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Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 19. August 2015 ihre Festlegung vom 30. Oktober 2012 zu den Kriterien für die angemessene Vergütung von Redispatch-Maßnahmen mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Doch wie es weitergeht, ist unverändert offen. Eine Analyse von Marc Ruttloff*.
Bei Redispatchmaßnahmen handelt es sich um marktbezogene Eingriffe in den Kraftwerksfahrplan. Droht auf einem Netzstück eine Überlastung, weisen die Übertragungsnetzbetreiber einen Kraftwerksbetreiber vor dem Netzstück an, die Leistung herunterzufahren (negativer Redispatch), und ordnen gleichzeitig gegenüber einem Kraftwerksbetreiber hinter dem Netzstück an, die Leistung hochzufahren (positiver R
Montag, 7.09.2015, 16:18 Uhr
Redaktion
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