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Die Erleichterung bei der Verabschiedung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) war bei den Bürgerenergiegenossenschaften (BEG) fast so groß wie die Aufregung zuvor. Und doch ergeben sich in der Praxis Probleme, wenn Finanzaufsicht und BEG aufeinanderprallen, wissen Philipp Bacher und Christian Dessau*.
Das KAGB soll Fonds aller Art regulieren. Und eine BEG kann da leicht drunter fallen. Ein politischer Kompromiss am Ende des Gesetzgebungsverfahrens sollte aber dafür Sorge tragen, dass diese durch das KAGB gerade nicht übermäßig belastet werden: Wenn eine BEG „operativ tätig“ ist, fällt sie gar nicht unter das KAGB, und speziell für die Genossenschaften gibt es mit § 2 Abs.
Donnerstag, 19.02.2015, 11:37 Uhr
Redaktion
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