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Energie & Management > Österreich - Parlament beschließt Abschöpfung von
Quelle: Pixabay / slon_pics
Österreich

Parlament beschließt Abschöpfung von "Übergewinnen"

Einen „Energiekrisenbeitrag“ müssen Stromerzeuger für Erlöse ab 140 Euro/MWh bezahlen, ebenso Öl- und Gasversorger, wenn ihre Gewinne über dem Durchschnitt von 2018 bis 2021 liegen.
Das „Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom“ (EKBSG) und das „Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger“ (EKBFG) hat der Nationalrat, die erste Kammer des österreichischen Bundesparlaments, am 13. Dezember beschlossen. Die notwendige Bestätigung der beiden Rechtsakte durch den Bundesrat, die zweite Kammer des Parlaments, ist damit eine Formalität. Dessen nächste Plenarsitzung findet am 20. und 21. Dezember statt. Das EKBSG und das EKBFG dienen der Umsetzung der EU-Verordnung 2022/1854 „über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“.

„Übergewinne“ im Stromsektor fallen laut dem EKBSG an, wenn die Erlöse eines Stromerzeugers 140 Euro/MWh übersteigen. Dieser Wert erhöht sich auf 180 Euro/MWh, wenn ein Unternehmen in den Jahren 2022 und 2023 nachweislich in Ökostromanlagen investiert. Von den „Übergewinnen“ werden 90 Prozent abgeschöpft. Nicht betroffen sind davon Stromerzeuger, deren Kapazität höchstens 1 MW beträgt. Vom „Energiekrisenbeitrag-Strom“ (EKB-S) befreit sind ferner Regel- und Ausgleichsenergie sowie Strom aus Pumpspeicherkraftwerken. Der Beitrag ist für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 zu entrichten.

Bei den Öl- und Erdgasunternehmen gelten jene Erlöse als „Übergewinne“, die um mehr als 20 Prozent über den durchschnittlichen Gewinnen der Jahre 2018 bis 2021 liegen. Davon werden 40 Prozent abgeschöpft. Dieser Wert sinkt auf 33 Prozent, wenn ein Unternehmen in den Jahren 2022 und 2023 nachweislich in Energieeffizienz sowie in erneuerbare Energien investiert. Der „Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger“ (EKB-F) wird für das zweite Halbjahr 2022 sowie das gesamte Jahr 2023 eingehoben. Wer von 2018 bis 2021 Verluste geschrieben hat, ist nicht „EKB-F-pflichtig“.

Kritik der Opposition

Heftige Kritik kam von den Sozialdemokraten (SPÖ) und den rechtsgerichteten Freiheitlichen (FPÖ). Der SPÖ zufolge sind die Gesetze ein „Marketingschmäh“. Sie brächten lediglich Einnahmen von 1 bis 2 Milliarden Euro. Mit einem von ihr ausgearbeiteten Modell ließen sich der SPÖ zufolge dem gegenüber angeblich 6 bis 8 Milliarden Euro generieren. Die FPÖ bemängelte ferner, die Einnahmen seien nicht für die „Entlastung der leidgeprüften Endverbraucherinnen und Endverbraucher“ zweckgebunden.

Seitens der Koalition aus Konservativen (Österreichische Volkspartei, ÖVP) und Grünen hieß es, Österreich gehe bei der Abschöpfung als eines von wenigen Ländern über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus. Überdies blieben Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz weiter möglich.

Die liberalen Neos als kleinste Parlamentsfraktion stimmten trotz Bedenken mit den Regierungsparteien. Ihr Argument: Die EU-Verordnung müsse nun einmal umgesetzt werden.

Mittwoch, 14.12.2022, 12:12 Uhr
Klaus Fischer
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Österreich
Parlament beschließt Abschöpfung von "Übergewinnen"
Einen „Energiekrisenbeitrag“ müssen Stromerzeuger für Erlöse ab 140 Euro/MWh bezahlen, ebenso Öl- und Gasversorger, wenn ihre Gewinne über dem Durchschnitt von 2018 bis 2021 liegen.
Das „Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom“ (EKBSG) und das „Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger“ (EKBFG) hat der Nationalrat, die erste Kammer des österreichischen Bundesparlaments, am 13. Dezember beschlossen. Die notwendige Bestätigung der beiden Rechtsakte durch den Bundesrat, die zweite Kammer des Parlaments, ist damit eine Formalität. Dessen nächste Plenarsitzung findet am 20. und 21. Dezember statt. Das EKBSG und das EKBFG dienen der Umsetzung der EU-Verordnung 2022/1854 „über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“.

„Übergewinne“ im Stromsektor fallen laut dem EKBSG an, wenn die Erlöse eines Stromerzeugers 140 Euro/MWh übersteigen. Dieser Wert erhöht sich auf 180 Euro/MWh, wenn ein Unternehmen in den Jahren 2022 und 2023 nachweislich in Ökostromanlagen investiert. Von den „Übergewinnen“ werden 90 Prozent abgeschöpft. Nicht betroffen sind davon Stromerzeuger, deren Kapazität höchstens 1 MW beträgt. Vom „Energiekrisenbeitrag-Strom“ (EKB-S) befreit sind ferner Regel- und Ausgleichsenergie sowie Strom aus Pumpspeicherkraftwerken. Der Beitrag ist für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 zu entrichten.

Bei den Öl- und Erdgasunternehmen gelten jene Erlöse als „Übergewinne“, die um mehr als 20 Prozent über den durchschnittlichen Gewinnen der Jahre 2018 bis 2021 liegen. Davon werden 40 Prozent abgeschöpft. Dieser Wert sinkt auf 33 Prozent, wenn ein Unternehmen in den Jahren 2022 und 2023 nachweislich in Energieeffizienz sowie in erneuerbare Energien investiert. Der „Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger“ (EKB-F) wird für das zweite Halbjahr 2022 sowie das gesamte Jahr 2023 eingehoben. Wer von 2018 bis 2021 Verluste geschrieben hat, ist nicht „EKB-F-pflichtig“.

Kritik der Opposition

Heftige Kritik kam von den Sozialdemokraten (SPÖ) und den rechtsgerichteten Freiheitlichen (FPÖ). Der SPÖ zufolge sind die Gesetze ein „Marketingschmäh“. Sie brächten lediglich Einnahmen von 1 bis 2 Milliarden Euro. Mit einem von ihr ausgearbeiteten Modell ließen sich der SPÖ zufolge dem gegenüber angeblich 6 bis 8 Milliarden Euro generieren. Die FPÖ bemängelte ferner, die Einnahmen seien nicht für die „Entlastung der leidgeprüften Endverbraucherinnen und Endverbraucher“ zweckgebunden.

Seitens der Koalition aus Konservativen (Österreichische Volkspartei, ÖVP) und Grünen hieß es, Österreich gehe bei der Abschöpfung als eines von wenigen Ländern über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus. Überdies blieben Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz weiter möglich.

Die liberalen Neos als kleinste Parlamentsfraktion stimmten trotz Bedenken mit den Regierungsparteien. Ihr Argument: Die EU-Verordnung müsse nun einmal umgesetzt werden.

Mittwoch, 14.12.2022, 12:12 Uhr
Klaus Fischer

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