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Erläuterungen von den Rechtsanwälten Jost Eder und Selma Konar-Serr* zum wettbewerblichen Messstellenbetrieb als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge.
Nach § 5 Abs. 1 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) können auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers neben den Verteilnetzbetreibern als grundzuständige Messstellenbetreiber auch „Dritte“ die Durchführung des Messstellenbetriebs mit intelligenter Messtechnik als wettbewerblicher Messstellenbetreiber wahrnehmen.Dies ist gerade für kommunal verankerte Versorger −
Dienstag, 27.03.2018, 12:03 Uhr
Redaktion
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