Über die rechtlichen und moralischen Pflichten von Rechtsabteilungsleitern und Compliance-Verantwortlichen berichten Ines Zenke und Ralf Schäfer*.
Ein Leiter Recht und Revision kann sich einer Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen strafbar machen, wenn er einen erkannten Rechtsverstoß nicht beanstandet und auf dessen Beseitigung hinwirkt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2009 zum Az. 5 StR 394/08 um einen Vorgang bei einem Stadtreinigungsbetrieb entschieden.
Jeder wird einsehen: Wenn man merkt, dass jemand betr
Dienstag, 23.11.2010, 10:15 Uhr
Redaktion
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