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Die Enstroga AG, ein Versorger mit Sitz in Berlin, darf eine Preiserhöhung nicht als „Preisentwicklung“ bezeichnen, so ein des Urteil Landgerichts Berlin. Das sei Irreführung.
Der Energiediscounter Enstroga versandte im März 2016 an Kunden ein Schreiben mit der Überschrift „Gut informiert mit ENSTROGA“, das als „allgemeine Information zur Unternehmens- und Preisentwicklung“ bezeichnet wurde. Bei genauerer Betrachtung entpuppte es sich jedoch als eine Information über die Erhöhung des monatlichen Grundpreises von 5,84 Euro auf 19,99 Euro. Erst im
Freitag, 6.04.2018, 11:12 Uhr
Heidi Roider
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