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Energie & Management > Recht - RechtEck: Was lange währt, wird (doch nicht immer) gut
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Recht

RechtEck: Was lange währt, wird (doch nicht immer) gut

Die aktuellen Änderungen im Wärmevertragsrecht sind endlich da. Erläuterungen von Ulf Jacobshagen und Juliane Kaspers*.
Die Umsetzung der Vorgaben für die Verbrauchserfassung und Abrechnung aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht hätte eigentlich bereits bis Oktober 2020 erfolgen müssen, als die von der EU gesetzte Umsetzungsfrist ablief. In Deutschland liegt seit März 2021 der erste Entwurf für die Umsetzung dieser Vorgaben in Form der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (kurz: FFVAV) vor. Die Bundesregierung hat sich dabei nicht dazu entschieden, die EU-Vorgaben in der AVBFernwärmeV zu regeln, sondern vielmehr bewusst eine schlankere Lösung gewählt.

Diesem Ansinnen hat jedoch der Bundesrat einen Strich durch die Rechnung gemacht. Dieser machte nämlich seine Zustimmung zur FFVAV von einigen Änderungen in der FFVAV, aber insbesondere auch in der AVBFernwärmeV abhängig und hat damit die Novellierung der AVBFernwärmeV teilweise vorweggenommen.

Und diese Änderungen haben es durchaus in sich: Sie sehen beispielsweise vor, dass der Kunde einen Anspruch darauf hat, seine vertraglich vereinbarte Anschlussleistung einseitig um bis zu 50 % anzupassen, und wenn er nachweist, dass er diese durch erneuerbare Energien ersetzt, sogar um mehr als 50 %. Im letzteren Fall kann er sogar ein Sonderkündigungsrecht geltend machen. Als wäre das nicht schon genug, sieht die AVBFernwärmeV in der geänderten Fassung vor, dass der Versorger seine Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe ändern darf.

Gerade Letzteres stellt im Hinblick auf die anstehenden Fragestellungen zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung eine nicht unerhebliche Herausforderung dar. Wie soll der Versorger Investitionen vornehmen, wenn die Preisänderungsklauseln zwar durch eine veränderte Erzeugungsstruktur unwirksam werden, er aber gleichzeitig keinerlei Möglichkeiten hat, diese in den typischerweise lang laufenden Wärmelieferverträgen entsprechend nachzuziehen?

Doch auch die FFVAV sorgt für einigen Mehraufwand bei den Versorgern. Sie regelt im Wesentlichen drei Themenkomplexe: die Vorgaben für die Verbrauchserfassung im Wärme- und Kältebereich, die Pflicht des Versorgers, dem Kunden regelmäßig Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen bereitzustellen, und die Pflichtinhalte der weiterhin mindestens jährlichen Wärme- beziehungsweise Kälteabrechnung.

Im Einzelnen heißt das zunächst, dass in der Fernwärme- und Fernkälteversorgung nur noch fernablesbare und interoperable Zähler neu installiert werden dürfen und bestehende Zähler bis zum 31. Dezember 2026 nachzurüsten beziehungsweise zu ersetzen sind. Umtreiben dürfte Wärme- und Kälteversorger aber insbesondere die Pflicht, dem Kunden regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Soweit fernablesbare Messeinrichtungen verwendet werden, sind den Kunden nämlich bis zum 31. Dezember 2021 mindestens zweimal jährlich und ab 1. Januar 2022 sogar monatlich ihre Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen bereitzustellen.

Auf welchem Wege das geschehen soll, ergibt sich leider nicht ganz eindeutig aus der Verordnung − klargestellt wird aber, dass es, soweit der Kunde es verlangt, elektronisch erfolgen muss. Dies kann entweder über ein Kundenportal oder per E-Mail oder Ähnlichem geschehen. Allein das bedeutet in der Praxis einen erheblichen Aufwand, da entsprechende Kundenportale aufgebaut und die Verbräuche zwingend monatlich zusammengetragen und übertragen werden müssen.

Eine weitere IT-seitige Herausforderung sind die umfangreichen Pflichtinhalte der Wärmeabrechnung. In dieser müssen nämlich neben umfangreichen Informationen zur energetischen Qualität der Wärmeversorgung (prozentualer Anteil der eingesetzten Energieträger im Gesamtenergiemix im Durchschnitt des vergangenen Jahres, die jährlichen Treibhausgasemissionen, Angaben zum Primärenergiefaktor) auch aufwendige Einordnungen des Kundenverbrauchs erfolgen. So muss der Vergleich des Ist-Verbrauchs des Kunden zu seinem Vorjahresverbrauch in grafischer Form dargestellt werden und der Verbrauch des Kunden mit normierten oder durch Vergleichstest ermittelten Durchschnittskunden derselben Nutzerkategorie verglichen werden. Wie diese Durchschnittskunden derselben Nutzerkategorien zu ermitteln sind, bleibt ebenfalls unklar.

Weiterhin sind bestimmte verbraucherschützende Informationspflichten vorgesehen wie unter anderem der Hinweis auf Beschwerdeverfahren beziehungsweise alternative Streitbeilegungsverfahren und Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen und Energieagenturen.

Alles in allem bleibt die Frage, ob sich dieser Mehraufwand durch die damit bezweckten Energieeinsparpotenziale rechtfertigen lässt. Bezüglich der Änderungen in der AVBFernwärmeV dürfte es spannend bleiben, da die Bundesregierung bereits an der nächsten − größeren − Novelle arbeitet.

* Ulf Jacobshagen und Juliane Kaspers, Rechtsanwälte, Becker Büttner Held, Berlin

Dienstag, 16.11.2021, 10:20 Uhr
Redaktion
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Die aktuellen Änderungen im Wärmevertragsrecht sind endlich da. Erläuterungen von Ulf Jacobshagen und Juliane Kaspers*.
Die Umsetzung der Vorgaben für die Verbrauchserfassung und Abrechnung aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht hätte eigentlich bereits bis Oktober 2020 erfolgen müssen, als die von der EU gesetzte Umsetzungsfrist ablief. In Deutschland liegt seit März 2021 der erste Entwurf für die Umsetzung dieser Vorgaben in Form der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (kurz: FFVAV) vor. Die Bundesregierung hat sich dabei nicht dazu entschieden, die EU-Vorgaben in der AVBFernwärmeV zu regeln, sondern vielmehr bewusst eine schlankere Lösung gewählt.

Diesem Ansinnen hat jedoch der Bundesrat einen Strich durch die Rechnung gemacht. Dieser machte nämlich seine Zustimmung zur FFVAV von einigen Änderungen in der FFVAV, aber insbesondere auch in der AVBFernwärmeV abhängig und hat damit die Novellierung der AVBFernwärmeV teilweise vorweggenommen.

Und diese Änderungen haben es durchaus in sich: Sie sehen beispielsweise vor, dass der Kunde einen Anspruch darauf hat, seine vertraglich vereinbarte Anschlussleistung einseitig um bis zu 50 % anzupassen, und wenn er nachweist, dass er diese durch erneuerbare Energien ersetzt, sogar um mehr als 50 %. Im letzteren Fall kann er sogar ein Sonderkündigungsrecht geltend machen. Als wäre das nicht schon genug, sieht die AVBFernwärmeV in der geänderten Fassung vor, dass der Versorger seine Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe ändern darf.

Gerade Letzteres stellt im Hinblick auf die anstehenden Fragestellungen zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung eine nicht unerhebliche Herausforderung dar. Wie soll der Versorger Investitionen vornehmen, wenn die Preisänderungsklauseln zwar durch eine veränderte Erzeugungsstruktur unwirksam werden, er aber gleichzeitig keinerlei Möglichkeiten hat, diese in den typischerweise lang laufenden Wärmelieferverträgen entsprechend nachzuziehen?

Doch auch die FFVAV sorgt für einigen Mehraufwand bei den Versorgern. Sie regelt im Wesentlichen drei Themenkomplexe: die Vorgaben für die Verbrauchserfassung im Wärme- und Kältebereich, die Pflicht des Versorgers, dem Kunden regelmäßig Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen bereitzustellen, und die Pflichtinhalte der weiterhin mindestens jährlichen Wärme- beziehungsweise Kälteabrechnung.

Im Einzelnen heißt das zunächst, dass in der Fernwärme- und Fernkälteversorgung nur noch fernablesbare und interoperable Zähler neu installiert werden dürfen und bestehende Zähler bis zum 31. Dezember 2026 nachzurüsten beziehungsweise zu ersetzen sind. Umtreiben dürfte Wärme- und Kälteversorger aber insbesondere die Pflicht, dem Kunden regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Soweit fernablesbare Messeinrichtungen verwendet werden, sind den Kunden nämlich bis zum 31. Dezember 2021 mindestens zweimal jährlich und ab 1. Januar 2022 sogar monatlich ihre Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen bereitzustellen.

Auf welchem Wege das geschehen soll, ergibt sich leider nicht ganz eindeutig aus der Verordnung − klargestellt wird aber, dass es, soweit der Kunde es verlangt, elektronisch erfolgen muss. Dies kann entweder über ein Kundenportal oder per E-Mail oder Ähnlichem geschehen. Allein das bedeutet in der Praxis einen erheblichen Aufwand, da entsprechende Kundenportale aufgebaut und die Verbräuche zwingend monatlich zusammengetragen und übertragen werden müssen.

Eine weitere IT-seitige Herausforderung sind die umfangreichen Pflichtinhalte der Wärmeabrechnung. In dieser müssen nämlich neben umfangreichen Informationen zur energetischen Qualität der Wärmeversorgung (prozentualer Anteil der eingesetzten Energieträger im Gesamtenergiemix im Durchschnitt des vergangenen Jahres, die jährlichen Treibhausgasemissionen, Angaben zum Primärenergiefaktor) auch aufwendige Einordnungen des Kundenverbrauchs erfolgen. So muss der Vergleich des Ist-Verbrauchs des Kunden zu seinem Vorjahresverbrauch in grafischer Form dargestellt werden und der Verbrauch des Kunden mit normierten oder durch Vergleichstest ermittelten Durchschnittskunden derselben Nutzerkategorie verglichen werden. Wie diese Durchschnittskunden derselben Nutzerkategorien zu ermitteln sind, bleibt ebenfalls unklar.

Weiterhin sind bestimmte verbraucherschützende Informationspflichten vorgesehen wie unter anderem der Hinweis auf Beschwerdeverfahren beziehungsweise alternative Streitbeilegungsverfahren und Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen und Energieagenturen.

Alles in allem bleibt die Frage, ob sich dieser Mehraufwand durch die damit bezweckten Energieeinsparpotenziale rechtfertigen lässt. Bezüglich der Änderungen in der AVBFernwärmeV dürfte es spannend bleiben, da die Bundesregierung bereits an der nächsten − größeren − Novelle arbeitet.

* Ulf Jacobshagen und Juliane Kaspers, Rechtsanwälte, Becker Büttner Held, Berlin

Dienstag, 16.11.2021, 10:20 Uhr
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