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Energie & Management > Gasnetz - Nord Stream 2 erzielt Teilerfolg vor Gericht
Quelle: Shutterstock / Dabarti CGI
Gasnetz

Nord Stream 2 erzielt Teilerfolg vor Gericht

Die Betreibergesellschaft der Ostseepipeline Nord Stream 2 darf nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gegen die Änderung der europäischen Gasrichtlinie klagen.
Die EU hatte 2019 ihre Gasmarktrichtlinie dahingehend geändert, dass auch Importpipelines zwischen der EU und Drittstaaten den Regeln des europäischen Binnenmarktes unterworfen werden. Das war bis dahin nicht der Fall. Die in der Schweiz ansässige Firma Nord Stream 2, die zum russischen Energiekonzern Gazprom gehört und mit dem Bau und dem Betrieb der gleichnamigen Pipeline Nord Stream 2 beauftragt ist, durfte danach nicht mehr im Gashandel tätig sein. Dafür hätte sie eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Ziel der Neuregelung war es, die Pipeline Nord Stream 2, die in der EU überwiegend abgelehnt wurde, zu verhindern oder wenigstens weniger attraktiv für Gazprom zu machen.

Die Betreiberfirma hatte daraufhin das Europäische Gericht in Luxemburg eingeschaltet. Dieses wies die Klage im Mai 2020 als unzulässig ab, da seiner Ansicht nach die Betreiber der Pipeline nicht unmittelbar betroffen seien. Denn eine Richtlinie richtet sich direkt nur an die Mitgliedsstaaten. Der Europäische Gerichtshof hat dieses Argument am 12. Juli zurückgewiesen und entschieden, dass Nord Stream 2 materiell sehr wohl von der Änderung der Gasmarktrichtlinie betroffen und damit zur Klage berechtigt sei. Insofern hat der Gerichtshof den Fall an die erste Instanz zurückverwiesen, die erneut über die Klage von Nord Stream 2 verhandeln muss.

Gleichzeitig hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass die Mitgliedsstaaten über keinerlei Ermessensspielraum verfügen, wenn es darum geht, Nord Stream 2 eine Ausnahmegenehmigung von den Regeln des Binnenmarktes zu erteilen. Die Richtlinie sehe die Möglichkeit, eine solche Ausnahmegenehmigung zu erteilen, zwar vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Nord Stream 2 erfülle diese Voraussetzungen aber nicht.

Damit kann die Betreibergesellschaft Nord Stream 2 ihre Klage gegen die Änderung der Richtlinie zwar weiterverfolgen. Der Antrag der Firma bei der Bundesnetzagentur auf eine befristete Ausnahme vom "Unbundling" ist mit der aktuelle Entscheidung aber nahezu aussichtslos – selbst wenn die Behörde das wegen des Krieges in der Ukraine auf Eis gelegte Verfahren jemals wieder aufnehmen sollte.

Dienstag, 12.07.2022, 16:06 Uhr
Tom Weingärtner
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Nord Stream 2 erzielt Teilerfolg vor Gericht
Die Betreibergesellschaft der Ostseepipeline Nord Stream 2 darf nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gegen die Änderung der europäischen Gasrichtlinie klagen.
Die EU hatte 2019 ihre Gasmarktrichtlinie dahingehend geändert, dass auch Importpipelines zwischen der EU und Drittstaaten den Regeln des europäischen Binnenmarktes unterworfen werden. Das war bis dahin nicht der Fall. Die in der Schweiz ansässige Firma Nord Stream 2, die zum russischen Energiekonzern Gazprom gehört und mit dem Bau und dem Betrieb der gleichnamigen Pipeline Nord Stream 2 beauftragt ist, durfte danach nicht mehr im Gashandel tätig sein. Dafür hätte sie eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Ziel der Neuregelung war es, die Pipeline Nord Stream 2, die in der EU überwiegend abgelehnt wurde, zu verhindern oder wenigstens weniger attraktiv für Gazprom zu machen.

Die Betreiberfirma hatte daraufhin das Europäische Gericht in Luxemburg eingeschaltet. Dieses wies die Klage im Mai 2020 als unzulässig ab, da seiner Ansicht nach die Betreiber der Pipeline nicht unmittelbar betroffen seien. Denn eine Richtlinie richtet sich direkt nur an die Mitgliedsstaaten. Der Europäische Gerichtshof hat dieses Argument am 12. Juli zurückgewiesen und entschieden, dass Nord Stream 2 materiell sehr wohl von der Änderung der Gasmarktrichtlinie betroffen und damit zur Klage berechtigt sei. Insofern hat der Gerichtshof den Fall an die erste Instanz zurückverwiesen, die erneut über die Klage von Nord Stream 2 verhandeln muss.

Gleichzeitig hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass die Mitgliedsstaaten über keinerlei Ermessensspielraum verfügen, wenn es darum geht, Nord Stream 2 eine Ausnahmegenehmigung von den Regeln des Binnenmarktes zu erteilen. Die Richtlinie sehe die Möglichkeit, eine solche Ausnahmegenehmigung zu erteilen, zwar vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Nord Stream 2 erfülle diese Voraussetzungen aber nicht.

Damit kann die Betreibergesellschaft Nord Stream 2 ihre Klage gegen die Änderung der Richtlinie zwar weiterverfolgen. Der Antrag der Firma bei der Bundesnetzagentur auf eine befristete Ausnahme vom "Unbundling" ist mit der aktuelle Entscheidung aber nahezu aussichtslos – selbst wenn die Behörde das wegen des Krieges in der Ukraine auf Eis gelegte Verfahren jemals wieder aufnehmen sollte.

Dienstag, 12.07.2022, 16:06 Uhr
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