Energieversorgungsunternehmen müssen nach Beendigung ihres Konzessionsvertrages die Anlagen und Einrichtungen zur Energieverteilung gegen Erstattung des Sachwertes an den neuen Konzessionsnehmer übergeben.
Die Übertragungspraxis gelte insoweit, wie die Gemeinden in den Verträgen so genannte Endschaftsklauseln vorgesehen haben, urteilte der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in zweiter Instanz. Diese Klauseln berechtigten die Gemeinden dazu, die Energieverteilungsanlagen nach Bezahlung zu übernehmen beziehungsweise ihre Ansprüche an den neuen Konzessionsnehmer abzutrete
Mittwoch, 30.01.2008, 12:04 Uhr
Marlen Ristola
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