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Energie & Management > Österreich - Ökostrom-Verordnung entlastet Endkundschaft
Quelle: Fotolia / YuI
Österreich

Ökostrom-Verordnung entlastet Endkundschaft

Wegen der hohen Preise im Stromgroßhandel kann das Energieministerium den „Erneuerbaren-Förderbeitrag“ auf Null setzen. Die Ökostromkosten für Haushalte dürften sich halbieren.
Erstmals erlässt das österreichische Energieministerium (BMK) in diesem Jahr die sogenannte „Ökostromförderbeitragsverordnung“ auf Basis des im Sommer beschlossenen Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG). Verbunden mit dem nun „Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung“ genannten Rechtsakt ist eine weitere Premiere: Das BMK setzt im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium den „Erneuerbaren-Förderbeitrag“ (bislang „Ökostromförderbeitrag“), den die Endkunden zu bezahlen haben, mit 0 Cent/kWh fest.

Das bestätigte die Energiemarkt-Regulierungsbehörde E-Control, die den jährlichen Bericht über die österreichische Ökostromförderung zu erstellen hat, auf Anfrage der Redaktion. Wie sich aufgrund des aktuellen Ökostromberichts der E-Control ermitteln lässt, dürften sich mit der voraussichtlich ab 1. Januar 2022 geltenden neuen Verordnung die Ökostromkosten für einen durchschnittlichen Haushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch in etwa halbieren. Ein Industriebetrieb mit rund 55 Mio. kWh Jahresbedarf wiederum kann mit einer Kostenreduktion um rund zwei Drittel rechnen.

Möglich ist die Nullsetzung des Förderbeitrags wegen des massiven Anstiegs der Großhandelspreise für elektrische Energie im Laufe des aktuellen Jahres. Der Anstieg hat zwei Auswirkungen: Erstens verzichten immer mehr Ökostromerzeuger auf die rechtlich festgelegten Förderungen und verkaufen ihren Strom zu den höheren Preisen direkt auf dem Markt. Zweitens kann auch die österreichische Ökostrom-Abwicklungsstelle die von ihr übernommene elektrische Energie zu höheren Preisen verkaufen. Sie benötigt daher keine Zuwendungen seitens der Endkunden aus dem Förderbeitrag, um die Subventionen für die Ökostromproduzenten finanzieren zu können. Denn die Subventionen dienen dazu, die Differenz zwischen den Erzeugungskosten für Ökostrom und den Marktpreisen auszugleichen. Im Gegensatz zur Vergangenheit aber übersteigen die Marktpreise derzeit meist die Erzeugungskosten.

Zwei wesentliche Komponenten

Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist von den Endkunden pro bezogener kWh zu bezahlen. Kassiert wird er als Zuschlag zu den Netzgebühren, den die Netzbetreiber an die Ökostrom-Abwicklungsstelle abführen. Ausgenommen von seiner Entrichtung sind die Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken sowie von Elektrolyseuren zur Produktion von Wasserstoff. Die Elektrolyseure müssen eine Mindestleistung von 1 MW aufweisen, der Wasserstoff darf nicht in ein öffentliches Gasnetz eingespeist werden.

Die zweite wesentliche Komponente zur Aufbringung der Fördermittel ist ein weiterer Zuschlag zu den Netzgebühren, die „Erneuerbaren-Förderpauschale“. Sie ist dem EAG zufolge „von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern in Euro pro Zählpunkt zu leisten“. Auf der untersten Netzebene (Ebene 7), an die insbesondere Haushalte angeschlossen sind, beträgt sie je Zähl- bzw. Anschlusspunkt 35,97 Euro pro Jahr. Für die höchsten Netzebenen, über die unter anderem Fabriken versorgt werden, ist sie bis Ende 2023 mit 114.438,65 Euro je Zählpunkt festgelegt. Diese Kosten ändern sich mit der kommenden Ökostromförderbeitragsverordnung nicht.

Zur Erhebung der Ökostrom-Fördermittel dienen neben dem „Erneuerbaren-Förderbeitrag“ und der „Erneuerbaren-Förderpauschale“ die Kosten für die Herkunftsnachweise gemäß dem Stromkennzeichnungsgesetz, Strafen für Verletzungen der Vorgaben des EAG und anderer energierechtlicher Vorgaben sowie sonstige Zuwendungen.

Freitag, 26.11.2021, 14:20 Uhr
Klaus Fischer
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Österreich
Ökostrom-Verordnung entlastet Endkundschaft
Wegen der hohen Preise im Stromgroßhandel kann das Energieministerium den „Erneuerbaren-Förderbeitrag“ auf Null setzen. Die Ökostromkosten für Haushalte dürften sich halbieren.
Erstmals erlässt das österreichische Energieministerium (BMK) in diesem Jahr die sogenannte „Ökostromförderbeitragsverordnung“ auf Basis des im Sommer beschlossenen Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG). Verbunden mit dem nun „Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung“ genannten Rechtsakt ist eine weitere Premiere: Das BMK setzt im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium den „Erneuerbaren-Förderbeitrag“ (bislang „Ökostromförderbeitrag“), den die Endkunden zu bezahlen haben, mit 0 Cent/kWh fest.

Das bestätigte die Energiemarkt-Regulierungsbehörde E-Control, die den jährlichen Bericht über die österreichische Ökostromförderung zu erstellen hat, auf Anfrage der Redaktion. Wie sich aufgrund des aktuellen Ökostromberichts der E-Control ermitteln lässt, dürften sich mit der voraussichtlich ab 1. Januar 2022 geltenden neuen Verordnung die Ökostromkosten für einen durchschnittlichen Haushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch in etwa halbieren. Ein Industriebetrieb mit rund 55 Mio. kWh Jahresbedarf wiederum kann mit einer Kostenreduktion um rund zwei Drittel rechnen.

Möglich ist die Nullsetzung des Förderbeitrags wegen des massiven Anstiegs der Großhandelspreise für elektrische Energie im Laufe des aktuellen Jahres. Der Anstieg hat zwei Auswirkungen: Erstens verzichten immer mehr Ökostromerzeuger auf die rechtlich festgelegten Förderungen und verkaufen ihren Strom zu den höheren Preisen direkt auf dem Markt. Zweitens kann auch die österreichische Ökostrom-Abwicklungsstelle die von ihr übernommene elektrische Energie zu höheren Preisen verkaufen. Sie benötigt daher keine Zuwendungen seitens der Endkunden aus dem Förderbeitrag, um die Subventionen für die Ökostromproduzenten finanzieren zu können. Denn die Subventionen dienen dazu, die Differenz zwischen den Erzeugungskosten für Ökostrom und den Marktpreisen auszugleichen. Im Gegensatz zur Vergangenheit aber übersteigen die Marktpreise derzeit meist die Erzeugungskosten.

Zwei wesentliche Komponenten

Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist von den Endkunden pro bezogener kWh zu bezahlen. Kassiert wird er als Zuschlag zu den Netzgebühren, den die Netzbetreiber an die Ökostrom-Abwicklungsstelle abführen. Ausgenommen von seiner Entrichtung sind die Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken sowie von Elektrolyseuren zur Produktion von Wasserstoff. Die Elektrolyseure müssen eine Mindestleistung von 1 MW aufweisen, der Wasserstoff darf nicht in ein öffentliches Gasnetz eingespeist werden.

Die zweite wesentliche Komponente zur Aufbringung der Fördermittel ist ein weiterer Zuschlag zu den Netzgebühren, die „Erneuerbaren-Förderpauschale“. Sie ist dem EAG zufolge „von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern in Euro pro Zählpunkt zu leisten“. Auf der untersten Netzebene (Ebene 7), an die insbesondere Haushalte angeschlossen sind, beträgt sie je Zähl- bzw. Anschlusspunkt 35,97 Euro pro Jahr. Für die höchsten Netzebenen, über die unter anderem Fabriken versorgt werden, ist sie bis Ende 2023 mit 114.438,65 Euro je Zählpunkt festgelegt. Diese Kosten ändern sich mit der kommenden Ökostromförderbeitragsverordnung nicht.

Zur Erhebung der Ökostrom-Fördermittel dienen neben dem „Erneuerbaren-Förderbeitrag“ und der „Erneuerbaren-Förderpauschale“ die Kosten für die Herkunftsnachweise gemäß dem Stromkennzeichnungsgesetz, Strafen für Verletzungen der Vorgaben des EAG und anderer energierechtlicher Vorgaben sowie sonstige Zuwendungen.

Freitag, 26.11.2021, 14:20 Uhr
Klaus Fischer

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