Mit ihrem Erlass vom 2. Oktober 2001 hat das Bundesfinanzministerium die Hauptzollämter angewiesen, für dezentrale Erzeugungsanlagen bis 2 MW keine Stromsteuerbefreiung zu gewähren, wenn bei der Versorgung der Endabnehmer das öffentliche Netz berührt wird. Betroffene Betreiber von KWK-Anlagen klagen nun gegen entsprechende Steuerbescheide.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes ist Strom von der Stromsteuer befreit, „wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt erzeugt und im räumlichen Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, geleistet wird“. Nachdem die mit dem Vollzug des Stromsteuergesetzes betrauten Hauptzollämter den „rä
Montag, 12.08.2002, 16:47 Uhr
Jan Mühlstein
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