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Die Novelle der Finanzmarktrichtlinie hat Konsequenzen für den Energiehandel. Laut dem Entwurf benötigen Energiehändler für verschiedene Aktivitäten eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. Ines Zenke und Claudia Fischer* beschreiben, was zu beachten ist.
Bislang konnten sich Energiehändler bei der Beschaffung von Energie auf Ausnahmen (etwa die Haupttätigkeits-, Nebentätigkeits- oder Eigenhandelsausnahme) berufen, um nicht der Finanzaufsicht zu unterfallen. Das geht voraussichtlich schon ab dem 1. Januar 2015 nur noch begrenzt. Nac
Mittwoch, 13.02.2013, 11:41 Uhr
Redaktion
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