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Energie & Management > Stromnetz - Nun Vorschrift: Das Knöpfchen zum Kündigen des Energievertrages
Quelle: E&M
Stromnetz

Nun Vorschrift: Das Knöpfchen zum Kündigen des Energievertrages

Energieanbieter müssen seit dem 1. Juli einen „Kündigungsbutton“ auf der Website haben. Verbraucherschützer begrüßen den Schnellschalter für Kunden. Und die Unternehmen?
Notwendig wäre er dort dem Vernehmen des Ökoenergieanbieters Naturstrom nach nicht gewesen. „Aus unserer eigenen Unternehmenspraxis hätte es einen dezidierten Kündigungsbutton nicht gebraucht“, sagt Sven Kirrmann über den neuen Paragrafen 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Man sei mit kurzen Vertragslaufzeiten und einem schnell reagierenden Kundenservicecenter „ohnehin schon sehr verbraucherfreundlich aufgestellt“, so der Sprecher des Ökoenergieanbieters. Gleichwohl begrüße man die Regelung als Stärkung des Verbraucherschutzes „sehr“.

Der Düsseldorfer Versorger ist die Umsetzung der Vorgaben teils in Eigenregie, teils mit externer Unterstützung angegangen. „Der Aufwand dazu war schon nicht ohne, aber in der vorgegebenen Frist handhabbar“, sagt Kirrmann. Positiv sieht man bei Naturstrom auch, dass der Gesetzgeber Verbraucherinnen und Verbrauchern ein „scharfes Schwert“ für den Fall zur Hand gibt, dass der Kündigungsbutton nicht fristgerecht oder fehlerfrei realisiert wird. Sie können Strom- und Gasverträge dann fristlos kündigen. Ohne ein gewisses Drohpotenzial könnten sich Versorger eingeladen sehen, die Sache auszusitzen.

Rechtliche Stolpersteine

Nach Einschätzung der Rechtsanwaltskanzlei Becker, Büttner, Held (BBH) wird es eher wenig Angriffsfläche geben. "Wir gehen nicht davon aus, dass es zu vielen Streitigkeiten kommen wird. Die Energieversorgungsunternehmen sind beim Thema Kündigungsbutton nach unserer Wahrnehmung gut aufgestellt und werden die gesetzlichen Anforderungen größtenteils sehr gut bedienen können“, sagt Jost Eder, Anwalt und Partner der Kanzlei.

Als möglichen „Stolperstein“ sieht BBH-Jurist Eder, dass die Kündigungsschaltfläche ständig verfügbar und leicht zugänglich sein muss. Zudem verweist er auf „die detaillierten Anforderungen an die Inhalte und Speicherbarkeit der abgegebenen Erklärungen und Bestätigungen, auch im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Speicherung und Löschung." Solche Stolpersteine können freilich nicht nur Kunden auf den Plan rufen. „Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Umsetzung sind Abmahnungen durch Wettbewerber, aber auch Verbraucherschutzeinrichtungen möglich“, gibt Eder zu bedenken.

Holger Schneidewind unterstreicht das. „Wir schauen genau auf die flächendeckende Umsetzung in allen Branchen – auch in der Energiebranche“, sagt der Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs kann man sich vorstellen, dass es „bei einigen, vielleicht auch bei kleineren Unternehmen, auch wenn sie grundsätzlich bereit zur Umsetzung sind, am Anfang noch ruckelt“, wie es deren Syndikusrechtsanwalt Martin Bolm formuliert. „Aus meiner Sicht ist wichtig, dass man mit Augenmaß vorgeht und schaut, ob das Unternehmen sich mit der Umsetzung Mühe gegeben hat oder ob ein grober oder kalkulierter Verstoß vorliegt“, sagt Bolm.

Stadtwerke kommentieren die Regelung nicht

Kommunale Versorger zeigen sich bei der Frage, wie sie die neue Regelung sehen, eher zugeknöpft. "Wir werden den Kündigungs-Button natürlich fristgerecht umsetzen. Mehr möchten wir aber dazu derzeit nicht sagen“, teilen etwa die Stadtwerke München. Mehr ist auch nicht von Enercity in Hannover zu erfahren. „Da es sich um eine rechtliche Vorgabe handelt, kommentieren wir diese nicht weiter“, schreiben die Stadtwerke Osnabrück.

Anders äußern sich Vergleichsportale. „Wir begrüßen die Regelung, da Verbraucher bestehende Verträge deutlich einfacher kündigen können und hierdurch die grundsätzliche Wechselbereitschaft steigt“, sagt Verivox-Sprecher Lundquist Neubauer.

Von der Regelung sei man mittelbar betroffen, erklärt er. Hintergrund: „Wird der Vertragsschluss auf einer nicht vom Unternehmer selbst betriebenen Webseite ermöglicht, hat der Unternehmer somit den Dritten als Betreiber der fremden Webseite hierzu vertraglich zu verpflichten“, heißt es in der Gesetzbegründung. Verivox hat daher nach eigener Aussage einen Kündigungsbutton implementiert, der Verbraucher auf eine Übersichtsseite führt, „auf der sie ihren zu kündigen Anbieter auswählen können und hierdurch direkt auf dessen Kündigungsseite gelangen“.

Als Fortschritt wertet auch der Münchner Wettbewerber den neuen Paragrafen im BGB. „Grundsätzlich unterstützt Check24 sämtliche Bestrebungen des Gesetzgebers, die Verbraucherinnen und Verbraucher stärken“, sagt Unternehmenssprecherin Dagmar Ginzel. Check24 biete seinen Kunden im Energiebereich die einfache Kündigung von Verträgen weiterhin über den „Haushaltscenter“ sowie zusätzlich jetzt über das Navigationsmenü am oberen und unteren Ende des Bildschirms an.

Freitag, 1.07.2022, 15:57 Uhr
Manfred Fischer
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Quelle: E&M
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Energieanbieter müssen seit dem 1. Juli einen „Kündigungsbutton“ auf der Website haben. Verbraucherschützer begrüßen den Schnellschalter für Kunden. Und die Unternehmen?
Notwendig wäre er dort dem Vernehmen des Ökoenergieanbieters Naturstrom nach nicht gewesen. „Aus unserer eigenen Unternehmenspraxis hätte es einen dezidierten Kündigungsbutton nicht gebraucht“, sagt Sven Kirrmann über den neuen Paragrafen 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Man sei mit kurzen Vertragslaufzeiten und einem schnell reagierenden Kundenservicecenter „ohnehin schon sehr verbraucherfreundlich aufgestellt“, so der Sprecher des Ökoenergieanbieters. Gleichwohl begrüße man die Regelung als Stärkung des Verbraucherschutzes „sehr“.

Der Düsseldorfer Versorger ist die Umsetzung der Vorgaben teils in Eigenregie, teils mit externer Unterstützung angegangen. „Der Aufwand dazu war schon nicht ohne, aber in der vorgegebenen Frist handhabbar“, sagt Kirrmann. Positiv sieht man bei Naturstrom auch, dass der Gesetzgeber Verbraucherinnen und Verbrauchern ein „scharfes Schwert“ für den Fall zur Hand gibt, dass der Kündigungsbutton nicht fristgerecht oder fehlerfrei realisiert wird. Sie können Strom- und Gasverträge dann fristlos kündigen. Ohne ein gewisses Drohpotenzial könnten sich Versorger eingeladen sehen, die Sache auszusitzen.

Rechtliche Stolpersteine

Nach Einschätzung der Rechtsanwaltskanzlei Becker, Büttner, Held (BBH) wird es eher wenig Angriffsfläche geben. "Wir gehen nicht davon aus, dass es zu vielen Streitigkeiten kommen wird. Die Energieversorgungsunternehmen sind beim Thema Kündigungsbutton nach unserer Wahrnehmung gut aufgestellt und werden die gesetzlichen Anforderungen größtenteils sehr gut bedienen können“, sagt Jost Eder, Anwalt und Partner der Kanzlei.

Als möglichen „Stolperstein“ sieht BBH-Jurist Eder, dass die Kündigungsschaltfläche ständig verfügbar und leicht zugänglich sein muss. Zudem verweist er auf „die detaillierten Anforderungen an die Inhalte und Speicherbarkeit der abgegebenen Erklärungen und Bestätigungen, auch im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Speicherung und Löschung." Solche Stolpersteine können freilich nicht nur Kunden auf den Plan rufen. „Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Umsetzung sind Abmahnungen durch Wettbewerber, aber auch Verbraucherschutzeinrichtungen möglich“, gibt Eder zu bedenken.

Holger Schneidewind unterstreicht das. „Wir schauen genau auf die flächendeckende Umsetzung in allen Branchen – auch in der Energiebranche“, sagt der Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs kann man sich vorstellen, dass es „bei einigen, vielleicht auch bei kleineren Unternehmen, auch wenn sie grundsätzlich bereit zur Umsetzung sind, am Anfang noch ruckelt“, wie es deren Syndikusrechtsanwalt Martin Bolm formuliert. „Aus meiner Sicht ist wichtig, dass man mit Augenmaß vorgeht und schaut, ob das Unternehmen sich mit der Umsetzung Mühe gegeben hat oder ob ein grober oder kalkulierter Verstoß vorliegt“, sagt Bolm.

Stadtwerke kommentieren die Regelung nicht

Kommunale Versorger zeigen sich bei der Frage, wie sie die neue Regelung sehen, eher zugeknöpft. "Wir werden den Kündigungs-Button natürlich fristgerecht umsetzen. Mehr möchten wir aber dazu derzeit nicht sagen“, teilen etwa die Stadtwerke München. Mehr ist auch nicht von Enercity in Hannover zu erfahren. „Da es sich um eine rechtliche Vorgabe handelt, kommentieren wir diese nicht weiter“, schreiben die Stadtwerke Osnabrück.

Anders äußern sich Vergleichsportale. „Wir begrüßen die Regelung, da Verbraucher bestehende Verträge deutlich einfacher kündigen können und hierdurch die grundsätzliche Wechselbereitschaft steigt“, sagt Verivox-Sprecher Lundquist Neubauer.

Von der Regelung sei man mittelbar betroffen, erklärt er. Hintergrund: „Wird der Vertragsschluss auf einer nicht vom Unternehmer selbst betriebenen Webseite ermöglicht, hat der Unternehmer somit den Dritten als Betreiber der fremden Webseite hierzu vertraglich zu verpflichten“, heißt es in der Gesetzbegründung. Verivox hat daher nach eigener Aussage einen Kündigungsbutton implementiert, der Verbraucher auf eine Übersichtsseite führt, „auf der sie ihren zu kündigen Anbieter auswählen können und hierdurch direkt auf dessen Kündigungsseite gelangen“.

Als Fortschritt wertet auch der Münchner Wettbewerber den neuen Paragrafen im BGB. „Grundsätzlich unterstützt Check24 sämtliche Bestrebungen des Gesetzgebers, die Verbraucherinnen und Verbraucher stärken“, sagt Unternehmenssprecherin Dagmar Ginzel. Check24 biete seinen Kunden im Energiebereich die einfache Kündigung von Verträgen weiterhin über den „Haushaltscenter“ sowie zusätzlich jetzt über das Navigationsmenü am oberen und unteren Ende des Bildschirms an.

Freitag, 1.07.2022, 15:57 Uhr
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