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Energie & Management > Recht - PV-Module müssen vom Hersteller beseitigt werden
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
Recht

PV-Module müssen vom Hersteller beseitigt werden

Die Hersteller von PV-Modulen müssen ihre Produkte am Ende ihrer Lebenszeit entsorgen. Allerdings nur, wenn diese nach dem August 2012 auf den europäischen Markt gekommen sind.
Die tschechische Firma Vysocina Wind betreibt ein Solarkraftwerk, das mit PV-Modulen arbeitet, die nach dem 13. August 2005 auf den Markt kamen. Nach dem tschechischen Abfallgesetz zahlte die Firma 2015 und 2016 Beiträge, damit die Entsorgung der Module finanziert werden kann. Gleichzeitig verklagte sie die tschechische Republik auf Schadenersatz, weil die tschechische Regelung nicht der EU-Richtlinie 2012/19 über die Behandlung von Elektro-Altgeräten entspreche. Danach sind für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht deren Nutzer, sondern die Hersteller zuständig.

Der tschechische Kassationsgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Die höchsten Richter der EU haben in ihrer jetzt veröffentlichten Entscheidung zunächst bestätigt, dass PV-Module Elektrogeräte im Sinne der Richtlinie sind. Für ihre Entsorgung sei deswegen der Hersteller zuständig, soweit sie nach dem 13. August 2012, dem Datum des Inkrafttretens, in Verkehr gebracht worden seien.

Das gelte aber nicht in der gleichen Weise für PV-Module, die vor diesem Datum auf den Markt gekommen sind. Die Hersteller von PV-Modulen konnten nach Ansicht des Gerichtshofes nicht vorhersehen, „dass sie später verpflichtet sein würden, die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen Modulen sicherzustellen“.

Der EuGH erklärt deswegen Artikel 13 Abs.1 der Richtlinie für ungültig, soweit er den Herstellern die Kosten für die Beseitigung der PV-Module auferlegt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden. Auch die Beitragspflicht der Nutzer, die der tschechische Gesetzgeber zur Finanzierung der Entsorgung vorsehe, stelle keine Verletzung des Unionsrechtes dar, weil die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels dadurch nicht beeinträchtigt werde.

Dienstag, 25.01.2022, 11:42 Uhr
Tom Weingärtner
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PV-Module müssen vom Hersteller beseitigt werden
Die Hersteller von PV-Modulen müssen ihre Produkte am Ende ihrer Lebenszeit entsorgen. Allerdings nur, wenn diese nach dem August 2012 auf den europäischen Markt gekommen sind.
Die tschechische Firma Vysocina Wind betreibt ein Solarkraftwerk, das mit PV-Modulen arbeitet, die nach dem 13. August 2005 auf den Markt kamen. Nach dem tschechischen Abfallgesetz zahlte die Firma 2015 und 2016 Beiträge, damit die Entsorgung der Module finanziert werden kann. Gleichzeitig verklagte sie die tschechische Republik auf Schadenersatz, weil die tschechische Regelung nicht der EU-Richtlinie 2012/19 über die Behandlung von Elektro-Altgeräten entspreche. Danach sind für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht deren Nutzer, sondern die Hersteller zuständig.

Der tschechische Kassationsgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Die höchsten Richter der EU haben in ihrer jetzt veröffentlichten Entscheidung zunächst bestätigt, dass PV-Module Elektrogeräte im Sinne der Richtlinie sind. Für ihre Entsorgung sei deswegen der Hersteller zuständig, soweit sie nach dem 13. August 2012, dem Datum des Inkrafttretens, in Verkehr gebracht worden seien.

Das gelte aber nicht in der gleichen Weise für PV-Module, die vor diesem Datum auf den Markt gekommen sind. Die Hersteller von PV-Modulen konnten nach Ansicht des Gerichtshofes nicht vorhersehen, „dass sie später verpflichtet sein würden, die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen Modulen sicherzustellen“.

Der EuGH erklärt deswegen Artikel 13 Abs.1 der Richtlinie für ungültig, soweit er den Herstellern die Kosten für die Beseitigung der PV-Module auferlegt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden. Auch die Beitragspflicht der Nutzer, die der tschechische Gesetzgeber zur Finanzierung der Entsorgung vorsehe, stelle keine Verletzung des Unionsrechtes dar, weil die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels dadurch nicht beeinträchtigt werde.

Dienstag, 25.01.2022, 11:42 Uhr
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