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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung den Kundenanlagenbegriff für eine Arealversorgung abgelehnt. Der Betreiber wollte dort auch Strom anbieten.
Gegenstand des Streits war ein neu errichtetes Mehrfamilienhausareal des sozialen Wohnungsbaus in zentraler Innenstadtlage mit 445 Wohneinheiten in sieben Wohngebäuden, teilte die Kanzlei Rödl und Partner mit. Ein Tochter-Unternehmen des Immobilienbetreibers bot den Nutzern auch die Versorgung mit Strom an. Dabei war die Einstufung nach Paragraf 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) als sogena
Donnerstag, 5.04.2018, 16:02 Uhr
Stefan Sagmeister
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