Contracting-Verträge sollten keine Absichtserklärungen sondern klare Regelungen enthalten; diese müssen so gefasst sein, dass sie auch dann Bestand haben, wenn sich die Geschäftspartner vor Gericht streiten sollten.
„Denken Sie daran, der Vertrag, den Sie machen, ist für den Richter da“, brachte Rechtsanwalt Günther Lausmann seine Tipps für die Gestaltung von Contracting-Verträgen auf den Punkt; Lausmann referierte auf der Euroforum-Tagung „Contracting“ Ende Januar in Berlin. „Schalten Sie zur Gestaltung der Verträge rechtzeitig einen Anwalt ein“, legte er seinen Zuhörer
Donnerstag, 15.02.2007, 11:01 Uhr
Armin Müller
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