage. Alle anderen Gebühren zur Nutzung des RNR bleiben gegenüber der bisherigen HkRNGebV gleich.
  • Neu sind Gebühren für die Bearbeitung von den Sanktionsmaßnahmen in beiden Registern: Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern. Sie richten sich nach dem Zeitaufwand (je angefangene Viertelstunde) und den allgemeinen pauschalen Stundensätzen für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung i. F. vom 11.2.2021.
 
Gesetzliche Grundlage

Diese Änderungen ergaben sich als Folge aus dem EEG 2021 und beinhalten einen Rahmenwechsel vom Verwaltungskostengesetz zum Bundesgebührengesetz. Der neuen HkRNGebV liegen umfangreiche Neukalkulationen zu Grunde. Die nächste Überprüfung der Gebührenverordnung ist im Jahr 2023 vorgesehen. Dabei wird auch die Reduzierung der Registrierungsgebühr für kleine Anlagen sowie eine weitere Gebührenstufe bei der Jahresgebühr geprüft werden, um kleinen Anlagen wie PV-Dachanlagen und anderen ausgeförderten Anlagen die Teilnahme im Herkunftsnachweisregister finanziell zu ermöglichen.

Alle Kontoinhaber erhalten wie bisher im Laufe des Jahres einen Bescheid, in dem alle Gebührenschulden des vorausgegangenen Kalenderjahrs festgesetzt werden. Darin werden automatisch bis einschließlich 31.09.2021 die alten Gebührensätze verwendet, ab 01.10.2021 die neuen Gebührensätze.

Die geänderte Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNGebV) steht als PDF zum Download bereit.

Dienstag, 28.09.2021, 12:49 Uhr
Susanne Harmsen

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