E&M exklusiv Newsletter:
E&M gratis testen:
Energie & Management > Gerichtsurteil - Schnelllade-Konzessionen an Autobahnen nur mit Vergabeverfahren
Quelle: Jonas Rosenberger
Gerichtsurteil

Schnelllade-Konzessionen an Autobahnen nur mit Vergabeverfahren

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Schnellladeinfrastruktur an Autobahnraststätten nicht ohne Vergabeverfahren vergeben werden darf.
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat am 6. März 2026 eine Entscheidung zur Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen getroffen. Demnach dürfen entsprechende Konzessionen nicht ohne vorherige Ausschreibung vergeben werden.

Der niederländische Ladenetzbetreiber Fastned, der auch in Deutschland aktiv ist und eine Niederlassung hat, hatte der Auffassung von Tank & Rast sowie der Ostdeutschen Autobahntankstellen GmbH widersprochen. Diese hatte mit der Autobahn GmbH des Bundes im April 2022 eine Ergänzungsvereinbarung geschlossen, nach welcher die bestehenden Konzessionen um eine Schnellladeinfrastruktur erweitert werden sollten. Ein vorheriges Vergabeverfahren sei nicht notwendig gewesen, da §132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für eine reine „Auftragsänderung“, welche keine „wesentliche Änderung“ ist, keine Ausschreibungspflicht vorsehe. Dieser Auffassung hatte sich das OLG zunächst angeschlossen.

Nach einer Beschwerde von Fastned und Tesla – Tesla ist zwischenzeitlich aus dem Verfahren ausgeschieden – hatte das OLG das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hatte geurteilt, die Konzession für Schnellladeinfrastruktur müsse erforderlich sein, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Tankstellen und Raststätten zu gewährleisten. Nur dann sei eine Ausschreibung nicht notwendig.

Schließlich hat das OLG entschieden, dass die Autobahn GmbH ein Vergabeverfahren durchführen muss, wenn sie weiterhin Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen errichten lassen will. Denn Tankstellen und Raststätten könnten weiterbetrieben werden, ohne dass die Betreiber auch die Schnellladeinfrastruktur anböten. Das Recht, Tankstellen für benzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeuge zu betreiben, umfasse nicht auch das Recht, Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge zu betreiben. Bei den zwischen der Autobahn GmbH und den Tankstellen- und Raststättenbetreibern geschlossenen Ergänzungsvereinbarung handle es sich um „eine wesentliche Änderung“ im Sinne des §132 GWB. Fastned wurde in diesem Verfahren von der Berliner Kanzlei Blomstein anwaltlich vertreten.

Qualitäts- und Sicherheitsansprüche der Nutzer

Michiel Langezaal, CEO und Gründer des Ladenetzbetreibers, würdigt die Entscheidung des Gerichts: „Sie bestätigt, dass Schnellladen eine eigenständige zukunftsweisende Branche ist, die eigene transparente Ausschreibungen verdient – statt automatischer Verlängerungen bestehender Tankkonzessionen.“

Linda Boll, Country Director Fastned Deutschland, betont auf Anfrage dieser Redaktion, die Entscheidung bringe endlich mehr Klarheit darüber, wie Schnellladen entlang der Autobahnen reguliert werden soll. „Genau diese Klarheit braucht es, damit wir beim Ausbau der Infrastruktur nicht länger Kompromisse eingehen“, so Boll.

Fastned sei bereit zu investieren und werde sich auch grundsätzlich an zukünftigen Ausschreibungen der Autobahn GmbH beteiligen. Dem Argument, der Ladenetzbetreiber hätte im Rahmen der ausschreibungslosen Vergabe mit der Tank & Rast gemeinsam Ladeinfrastruktur errichten können, entgegnet sie Qualitäts- und Sicherheitsbedenken. „Das Modell einzelner Ladesäulen in Parkbuchten ist nicht zukunftsfähig“, sagt Boll. Es werde dem steigenden Anteil an E-Autos nicht gerecht und sei für E-Autofahrende häufig wenig attraktiv – und eben auch mit Sicherheitsrisiken verbunden. Vor allem an hochfrequentierten Standorten direkt an Autobahnen seien überdachte Schnellladehubs mit sicherem Durchfahrtskonzept und einer angemessenen Anzahl an Ladepunkten notwendig. „Das wäre in diesem Modell so nicht umsetzbar gewesen“, beklagt sie.

Nun liege es an der Autobahn GmbH, die Chance zu nutzen und zukunftsfähige, wirklich kundenfreundliche Ladestandorte an den Rastplätzen auszuschreiben. Maßstab sei der der Qualitätsanspruch der Nutzenden. „Dazu gehören zum Beispiel ausreichend Fläche für komfortables Durchfahrtsladen, klare Beschilderungen, schützende Dächer, gute Beleuchtung und Kameraüberwachung“, so die Deutschland-Chefin von Fastned. Denn es sei vor allem auch wichtig, dem Sicherheitsempfinden der Nutzerinnen und Nutzer Rechnung zu tragen.

Fastned baut und betreibt Schnellladeinfrastruktur in acht weiteren europäischen Ländern. Daher wisse man, „wie mehr Spielraum für den Ideenreichtum der Anbieter und weit gefasste Servicekonzepte für Elektroautofahrerinnen mehr Verlässlichkeit, bessere Standorte und ein insgesamt besseres Ladeerlebnis schaffen“, betont Boll.

Montag, 9.03.2026, 16:05 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Gerichtsurteil - Schnelllade-Konzessionen an Autobahnen nur mit Vergabeverfahren
Quelle: Jonas Rosenberger
Gerichtsurteil
Schnelllade-Konzessionen an Autobahnen nur mit Vergabeverfahren
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Schnellladeinfrastruktur an Autobahnraststätten nicht ohne Vergabeverfahren vergeben werden darf.
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat am 6. März 2026 eine Entscheidung zur Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen getroffen. Demnach dürfen entsprechende Konzessionen nicht ohne vorherige Ausschreibung vergeben werden.

Der niederländische Ladenetzbetreiber Fastned, der auch in Deutschland aktiv ist und eine Niederlassung hat, hatte der Auffassung von Tank & Rast sowie der Ostdeutschen Autobahntankstellen GmbH widersprochen. Diese hatte mit der Autobahn GmbH des Bundes im April 2022 eine Ergänzungsvereinbarung geschlossen, nach welcher die bestehenden Konzessionen um eine Schnellladeinfrastruktur erweitert werden sollten. Ein vorheriges Vergabeverfahren sei nicht notwendig gewesen, da §132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für eine reine „Auftragsänderung“, welche keine „wesentliche Änderung“ ist, keine Ausschreibungspflicht vorsehe. Dieser Auffassung hatte sich das OLG zunächst angeschlossen.

Nach einer Beschwerde von Fastned und Tesla – Tesla ist zwischenzeitlich aus dem Verfahren ausgeschieden – hatte das OLG das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hatte geurteilt, die Konzession für Schnellladeinfrastruktur müsse erforderlich sein, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Tankstellen und Raststätten zu gewährleisten. Nur dann sei eine Ausschreibung nicht notwendig.

Schließlich hat das OLG entschieden, dass die Autobahn GmbH ein Vergabeverfahren durchführen muss, wenn sie weiterhin Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen errichten lassen will. Denn Tankstellen und Raststätten könnten weiterbetrieben werden, ohne dass die Betreiber auch die Schnellladeinfrastruktur anböten. Das Recht, Tankstellen für benzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeuge zu betreiben, umfasse nicht auch das Recht, Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge zu betreiben. Bei den zwischen der Autobahn GmbH und den Tankstellen- und Raststättenbetreibern geschlossenen Ergänzungsvereinbarung handle es sich um „eine wesentliche Änderung“ im Sinne des §132 GWB. Fastned wurde in diesem Verfahren von der Berliner Kanzlei Blomstein anwaltlich vertreten.

Qualitäts- und Sicherheitsansprüche der Nutzer

Michiel Langezaal, CEO und Gründer des Ladenetzbetreibers, würdigt die Entscheidung des Gerichts: „Sie bestätigt, dass Schnellladen eine eigenständige zukunftsweisende Branche ist, die eigene transparente Ausschreibungen verdient – statt automatischer Verlängerungen bestehender Tankkonzessionen.“

Linda Boll, Country Director Fastned Deutschland, betont auf Anfrage dieser Redaktion, die Entscheidung bringe endlich mehr Klarheit darüber, wie Schnellladen entlang der Autobahnen reguliert werden soll. „Genau diese Klarheit braucht es, damit wir beim Ausbau der Infrastruktur nicht länger Kompromisse eingehen“, so Boll.

Fastned sei bereit zu investieren und werde sich auch grundsätzlich an zukünftigen Ausschreibungen der Autobahn GmbH beteiligen. Dem Argument, der Ladenetzbetreiber hätte im Rahmen der ausschreibungslosen Vergabe mit der Tank & Rast gemeinsam Ladeinfrastruktur errichten können, entgegnet sie Qualitäts- und Sicherheitsbedenken. „Das Modell einzelner Ladesäulen in Parkbuchten ist nicht zukunftsfähig“, sagt Boll. Es werde dem steigenden Anteil an E-Autos nicht gerecht und sei für E-Autofahrende häufig wenig attraktiv – und eben auch mit Sicherheitsrisiken verbunden. Vor allem an hochfrequentierten Standorten direkt an Autobahnen seien überdachte Schnellladehubs mit sicherem Durchfahrtskonzept und einer angemessenen Anzahl an Ladepunkten notwendig. „Das wäre in diesem Modell so nicht umsetzbar gewesen“, beklagt sie.

Nun liege es an der Autobahn GmbH, die Chance zu nutzen und zukunftsfähige, wirklich kundenfreundliche Ladestandorte an den Rastplätzen auszuschreiben. Maßstab sei der der Qualitätsanspruch der Nutzenden. „Dazu gehören zum Beispiel ausreichend Fläche für komfortables Durchfahrtsladen, klare Beschilderungen, schützende Dächer, gute Beleuchtung und Kameraüberwachung“, so die Deutschland-Chefin von Fastned. Denn es sei vor allem auch wichtig, dem Sicherheitsempfinden der Nutzerinnen und Nutzer Rechnung zu tragen.

Fastned baut und betreibt Schnellladeinfrastruktur in acht weiteren europäischen Ländern. Daher wisse man, „wie mehr Spielraum für den Ideenreichtum der Anbieter und weit gefasste Servicekonzepte für Elektroautofahrerinnen mehr Verlässlichkeit, bessere Standorte und ein insgesamt besseres Ladeerlebnis schaffen“, betont Boll.

Montag, 9.03.2026, 16:05 Uhr
Fritz Wilhelm

Haben Sie Interesse an Content oder Mehrfachzugängen für Ihr Unternehmen?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Nutzung von E&M-Inhalten oder den verschiedenen Abonnement-Paketen haben.
Das E&M-Vertriebsteam freut sich unter Tel. 08152 / 93 11-77 oder unter vertrieb@energie-und-management.de über Ihre Anfrage.