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Wie leitende Personen selbst nach Beendigung ihrer Tätigkeit noch haftbar gemacht werden können, berichten Ines Zenke und Katharina Dubel*.
„Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut“, sagte ein chinesischer Philosoph wohl schon vor Christus. Diese schlichte Weisheit legen Gerichte heute mehr denn je bei ihren Entscheidungen zugrunde. Bei der Haftung von leitenden Personen sogar dann, wenn diese schon längst nicht mehr ihre Tätigkeit ausüben. Das Oberverwaltungsgericht
Freitag, 22.02.2013, 10:16 Uhr
Redaktion
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