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Energie & Management > Recht - Stromtarif-Werbung von Viessmann unzulässig
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
Recht

Stromtarif-Werbung von Viessmann unzulässig

Viessmann darf seine „ViShare“-Stromarife nicht mehr als Flatrate bewerben. Dies sei bei einem Volumentarif unzulässig, urteilte das Landgericht Frankfurt am Main.
Auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW hin hat das Landgericht Frankfurt am Main der Viessmann Group GmbH & Co. KG irreführende Werbeaussagen zu angebotenen Stromtarifen für eine Viessmann-Solaranlage untersagt (Urteil vom 7. Oktober 2021, Aktenzeichen 2-03 O 559/19). In dem Rechtsstreit ging es um Tarife der „ViShare Energy Community“. So wurde ein Stromtarif als „Flatrate“ beworben. Entgegen der Erwartung handelte es sich nach dem Urteil des Gerichts dabei aber nicht um eine „klassische“ Flatrate zum Festpreis, sondern um einen Volumentarif, bei dem ab einer bestimmten Verbrauchsmenge Mehrkosten anfallen können.

Die Verbraucherzentrale zeigte sich zufrieden mit dem Urteil, es ist jedoch noch nicht rechtskräftig. „Es ist wichtig, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Funktionsweise der Tarife verstehen und keine falschen Erwartungen haben“, sagte Holger Schneidewindt, Jurist und Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Die Kundinnen und Kunden schließen einen Stromliefervertrag mit einem Energieversorger zur Deckung ihrer Reststromlücke ab – nicht mehr und nicht weniger.“ Daher sei es wichtig, dass Werbung nicht irreführend sei.

Das Gericht wertete zudem auch eine Klausel als unzulässig: Kundinnen und Kunden konnte laut Aussage der Verbraucherzentrale der zu bezahlende Strompreis um zwei Euro pro Tag pro Kilowatt Leistung erhöht werden, wenn die Photovoltaikanlage aufgrund eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls mehr als vier Tage lang mindestens 50 % weniger Strom als erwartet in das Stromnetz einspeist. Das Gericht sah darin eine unzulässige Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen, weil die Preiserhöhung den zu erwartenden Schaden um ein Vielfaches übersteige.

Zusätzlich muss Viessmann klarer kommunizieren, wer der eigentliche Anbieter der „ViShare“-Stromtarife ist. Die Vishare Energy Community wird von der Viessmann-Tochtergesellschaft Digital Energy Solutions betrieben.

Das Gerichtsurteil ist unter anderem über die Verbraucherzentrale NRW verfügbar.

Mittwoch, 8.12.2021, 10:11 Uhr
Heidi Roider
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Quelle: Fotolia / Stefan Welz
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Stromtarif-Werbung von Viessmann unzulässig
Viessmann darf seine „ViShare“-Stromarife nicht mehr als Flatrate bewerben. Dies sei bei einem Volumentarif unzulässig, urteilte das Landgericht Frankfurt am Main.
Auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW hin hat das Landgericht Frankfurt am Main der Viessmann Group GmbH & Co. KG irreführende Werbeaussagen zu angebotenen Stromtarifen für eine Viessmann-Solaranlage untersagt (Urteil vom 7. Oktober 2021, Aktenzeichen 2-03 O 559/19). In dem Rechtsstreit ging es um Tarife der „ViShare Energy Community“. So wurde ein Stromtarif als „Flatrate“ beworben. Entgegen der Erwartung handelte es sich nach dem Urteil des Gerichts dabei aber nicht um eine „klassische“ Flatrate zum Festpreis, sondern um einen Volumentarif, bei dem ab einer bestimmten Verbrauchsmenge Mehrkosten anfallen können.

Die Verbraucherzentrale zeigte sich zufrieden mit dem Urteil, es ist jedoch noch nicht rechtskräftig. „Es ist wichtig, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Funktionsweise der Tarife verstehen und keine falschen Erwartungen haben“, sagte Holger Schneidewindt, Jurist und Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Die Kundinnen und Kunden schließen einen Stromliefervertrag mit einem Energieversorger zur Deckung ihrer Reststromlücke ab – nicht mehr und nicht weniger.“ Daher sei es wichtig, dass Werbung nicht irreführend sei.

Das Gericht wertete zudem auch eine Klausel als unzulässig: Kundinnen und Kunden konnte laut Aussage der Verbraucherzentrale der zu bezahlende Strompreis um zwei Euro pro Tag pro Kilowatt Leistung erhöht werden, wenn die Photovoltaikanlage aufgrund eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls mehr als vier Tage lang mindestens 50 % weniger Strom als erwartet in das Stromnetz einspeist. Das Gericht sah darin eine unzulässige Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen, weil die Preiserhöhung den zu erwartenden Schaden um ein Vielfaches übersteige.

Zusätzlich muss Viessmann klarer kommunizieren, wer der eigentliche Anbieter der „ViShare“-Stromtarife ist. Die Vishare Energy Community wird von der Viessmann-Tochtergesellschaft Digital Energy Solutions betrieben.

Das Gerichtsurteil ist unter anderem über die Verbraucherzentrale NRW verfügbar.

Mittwoch, 8.12.2021, 10:11 Uhr
Heidi Roider

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