Ob Strom im räumlichen Zusammenhang zu einer Anlage mit einer elektrischen Leistung bis 2 MW entnommen und deshalb frei von Stromsteuer ist, werden künftig die Hauptzollämter „in jedem Einzelfall unter Würdigung des objektiven Gesamteindrucks der konkreten Umstände“ prüfen.
Dies schreibt ein neuer Erlass des Bundsfinanzministeriums zur Stromsteuer (II A I – V 4250 – 9/04 vom 18. Oktober 2004) vor. Er hebt den bisherigen Erlass vom 2. Oktober 2001 auf, in dem der räumliche Zusammenhang verneint wurde, sofern bei der Stromentnahme das Netz der allgemeinen Versorgung berührt wurde. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 20. April 2004 entschieden, das
Mittwoch, 8.12.2004, 14:53 Uhr
Jan Mühlstein
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