Wann geht eine Energieversorgungs-Anlage in das Eigentum des Grundstücksbesitzers über? Und welche maximalen Laufzeiten gelten für Contracting-Verträge? Gerade im Bereich der Wärmeversorgung von Wohngebäuden sind die Antworten auf diese Fragen oft umstritten. Das Forum Contracting versuchte deswegen, rechtliche Klarheit zu schaffen.
Alle Bestandteile eines Gebäudes gehören automatisch dem Gebäudeeigentümer, so sieht es das BGB vor. Diesen Automatismus will ein Energiedienstleister gerade nicht, denn er möchte das Eigentum an den von ihm installierten Kesseln und BHKW behalten. Das geht, wenn die Anlagen nur „Scheinbestandteil“ eines Gebäudes sind; doch wie erreicht man das auf rechtlich einwandfreie Weise?
Freitag, 15.12.2006, 09:45 Uhr
Armin Müller
© 2024 Energie & Management GmbH