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Energie & Management > Aus Der Aktuellen Ausgabe - RechtEck: Agri-PV: Bewegung im Paragrafendschungel
Quelle: E&M
Aus Der Aktuellen Ausgabe

RechtEck: Agri-PV: Bewegung im Paragrafendschungel

Bis 2030 sollen 80 % des Stroms erneuerbar sein. Damit das gelingen kann, braucht es auch Agri-PV. Den Rechtsrahmen liefert nun endlich das EEG 2023. Erläuterungen von Jens Vollprecht*.
Das kürzlich vom Bundestag verabschiedete Osterpaket enthält die größte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) seit dessen Bestehen. Die Änderungen waren so umfangreich, dass der Gesetzgeber dem EEG ab dem 1. Januar 2023 einen neuen Namen gegeben hat. Es heißt dann EEG 2023. Gleich am Anfang stehen die Hausaufgaben, die sich der Gesetzgeber selbst gegeben hat: Im Jahr 2030 sollen mindestens 80 % des Stroms aus erneuerbaren Energien stammen. Übersetzt man das in konkrete Strommengen, so müssen 2030 rund 600 Mrd. kWh Strom aus erneuerbaren Energien bereitstehen. Als ob diese Zahl nicht schon beeindruckend genug ist, legt der Gesetzgeber noch eins drauf. Bis zum Jahr 2030 wird eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf 215 GW angestrebt.

Einen beträchtlichen Teil davon werden die Freiflächenanlagen schultern müssen − und diese Flächen liegen zum größten Teil auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Böden. Nutzungskonflikte sind damit vorprogrammiert. Aber muss es entweder Stromerzeugung oder Landwirtschaft heißen? Nein, zum Glück nicht: Agri-Photovoltaik (Agri-PV) wird so errichtet, dass auf derselben Fläche sowohl Strom erzeugt als auch Landwirtschaft betrieben werden können. Und nicht nur das. Agri-PV kann zudem zu einer Senkung des Wasserverbrauchs in der Landwirtschaft beitragen, stabile zusätzliche Einkommensquellen für Landwirtschaftsbetriebe generieren und damit die Resilienz vieler Höfe erhöhen und die Gefahr von Ernteausfällen so verringern.

Rechtsrahmen für Agri-PV wurde nachgezogen

Was will man mehr? Einen passenden Rechtsrahmen! Warum? Wie so häufig bei innovativen Technologien ist der Rechtsrahmen darauf nicht „vorbereitet“. Das ist ja auch kein Wunder. Schließlich werden Gesetze auch nur von Menschen gemacht und eine Glaskugel hat nicht jeder auf dem Tisch. Dementsprechend war es bislang in vielen Fällen eine gewisse Herausforderung, den bestehenden Rechtsrahmen argumentativ so zu unterfüttern, dass er der Agri-PV auf die Beine hilft. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber mit dem EEG 2023 „nachgezogen“ hat.
Neu in das EEG 2023 aufgenommen wurden nämlich nun unter anderem drei „eigene“ Fördertatbestände für bestimmte Agri-PV-Anlagen. Bei allen diesen Fördertatbeständen müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Die Flächen dürfen zum einen nicht als Moorboden einzustufen sein. Zum anderen dürfen sie nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet oder als Nationalpark festgesetzt worden sein.

Die weiteren Anforderungen unterscheiden sich dann: Gefördert werden mit dem ersten Fördertatbestand Anlagen auf Ackerflächen mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche (Acker-Agri-PV). Für die Erfüllung der Voraussetzungen des zweiten Fördertatbestands müssen die Anlagen auf Flächen mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen errichtet werden (Kulturen-Agri-PV). Erst in letzter Minute aufgenommen wurde der dritte Fördertatbestand:

Dieser sieht die Förderung von Anlagen auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland vor, wenn die Fläche nicht als Nationalpark festgesetzt worden ist, nicht in einem Natura-2000-Gebiet liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist (Grünland-Agri-PV). Wenn diese Agri-PV-Anlagen horizontal aufgeständert werden, erhöht sich der anzulegende Wert sogar um einen Technologie-Bonus, der bei einem Zuschlag im Jahr 2023 1,2 Ct/kWh beträgt und stufenweise bis auf 0,5 Ct/kWh abschmilzt, wenn der Zuschlag in den Jahren 2026 bis 2028 erteilt wird. Wem die Beschreibung der Agri-PV-Anlagen zu holzschnittartig ist, liegt richtig: Die Bundesnetzagentur ist aufgerufen, die Feinheiten in einer Festlegung zu bestimmen.

Mit einem potenziellen „Verwandten“ der Agri-PV kann das EEG 2023 auch aufwarten. Wird die Anlage auf Moorböden errichtet, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, und werden die Flächen mit der Errichtung der Anlage dauerhaft wiedervernässt, kann auch für diese Anlagen eine „eigene“ Förderung in Anspruch genommen werden. Aufgrund der höheren Kosten ist für diese Anlagen ein Moor-Bonus in Höhe von 0,5 Ct/kWh vorgesehen. Zu einem richtigen „Verwandten“ der Agri-PV werden diese Anlagen aber erst, wenn die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung die zusätzliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen (Paludikultur) regelt.

Zufrieden? Nicht ganz. Ein Blick in die Glaskugel zeigt, dass es auch horizontal aufgeständerte Agri-PV-Anlagen geben wird, deren finanzielle Förderung sich nach dem EEG bestimmt. Diese erhalten den Technologie-Bonus nach dem EEG 2023 nicht. Entsprechendes gilt auch für den Moor-Bonus. Apropos Technologie- Bonus. Vermutlich ist dieser auch nicht hoch genug, um die Kosten für die Aufständerung zu refinanzieren. Schön wäre es, wenn diese Punkte noch nachgebessert würden. Dann würde es im Paragrafendschungel richtig rauschen!

*Jens Vollprecht, Rechtsanwalt und Diplom-Forstwirt, Becker Büttner Held, Berlin

Mittwoch, 14.09.2022, 10:30 Uhr
Redaktion
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Bis 2030 sollen 80 % des Stroms erneuerbar sein. Damit das gelingen kann, braucht es auch Agri-PV. Den Rechtsrahmen liefert nun endlich das EEG 2023. Erläuterungen von Jens Vollprecht*.
Das kürzlich vom Bundestag verabschiedete Osterpaket enthält die größte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) seit dessen Bestehen. Die Änderungen waren so umfangreich, dass der Gesetzgeber dem EEG ab dem 1. Januar 2023 einen neuen Namen gegeben hat. Es heißt dann EEG 2023. Gleich am Anfang stehen die Hausaufgaben, die sich der Gesetzgeber selbst gegeben hat: Im Jahr 2030 sollen mindestens 80 % des Stroms aus erneuerbaren Energien stammen. Übersetzt man das in konkrete Strommengen, so müssen 2030 rund 600 Mrd. kWh Strom aus erneuerbaren Energien bereitstehen. Als ob diese Zahl nicht schon beeindruckend genug ist, legt der Gesetzgeber noch eins drauf. Bis zum Jahr 2030 wird eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf 215 GW angestrebt.

Einen beträchtlichen Teil davon werden die Freiflächenanlagen schultern müssen − und diese Flächen liegen zum größten Teil auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Böden. Nutzungskonflikte sind damit vorprogrammiert. Aber muss es entweder Stromerzeugung oder Landwirtschaft heißen? Nein, zum Glück nicht: Agri-Photovoltaik (Agri-PV) wird so errichtet, dass auf derselben Fläche sowohl Strom erzeugt als auch Landwirtschaft betrieben werden können. Und nicht nur das. Agri-PV kann zudem zu einer Senkung des Wasserverbrauchs in der Landwirtschaft beitragen, stabile zusätzliche Einkommensquellen für Landwirtschaftsbetriebe generieren und damit die Resilienz vieler Höfe erhöhen und die Gefahr von Ernteausfällen so verringern.

Rechtsrahmen für Agri-PV wurde nachgezogen

Was will man mehr? Einen passenden Rechtsrahmen! Warum? Wie so häufig bei innovativen Technologien ist der Rechtsrahmen darauf nicht „vorbereitet“. Das ist ja auch kein Wunder. Schließlich werden Gesetze auch nur von Menschen gemacht und eine Glaskugel hat nicht jeder auf dem Tisch. Dementsprechend war es bislang in vielen Fällen eine gewisse Herausforderung, den bestehenden Rechtsrahmen argumentativ so zu unterfüttern, dass er der Agri-PV auf die Beine hilft. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber mit dem EEG 2023 „nachgezogen“ hat.
Neu in das EEG 2023 aufgenommen wurden nämlich nun unter anderem drei „eigene“ Fördertatbestände für bestimmte Agri-PV-Anlagen. Bei allen diesen Fördertatbeständen müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Die Flächen dürfen zum einen nicht als Moorboden einzustufen sein. Zum anderen dürfen sie nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet oder als Nationalpark festgesetzt worden sein.

Die weiteren Anforderungen unterscheiden sich dann: Gefördert werden mit dem ersten Fördertatbestand Anlagen auf Ackerflächen mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche (Acker-Agri-PV). Für die Erfüllung der Voraussetzungen des zweiten Fördertatbestands müssen die Anlagen auf Flächen mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen errichtet werden (Kulturen-Agri-PV). Erst in letzter Minute aufgenommen wurde der dritte Fördertatbestand:

Dieser sieht die Förderung von Anlagen auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland vor, wenn die Fläche nicht als Nationalpark festgesetzt worden ist, nicht in einem Natura-2000-Gebiet liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist (Grünland-Agri-PV). Wenn diese Agri-PV-Anlagen horizontal aufgeständert werden, erhöht sich der anzulegende Wert sogar um einen Technologie-Bonus, der bei einem Zuschlag im Jahr 2023 1,2 Ct/kWh beträgt und stufenweise bis auf 0,5 Ct/kWh abschmilzt, wenn der Zuschlag in den Jahren 2026 bis 2028 erteilt wird. Wem die Beschreibung der Agri-PV-Anlagen zu holzschnittartig ist, liegt richtig: Die Bundesnetzagentur ist aufgerufen, die Feinheiten in einer Festlegung zu bestimmen.

Mit einem potenziellen „Verwandten“ der Agri-PV kann das EEG 2023 auch aufwarten. Wird die Anlage auf Moorböden errichtet, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, und werden die Flächen mit der Errichtung der Anlage dauerhaft wiedervernässt, kann auch für diese Anlagen eine „eigene“ Förderung in Anspruch genommen werden. Aufgrund der höheren Kosten ist für diese Anlagen ein Moor-Bonus in Höhe von 0,5 Ct/kWh vorgesehen. Zu einem richtigen „Verwandten“ der Agri-PV werden diese Anlagen aber erst, wenn die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung die zusätzliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen (Paludikultur) regelt.

Zufrieden? Nicht ganz. Ein Blick in die Glaskugel zeigt, dass es auch horizontal aufgeständerte Agri-PV-Anlagen geben wird, deren finanzielle Förderung sich nach dem EEG bestimmt. Diese erhalten den Technologie-Bonus nach dem EEG 2023 nicht. Entsprechendes gilt auch für den Moor-Bonus. Apropos Technologie- Bonus. Vermutlich ist dieser auch nicht hoch genug, um die Kosten für die Aufständerung zu refinanzieren. Schön wäre es, wenn diese Punkte noch nachgebessert würden. Dann würde es im Paragrafendschungel richtig rauschen!

*Jens Vollprecht, Rechtsanwalt und Diplom-Forstwirt, Becker Büttner Held, Berlin

Mittwoch, 14.09.2022, 10:30 Uhr
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