Der Gesetzgeber erlaubt Gemeinden umfänglichen Einfluss auf die kommunale Energieversorgung, erläutert Matthias Albrecht*.
Das Grundgesetz (Artikel 28, Absatz 2, Satz 1) fordert, Gemeinden das Recht zu gewährleisten, „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln". Der Grundgesetzartikel erfüllt eine dreifache Funktion: Er regelt die Allzuständigkeit. Das heißt, die Gemeinden können sich den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft au
Montag, 27.07.2009, 13:47 Uhr
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