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Energie & Management > Aus Der Aktuellen Zeitung - RechtEck: Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Quelle: E&M
Aus Der Aktuellen Zeitung

RechtEck: Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Seit dem 1. Januar gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, wonach eine neue Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden erfolgt. Erläuterungen von BBH*.
Die Bundesregierung verspricht sich durch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2-KostAufG), gleich mehrere Anreize zu setzen. Durch die neue, anteilige Belastung der Vermietenden soll der Sanierungsanreiz im Gebäudesektor erhöht werden. Das CO2-KostAufG ist also ein erster Schritt des Gesetzgebers, durch ordnungsrechtliche Maßnahmen eine Lenkungswirkung zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors bei Wohn- und Nichtwohngebäuden zu erreichen.

In Anlehnung an den juristischen Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ sieht das CO2-KostAufG bei den Vermietenden die Verursacher der CO2-Kosten. Diese sind bislang als notwendige Kosten für die Wärmeversorgung des Gebäudes als Preiskomponente der Brennstoff- beziehungsweise Wärmelieferung vollständig auf die Mietenden umlegbar gewesen. Diesen mietrechtlichen Grundsatz bricht das CO2-KostAufG nun auf und regelt die Verteilung dieses Kostenpunktes neu.

Das Gebäude im Fokus

Ausgangspunkt der CO2-Kostenaufteilung ist das Gebäude. Versorgt der Vermietende das Gebäude mit Wärme aus Brennstoffen, für die ein CO2-Preis nach dem BEHG zu bezahlen ist, sind der CO2-Bedarf eines Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche sowie die dazugehörigen CO2-Kosten von dem Vermietenden zu berechnen. Damit das möglich ist, nimmt das CO2-KostAufG auch die Lieferanten mit ins Boot. Diese müssen in ihren Abrechnungen die für den Vermietenden erforderlichen Informationen zu den gelieferten beziehungsweise eingesetzten Brennstoffen mitteilen.

Auf den ersten Blick wird klar, dass nur dann eine Aufteilung der CO2-Kosten vorgenommen werden muss, wenn diese auch tatsächlich bei der Wärmeversorgung des Gebäudes anfallen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass als klimaneutral angesehene Heizsysteme wie etwa die strombasierte Wärmepumpe oder eine Pelletheizung nicht von dem Gesetz umfasst sind.

Das Stufenmodell bei Wohngebäuden

Maßgeblich ist nunmehr bei Wohngebäuden ein Stufenmodell, das an den jährlichen CO2-Emissionen eines Gebäudes pro Quadratmeter anknüpft. Dabei werden Vermietende als Gebäudeeigentümer besonders effizienter Gebäude (weniger als 12 kg CO2/Jahr/m2) durch eine vollständige Umlegung der CO2-Kosten auf die Mietenden quasi für den hohen Gebäudestandard belohnt. Umgekehrt − je niedriger der Gebäudestandard und umso höher folglich der CO2-Bedarf des Gebäudes pro Quadratmeter − steigt der Anteil bei den Vermietenden an den CO2-Kosten. In dieser Wechselwirkung liegt also der Anreiz für die Vermietenden, durch energetische Sanierungen in Richtung Klimaneutralität einen CO2-Ausstoß vollständig zu beseitigen oder jedenfalls bestmöglich zu reduzieren.

Bei Nichtwohngebäuden ist zunächst übergangsweise eine hälftige Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden für die Jahre 2023 und 2024 vorgesehen. Ab Anfang 2025 soll dann ein auf Nichtwohngebäude zugeschnittenes Stufenmodell die Verteilung der CO2-Kosten regeln.

Die CO2-Kostenaufteilung knüpft nicht nur an eine zentrale Wärmeversorgung durch den Vermietenden an, sondern umfasst auch den nicht unerheblichen Teil der Mietenden, die sich dezentral selbst mit Wärme über eigene Gas- oder Wärmelieferverträge versorgen. Auch diesen Mietenden soll eine Entlastung für die direkt dem Lieferanten gegenüber entrichteten CO2-Kosten zuteilwerden. Daher sieht das CO2-KostAufG in diesen Konstellationen einen Erstattungsanspruch des Mietenden auf der Grundlage des Stufenmodells gegen den Vermietenden vor, der auch durch eine Gutschrift auf der nächsten Nebenkostenabrechnung erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Mietenden diesen Anspruch spätestens innerhalb eines Jahres in Textform gegenüber dem Vermietenden geltend macht.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Aufteilung

Sofern etwa ein Gebäude unter Denkmalschutz steht und energetische Maßnahmen nur schwerlich möglich sind oder bedingt durch einen Anschluss- und Benutzungszwang keine wesentliche Verbesserung der Wärmeversorgung durch den Vermietenden erreicht werden kann, sieht das CO2-KostAufG eine Reduzierung des auf den Vermietenden entfallenden Anteils um 50 Prozent vor. Sind sowohl wesentliche energetische Verbesserungen als auch wesentliche Verbesserungen der Wärmeversorgung nicht möglich, hat der Mietende die CO2-Kosten vollständig zu tragen.

Fazit: Durch das CO2-KostAufG rückt also der Gebäudesektor nun auch mittels Ordnungsrecht in den Fokus der gesetzgeberischen Bestrebungen. Durch die prozentuale Beteiligung der Vermietenden an den CO2-Kosten soll der Anreiz geschaffen werden, in nachhaltige Heizsysteme und energetische Maßnahmen zu investieren. Dabei hilft sicherlich, dass insbesondere die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für die erforderlichen Maßnahmen am Gebäude und am Heizungssystem einen breiten Förderrahmen bietet.

Klar ist aber auch, dass durch das Gesetz und die damit verbundenen Vorgaben rund um die Berechnung des CO2-Bedarfs und die Aufteilung der hieraus resultierenden Kosten die Heizkostenabrechnung ab 2023 erheblich aufwendiger wird.

* Ulf Jacobshagen, Malaika Ahlers und Hendrik Burbach, Rechtsanwälte, Becker Büttner Held (BBH), Berlin

Dienstag, 24.01.2023, 10:13 Uhr
Redaktion
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Seit dem 1. Januar gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, wonach eine neue Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden erfolgt. Erläuterungen von BBH*.
Die Bundesregierung verspricht sich durch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2-KostAufG), gleich mehrere Anreize zu setzen. Durch die neue, anteilige Belastung der Vermietenden soll der Sanierungsanreiz im Gebäudesektor erhöht werden. Das CO2-KostAufG ist also ein erster Schritt des Gesetzgebers, durch ordnungsrechtliche Maßnahmen eine Lenkungswirkung zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors bei Wohn- und Nichtwohngebäuden zu erreichen.

In Anlehnung an den juristischen Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ sieht das CO2-KostAufG bei den Vermietenden die Verursacher der CO2-Kosten. Diese sind bislang als notwendige Kosten für die Wärmeversorgung des Gebäudes als Preiskomponente der Brennstoff- beziehungsweise Wärmelieferung vollständig auf die Mietenden umlegbar gewesen. Diesen mietrechtlichen Grundsatz bricht das CO2-KostAufG nun auf und regelt die Verteilung dieses Kostenpunktes neu.

Das Gebäude im Fokus

Ausgangspunkt der CO2-Kostenaufteilung ist das Gebäude. Versorgt der Vermietende das Gebäude mit Wärme aus Brennstoffen, für die ein CO2-Preis nach dem BEHG zu bezahlen ist, sind der CO2-Bedarf eines Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche sowie die dazugehörigen CO2-Kosten von dem Vermietenden zu berechnen. Damit das möglich ist, nimmt das CO2-KostAufG auch die Lieferanten mit ins Boot. Diese müssen in ihren Abrechnungen die für den Vermietenden erforderlichen Informationen zu den gelieferten beziehungsweise eingesetzten Brennstoffen mitteilen.

Auf den ersten Blick wird klar, dass nur dann eine Aufteilung der CO2-Kosten vorgenommen werden muss, wenn diese auch tatsächlich bei der Wärmeversorgung des Gebäudes anfallen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass als klimaneutral angesehene Heizsysteme wie etwa die strombasierte Wärmepumpe oder eine Pelletheizung nicht von dem Gesetz umfasst sind.

Das Stufenmodell bei Wohngebäuden

Maßgeblich ist nunmehr bei Wohngebäuden ein Stufenmodell, das an den jährlichen CO2-Emissionen eines Gebäudes pro Quadratmeter anknüpft. Dabei werden Vermietende als Gebäudeeigentümer besonders effizienter Gebäude (weniger als 12 kg CO2/Jahr/m2) durch eine vollständige Umlegung der CO2-Kosten auf die Mietenden quasi für den hohen Gebäudestandard belohnt. Umgekehrt − je niedriger der Gebäudestandard und umso höher folglich der CO2-Bedarf des Gebäudes pro Quadratmeter − steigt der Anteil bei den Vermietenden an den CO2-Kosten. In dieser Wechselwirkung liegt also der Anreiz für die Vermietenden, durch energetische Sanierungen in Richtung Klimaneutralität einen CO2-Ausstoß vollständig zu beseitigen oder jedenfalls bestmöglich zu reduzieren.

Bei Nichtwohngebäuden ist zunächst übergangsweise eine hälftige Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden für die Jahre 2023 und 2024 vorgesehen. Ab Anfang 2025 soll dann ein auf Nichtwohngebäude zugeschnittenes Stufenmodell die Verteilung der CO2-Kosten regeln.

Die CO2-Kostenaufteilung knüpft nicht nur an eine zentrale Wärmeversorgung durch den Vermietenden an, sondern umfasst auch den nicht unerheblichen Teil der Mietenden, die sich dezentral selbst mit Wärme über eigene Gas- oder Wärmelieferverträge versorgen. Auch diesen Mietenden soll eine Entlastung für die direkt dem Lieferanten gegenüber entrichteten CO2-Kosten zuteilwerden. Daher sieht das CO2-KostAufG in diesen Konstellationen einen Erstattungsanspruch des Mietenden auf der Grundlage des Stufenmodells gegen den Vermietenden vor, der auch durch eine Gutschrift auf der nächsten Nebenkostenabrechnung erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Mietenden diesen Anspruch spätestens innerhalb eines Jahres in Textform gegenüber dem Vermietenden geltend macht.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Aufteilung

Sofern etwa ein Gebäude unter Denkmalschutz steht und energetische Maßnahmen nur schwerlich möglich sind oder bedingt durch einen Anschluss- und Benutzungszwang keine wesentliche Verbesserung der Wärmeversorgung durch den Vermietenden erreicht werden kann, sieht das CO2-KostAufG eine Reduzierung des auf den Vermietenden entfallenden Anteils um 50 Prozent vor. Sind sowohl wesentliche energetische Verbesserungen als auch wesentliche Verbesserungen der Wärmeversorgung nicht möglich, hat der Mietende die CO2-Kosten vollständig zu tragen.

Fazit: Durch das CO2-KostAufG rückt also der Gebäudesektor nun auch mittels Ordnungsrecht in den Fokus der gesetzgeberischen Bestrebungen. Durch die prozentuale Beteiligung der Vermietenden an den CO2-Kosten soll der Anreiz geschaffen werden, in nachhaltige Heizsysteme und energetische Maßnahmen zu investieren. Dabei hilft sicherlich, dass insbesondere die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für die erforderlichen Maßnahmen am Gebäude und am Heizungssystem einen breiten Förderrahmen bietet.

Klar ist aber auch, dass durch das Gesetz und die damit verbundenen Vorgaben rund um die Berechnung des CO2-Bedarfs und die Aufteilung der hieraus resultierenden Kosten die Heizkostenabrechnung ab 2023 erheblich aufwendiger wird.

* Ulf Jacobshagen, Malaika Ahlers und Hendrik Burbach, Rechtsanwälte, Becker Büttner Held (BBH), Berlin

Dienstag, 24.01.2023, 10:13 Uhr
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