Martin Riedel* zeigt wichtige Unterscheidungsmerkmale zwischen Eigenerzeugung und Stromlieferung.
Strom, der an Letztverbraucher geliefert wird, ist EEG-umlagepflichtig. So steht es im Gesetz (§ 14 Abs. 3 EEG 2004, § 37 Abs. 1 EEG 2009). So hat es der BGH in seiner aktuellen Entscheidung Walsrode am 9.12.2009 bestätigt (VIII ZR 35/09). Die Begründung des BGH erscheint - auch wenn sie für viele Fälle der dezentralen Energieerzeugung bitter ist - unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung
Donnerstag, 28.01.2010, 15:33 Uhr
Redaktion
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