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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat den „EU-US Privacy Shield“ gekippt. Was Unternehmen jetzt beachten müssen erläutern Jost Eder und Alexander Bartsch*.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (sog. Drittländer) darf – neben der Einhaltung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben – grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn die EU-Kommission per Angemessenheitsbeschluss festgestellt hat, dass das betreffende Drittland ein angemessenes Datenschutz
Dienstag, 10.11.2020, 11:23 Uhr
Redaktion
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