Der Verband der Elektrizitätswirtschaft (VDEW) hält die kürzlich in das KWK-Gesetz aufgenommene Bestimmung, wonach als „üblicher Preis“ für eingespeisten Strom der durchschnittliche Baseload-Preis der EEX in Leipzig im jeweils vorangegangen Quartal gilt, lediglich für eine „widerlegbare Vermutung“.
Der Leipziger Maßstab sei folglich nicht in allen Fällen bindend. „Wenn sich beim Netzbetreiber ein ‚üblicher Preis’ für entsprechende Stromeinspeisung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entwickelt hat, gilt dieser Preis bei einem entsprechenden Nachweis durch den Netzbetreiber im Rahmen dieses Vertrags als üblich“, heißt es in den VDEW-Verbandsnachrichten vom 20. Aug
Donnerstag, 2.09.2004, 09:12 Uhr
Jan Mühlstein
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