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Energie & Management > Aus Der Aktuellen Zeitungsausgabe - RechtEck: Vom analogen zum digitalen Netzanschluss(prozess)
Quelle: 10_Rubrikbild_Oktober_2022
Aus Der Aktuellen Zeitungsausgabe

RechtEck: Vom analogen zum digitalen Netzanschluss(prozess)

Netzanschlussverträge werden häufig noch per Post verschickt. Die Digitalisierung des Prozesses soll aber nun kommen. Wie genau, erläutern Jost Eder und Alexander Bartsch*.
Kommt Ihnen das bekannt vor? Ein Anschlusspetent, zum Beispiel der Bauherr eines Hauses, möchte einen Netzanschluss beim örtlichen Netzbetreiber beantragen. Der Anschlusspetent sucht und findet (im Idealfall) auf der Internetseite des Netzbetreibers ein Antragsformular.

Er lädt dieses herunter, muss es dann ausdrucken, schriftlich selbst oder durch einen qualifizierten Installateur ausfüllen und eigenhändig unterschreiben. Anschließend sendet er das Formular per Post − oder eventuell schon den Scan als PDF-Datei − an den Netzbetreiber. Dieser prüft den Antrag und unterbreitet dem Anschlusspetenten ein konkretes Angebot für die Herstellung des Netzanschlusses, stimmt die Ausführungsdetails mit dem Anschlusspetenten ab und übernimmt anschließend die Ausführung. Abschließend werden die Unterlagen in der „Hausanschlussakte“ abgelegt.

Der im Zuge des Netzanschlussprozesses notwendige Netzanschlussvertrag wird häufig noch per Post verschickt und schriftlich (also mit eigenhändiger Unterschrift) abgeschlossen. Letzteres war gesetzlich verpflichtend − jedenfalls bis zu einer Anpassung der Niederspannungs- und Niederdruckanschlussverordnung (NAV und NDAV) zur beschleunigten Digitalisierung aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020. Seitdem lassen die Anschlussverordnungen ausdrücklich auch elektronische Vertragsschlüsse zu. Gleiches gilt für die Beantragung des Netzanschlusses.

Viele Netzbetreiber haben dies bereits zum Anlass genommen, ihren Netzanschlussprozess „aufzupolieren“ und jedenfalls teils zu digitalisieren. In vielen Fällen ist die Digitalisierung aber noch nicht konsequent umgesetzt.
Mit einer weiteren Anpassung in der NAV in diesem Jahr hat der Gesetzgeber die Netzbetreiber nun verpflichtet, ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass die Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses und der sich daran anschließende Prozess insgesamt auch auf deren Internetseite erfolgen kann.

Die Netzbetreiber haben hierfür untereinander einheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte abzustimmen. Entsprechendes gilt für Mitteilungen des Anschlussnehmers oder -nutzers über Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und die Errichtung einer Eigenanlage (§ 19 Abs. 2 bis 4 NAV).
Damit läuft der Countdown für den vollständig digitalisierten Netzanschlussprozess jedenfalls in der Stromsparte.

Einbindung eines Netzanschlussportals

Eine Möglichkeit ist die Einbindung eines Netzanschlussportals auf der Internetseite des Netzbetreibers. Netzanschlussportale können verschiedene Funktionalitäten beinhalten: von der Informationsabfrage zu Netzanschlussbegehren und der Kommunikation mit Dritten wie dem Installateurunternehmen bis zum Vertragsschluss, der Abrechnung und der Ablage von Dokumenten.
Rechtliche Anforderungen an die Gestaltung von Netzanschlussportalen und ähnlichen Anwendungen bestehen dabei zunächst aus netzregulatorischer Sicht. So geben die Anschlussverordnungen bereits einen gewissen Rahmen für die Gestaltung des Netzanschlussprozesses und dessen Inhalte vor.

Zusätzlich sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten, wenn personenbezogene Daten von Anschlussnehmern/innen verarbeitet werden. Dies betrifft etwa die Bereitstellung gesetzlich geforderter Informationen über die Datenverarbeitung oder die rechtskonforme vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses zum gegebenenfalls netzbetreiberfremden Betreiber des Netzanschlussportals oder der sonstigen Anwendung (zum Beispiel als Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DS-GVO).

Weiter können verbraucherschutzrechtliche Vorgaben (zum Beispiel zu verpflichtenden Informationen des Anschlusspetenten, zu der Gestaltung des Bestellprozesses oder der rechtskonformen Einbindung von Widerspruchsrechten) relevant werden.

Für Netzbetreiber, die die neuen Vorgaben in der Praxis umsetzen müssen, ist eine fachlich fundierte Analyse des Netzanschlussprozesses sowohl rechtlich also auch prozessual unabdingbar. Bei der Schließung identifizierter Digitalisierungslücken beziehungsweise der digitalen Neugestaltung des Netzanschlussprozesses ist eine rechtskonforme und effiziente Umsetzung im Blick zu halten.

* Jost Eder, Alexander Bartsch, Rechtsanwälte, Becker Büttner Held, Berlin

Donnerstag, 20.10.2022, 09:30 Uhr
Redaktion
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RechtEck: Vom analogen zum digitalen Netzanschluss(prozess)
Netzanschlussverträge werden häufig noch per Post verschickt. Die Digitalisierung des Prozesses soll aber nun kommen. Wie genau, erläutern Jost Eder und Alexander Bartsch*.
Kommt Ihnen das bekannt vor? Ein Anschlusspetent, zum Beispiel der Bauherr eines Hauses, möchte einen Netzanschluss beim örtlichen Netzbetreiber beantragen. Der Anschlusspetent sucht und findet (im Idealfall) auf der Internetseite des Netzbetreibers ein Antragsformular.

Er lädt dieses herunter, muss es dann ausdrucken, schriftlich selbst oder durch einen qualifizierten Installateur ausfüllen und eigenhändig unterschreiben. Anschließend sendet er das Formular per Post − oder eventuell schon den Scan als PDF-Datei − an den Netzbetreiber. Dieser prüft den Antrag und unterbreitet dem Anschlusspetenten ein konkretes Angebot für die Herstellung des Netzanschlusses, stimmt die Ausführungsdetails mit dem Anschlusspetenten ab und übernimmt anschließend die Ausführung. Abschließend werden die Unterlagen in der „Hausanschlussakte“ abgelegt.

Der im Zuge des Netzanschlussprozesses notwendige Netzanschlussvertrag wird häufig noch per Post verschickt und schriftlich (also mit eigenhändiger Unterschrift) abgeschlossen. Letzteres war gesetzlich verpflichtend − jedenfalls bis zu einer Anpassung der Niederspannungs- und Niederdruckanschlussverordnung (NAV und NDAV) zur beschleunigten Digitalisierung aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020. Seitdem lassen die Anschlussverordnungen ausdrücklich auch elektronische Vertragsschlüsse zu. Gleiches gilt für die Beantragung des Netzanschlusses.

Viele Netzbetreiber haben dies bereits zum Anlass genommen, ihren Netzanschlussprozess „aufzupolieren“ und jedenfalls teils zu digitalisieren. In vielen Fällen ist die Digitalisierung aber noch nicht konsequent umgesetzt.
Mit einer weiteren Anpassung in der NAV in diesem Jahr hat der Gesetzgeber die Netzbetreiber nun verpflichtet, ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass die Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses und der sich daran anschließende Prozess insgesamt auch auf deren Internetseite erfolgen kann.

Die Netzbetreiber haben hierfür untereinander einheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte abzustimmen. Entsprechendes gilt für Mitteilungen des Anschlussnehmers oder -nutzers über Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und die Errichtung einer Eigenanlage (§ 19 Abs. 2 bis 4 NAV).
Damit läuft der Countdown für den vollständig digitalisierten Netzanschlussprozess jedenfalls in der Stromsparte.

Einbindung eines Netzanschlussportals

Eine Möglichkeit ist die Einbindung eines Netzanschlussportals auf der Internetseite des Netzbetreibers. Netzanschlussportale können verschiedene Funktionalitäten beinhalten: von der Informationsabfrage zu Netzanschlussbegehren und der Kommunikation mit Dritten wie dem Installateurunternehmen bis zum Vertragsschluss, der Abrechnung und der Ablage von Dokumenten.
Rechtliche Anforderungen an die Gestaltung von Netzanschlussportalen und ähnlichen Anwendungen bestehen dabei zunächst aus netzregulatorischer Sicht. So geben die Anschlussverordnungen bereits einen gewissen Rahmen für die Gestaltung des Netzanschlussprozesses und dessen Inhalte vor.

Zusätzlich sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten, wenn personenbezogene Daten von Anschlussnehmern/innen verarbeitet werden. Dies betrifft etwa die Bereitstellung gesetzlich geforderter Informationen über die Datenverarbeitung oder die rechtskonforme vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses zum gegebenenfalls netzbetreiberfremden Betreiber des Netzanschlussportals oder der sonstigen Anwendung (zum Beispiel als Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DS-GVO).

Weiter können verbraucherschutzrechtliche Vorgaben (zum Beispiel zu verpflichtenden Informationen des Anschlusspetenten, zu der Gestaltung des Bestellprozesses oder der rechtskonformen Einbindung von Widerspruchsrechten) relevant werden.

Für Netzbetreiber, die die neuen Vorgaben in der Praxis umsetzen müssen, ist eine fachlich fundierte Analyse des Netzanschlussprozesses sowohl rechtlich also auch prozessual unabdingbar. Bei der Schließung identifizierter Digitalisierungslücken beziehungsweise der digitalen Neugestaltung des Netzanschlussprozesses ist eine rechtskonforme und effiziente Umsetzung im Blick zu halten.

* Jost Eder, Alexander Bartsch, Rechtsanwälte, Becker Büttner Held, Berlin

Donnerstag, 20.10.2022, 09:30 Uhr
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