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Energie & Management > Energiewirtschaftsgesetz - Relevanz von Paragraf 14 c EnWG rechtlich umstritten
Quelle: E&M
Energiewirtschaftsgesetz

Relevanz von Paragraf 14 c EnWG rechtlich umstritten

Die Bundesnetzagentur plant keine Ausgestaltung des §14 c EnWG, die im Rahmen des Konsultationsprozesses zu §14 a in vielen Stellungnahmen gefordert wurde.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass sich §14 c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nicht auf das Engpassmanagement im Verteilnetz bezieht. Dies geht aus einer Antwort der Behörde auf Anfrage von E&M hervor.

Zahlreiche Stellungnahmen, die während der Konsultationsphase des Eckpunktepapiers der Bundesnetzagentur zur Ausgestaltung des §14 a EnWG bis zum 27. Januar dieses Jahres abgegeben wurden, enthielten die Forderung, Flexibilitätspotenziale von Anlagen zu heben und zu nutzen, anstatt steuerbare Verbraucher im Leistungsbezug zu drosseln oder ganz abzuregeln. Ein marktlicher Ansatz zur Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen, wie er in §14 c EnWG gefordert werde, sei allemal einem direkten Zugriff auf Wallboxen, Wärmepumpen oder Kälteerzeugungsanlagen vorzuziehen.

EU-Richtlinie schließt Engpassmanagement mit ein

Sebastian Schnurre, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Assmann Peiffer, hat in einem „Kurzvermerk“ sogar Bedenken geäußert, eine Ausgestaltung des §14 a EnWG, die einen pauschalen Teilnahmezwang von nichtöffentlichen Ladepunkten, Wärmepumpen, Kälteerzeugungsanlagen und Stromspeichern vorsieht, „dürfte gegen geltendes Recht verstoßen“. Aus seiner Sicht könnte die Bundesnetzagentur ohne weiteres in den nächsten Jahren die Flexibilitätsbeschaffung nach §14c EnWG erproben und dann entscheiden, ob dadurch Zwangsmaßnahmen verzichtbar sind. Nicht zuletzt sei auch an zahlreichen Stellen der Strombinnenmarktverordnung der Grundsatz „Markt vor Zwang“ abzulesen.

Für die Umsetzung des §14c, der auf der Strombinnenmarktrichtlinie von 2019 basiert, ist allerdings eine Spezifikation der Bundesnetzagentur notwendig. Solange die Bundesnetzagentur diese jedoch noch nicht erarbeitet hat – unabhängig, wie dies aus EU-rechtlicher Sicht zu bewerten ist − greift eine Übergangsregelung, die die Pflicht der Verteilnetzbetreiber zur marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen zunächst einmal aussetzt.

Ob es in absehbarer Zeit eine Spezifikation für die Umsetzung des §14 c überhaupt geben wird, ist jedoch fraglich, denn die Bundesnetzagentur sieht aktuell hierfür keine Notwendigkeit. Für die Erarbeitung und Genehmigung von Spezifikationen nach §14 c EnWG gebe es keine zeitliche Frist, heißt es vonseiten der Behörde. Und weiter: „Eine Festlegung nach §14 c Energiewirtschaftsgesetz ist derzeit nicht in Planung. Der Bundesnetzagentur liegen keine Hinweise auf konkrete Flexibilitätsdienstleistungen im Anwendungsbereich des §14 c EnWG vor, für deren Beschaffung die verbindliche Vorgabe von einheitlichen Spezifikationen geeignet und effizient sein könnte. Flexibilitätsdienstleistungen im Bereich des Engpassmanagements kommen dafür nicht in Betracht, da der §14 c EnWG die Beschaffung und den Einsatz von Maßnahmen im Bereich Engpassmanagement nicht umfasst.“

Aussage der Behörde rechtlich nicht zutreffend

Nach Auffassung von Sebastian Schnurre ist vor allem diese letzte Aussage jedoch rechtlich nicht zutreffend. Denn §14 c EnWG enthalte folgende Gesetzesbegründung: „Die Vorschrift setzt Artikel 32 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 um“ (BT-Drs.19/27453, S. 100). Und der Wortlaut von Artikel 32 Absatz 1 RL EU 2019/944 schließe ausdrücklich das Engpassmanagement mit ein: „Die Mitgliedstaaten schaffen den erforderlichen Regelungsrahmen, durch den die Verteilernetzbetreiber in die Lage versetzt werden und Anreize erhalten, Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement in ihrem Bereich zu beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau des Verteilernetzes zu verbessern.“

Nach dem Ende der Konsultationsphase zum Eckpunktepapier am 27. Januar dieses Jahres wertet die Bundesnetzagentur nun die Stellungnahmen aus und wird nach eigenen Angaben nun Festlegungsentwürfe zur Ausgestaltung von §14 a erstellen und Mitte dieses Jahres konsultieren.

Donnerstag, 16.02.2023, 16:56 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Energiewirtschaftsgesetz - Relevanz von Paragraf 14 c EnWG rechtlich umstritten
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Energiewirtschaftsgesetz
Relevanz von Paragraf 14 c EnWG rechtlich umstritten
Die Bundesnetzagentur plant keine Ausgestaltung des §14 c EnWG, die im Rahmen des Konsultationsprozesses zu §14 a in vielen Stellungnahmen gefordert wurde.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass sich §14 c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nicht auf das Engpassmanagement im Verteilnetz bezieht. Dies geht aus einer Antwort der Behörde auf Anfrage von E&M hervor.

Zahlreiche Stellungnahmen, die während der Konsultationsphase des Eckpunktepapiers der Bundesnetzagentur zur Ausgestaltung des §14 a EnWG bis zum 27. Januar dieses Jahres abgegeben wurden, enthielten die Forderung, Flexibilitätspotenziale von Anlagen zu heben und zu nutzen, anstatt steuerbare Verbraucher im Leistungsbezug zu drosseln oder ganz abzuregeln. Ein marktlicher Ansatz zur Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen, wie er in §14 c EnWG gefordert werde, sei allemal einem direkten Zugriff auf Wallboxen, Wärmepumpen oder Kälteerzeugungsanlagen vorzuziehen.

EU-Richtlinie schließt Engpassmanagement mit ein

Sebastian Schnurre, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Assmann Peiffer, hat in einem „Kurzvermerk“ sogar Bedenken geäußert, eine Ausgestaltung des §14 a EnWG, die einen pauschalen Teilnahmezwang von nichtöffentlichen Ladepunkten, Wärmepumpen, Kälteerzeugungsanlagen und Stromspeichern vorsieht, „dürfte gegen geltendes Recht verstoßen“. Aus seiner Sicht könnte die Bundesnetzagentur ohne weiteres in den nächsten Jahren die Flexibilitätsbeschaffung nach §14c EnWG erproben und dann entscheiden, ob dadurch Zwangsmaßnahmen verzichtbar sind. Nicht zuletzt sei auch an zahlreichen Stellen der Strombinnenmarktverordnung der Grundsatz „Markt vor Zwang“ abzulesen.

Für die Umsetzung des §14c, der auf der Strombinnenmarktrichtlinie von 2019 basiert, ist allerdings eine Spezifikation der Bundesnetzagentur notwendig. Solange die Bundesnetzagentur diese jedoch noch nicht erarbeitet hat – unabhängig, wie dies aus EU-rechtlicher Sicht zu bewerten ist − greift eine Übergangsregelung, die die Pflicht der Verteilnetzbetreiber zur marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen zunächst einmal aussetzt.

Ob es in absehbarer Zeit eine Spezifikation für die Umsetzung des §14 c überhaupt geben wird, ist jedoch fraglich, denn die Bundesnetzagentur sieht aktuell hierfür keine Notwendigkeit. Für die Erarbeitung und Genehmigung von Spezifikationen nach §14 c EnWG gebe es keine zeitliche Frist, heißt es vonseiten der Behörde. Und weiter: „Eine Festlegung nach §14 c Energiewirtschaftsgesetz ist derzeit nicht in Planung. Der Bundesnetzagentur liegen keine Hinweise auf konkrete Flexibilitätsdienstleistungen im Anwendungsbereich des §14 c EnWG vor, für deren Beschaffung die verbindliche Vorgabe von einheitlichen Spezifikationen geeignet und effizient sein könnte. Flexibilitätsdienstleistungen im Bereich des Engpassmanagements kommen dafür nicht in Betracht, da der §14 c EnWG die Beschaffung und den Einsatz von Maßnahmen im Bereich Engpassmanagement nicht umfasst.“

Aussage der Behörde rechtlich nicht zutreffend

Nach Auffassung von Sebastian Schnurre ist vor allem diese letzte Aussage jedoch rechtlich nicht zutreffend. Denn §14 c EnWG enthalte folgende Gesetzesbegründung: „Die Vorschrift setzt Artikel 32 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 um“ (BT-Drs.19/27453, S. 100). Und der Wortlaut von Artikel 32 Absatz 1 RL EU 2019/944 schließe ausdrücklich das Engpassmanagement mit ein: „Die Mitgliedstaaten schaffen den erforderlichen Regelungsrahmen, durch den die Verteilernetzbetreiber in die Lage versetzt werden und Anreize erhalten, Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement in ihrem Bereich zu beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau des Verteilernetzes zu verbessern.“

Nach dem Ende der Konsultationsphase zum Eckpunktepapier am 27. Januar dieses Jahres wertet die Bundesnetzagentur nun die Stellungnahmen aus und wird nach eigenen Angaben nun Festlegungsentwürfe zur Ausgestaltung von §14 a erstellen und Mitte dieses Jahres konsultieren.

Donnerstag, 16.02.2023, 16:56 Uhr
Fritz Wilhelm

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