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Energie & Management > Gastbeitrag - Nicht alles ist
Quelle: E&M
Gastbeitrag

Nicht alles ist "leicht" bei Kurzarbeit

Die Regierung hat die Corona-bedingten „Erleichterungen“ beim Kurzarbeitergeld verlängert. Was Unternehmen beachten sollten, erläutern Bernd Günter und Matthias Meth.*
Mit Änderungsverordnung vom 15. September 2021 hat das Kabinett den für die Corona-Krise „erleichterten“ Zugang für Kurzarbeitergeld und die Erstattung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Welche Sonderregelungen bleiben erhalten?
  • Es müssen lediglich 10 % (statt eines Drittels) der im Betrieb Beschäftigten von Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sein.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind weiterhin bezugsberechtigt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitssalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird verzichtet.
  • Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden Arbeitgebern in voller Höhe pauschaliert erstattet.
Kritische Stimmen mehren sich

Die Verlängerung dieser Erleichterungen stößt auch auf Kritik: Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) räumt zwar den Nutzen der Zugangserleichterungen für pandemiegeplagte Betriebe ein, betont aber auch gleichzeitig die hohe finanzielle Belastung des Bundeshaushalts. Derartige Erleichterungen sollen auch nur als „begrenzte Sonderregelungen“ verstanden werden und nicht dazu führen, dass „notwendige Maßnahmen zur langfristigen Eindämmung der Pandemie in den Hintergrund rücken“.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) äußerte sich jüngst ebenfalls kritisch: Die Verlängerung sei „wirtschaftlich nicht erforderlich“ und berge das Risiko, dass Betriebe Kurzarbeit aus unlauteren Gründen einführen und die Pandemie damit nur zum Vorwand nehmen, „notwendige interne Transformationsprozesse verdeckt zu halten bzw. diese zu verzögern“. Es soll demnach kein Anreiz in die falsche Richtung gesetzt werden. Höchste Priorität habe weiterhin der Weg zurück zur Normalität.

Keine Erleichterung zur wirksamen (arbeitsrechtlichen) Einführung von Kurzarbeit

Der Begriff der Erleichterungen soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Einführung von Kurzarbeit (weiterhin zwingend) eine wirksame Rechtsgrundlage voraussetzt, die Arbeitszeit zu kürzen. Diese muss entweder im Arbeitsvertrag beziehunsgweise einer entsprechenden Ergänzungsvereinbarung, in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verortet sein. Zudem sind die inhaltlichen Voraussetzungen erheblich, auch wenn die BA infolge der Massenabfertigung in Corona-Zeiten bei der Bewilligung nicht so genau hinsehen mag.

Liegt keine wirksame Grundlage vor und führt der Arbeitgeber die Kurzarbeit trotzdem durch, birgt dies erhebliche Risiken: Im Verhältnis zu seinen Mitarbeitern drohen Lohnnachforderungen und gegenüber der Sozialversicherung entsprechende Beitragsnachforderungen einschließlich etwaiger Säumniszuschläge.

Bereichert sich eine Arbeitgeberin über den vermeintlich „erleichterten Zugang“ mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes unrechtmäßig, kann die (betriebsprüfende) BA das zu Unrecht gewährte Kurzarbeitergeld zurückfordern und je nach Einzelfall den unrechtmäßigen Bezug sogar zu einer Strafanzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) beziehungsweise Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) veranlassen. Daneben droht auch eine Strafanzeige wegen der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Bei aller Erleichterung gilt somit: Leichtfertigkeit ist dringend zu vermeiden!

*Bernd Günter und Matthias Meth, Rechtsanwälte, Becker Büttner Held, Berlin

Donnerstag, 23.09.2021, 08:23 Uhr
Redaktion
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Nicht alles ist "leicht" bei Kurzarbeit
Die Regierung hat die Corona-bedingten „Erleichterungen“ beim Kurzarbeitergeld verlängert. Was Unternehmen beachten sollten, erläutern Bernd Günter und Matthias Meth.*
Mit Änderungsverordnung vom 15. September 2021 hat das Kabinett den für die Corona-Krise „erleichterten“ Zugang für Kurzarbeitergeld und die Erstattung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Welche Sonderregelungen bleiben erhalten?
  • Es müssen lediglich 10 % (statt eines Drittels) der im Betrieb Beschäftigten von Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sein.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind weiterhin bezugsberechtigt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitssalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird verzichtet.
  • Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden Arbeitgebern in voller Höhe pauschaliert erstattet.
Kritische Stimmen mehren sich

Die Verlängerung dieser Erleichterungen stößt auch auf Kritik: Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) räumt zwar den Nutzen der Zugangserleichterungen für pandemiegeplagte Betriebe ein, betont aber auch gleichzeitig die hohe finanzielle Belastung des Bundeshaushalts. Derartige Erleichterungen sollen auch nur als „begrenzte Sonderregelungen“ verstanden werden und nicht dazu führen, dass „notwendige Maßnahmen zur langfristigen Eindämmung der Pandemie in den Hintergrund rücken“.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) äußerte sich jüngst ebenfalls kritisch: Die Verlängerung sei „wirtschaftlich nicht erforderlich“ und berge das Risiko, dass Betriebe Kurzarbeit aus unlauteren Gründen einführen und die Pandemie damit nur zum Vorwand nehmen, „notwendige interne Transformationsprozesse verdeckt zu halten bzw. diese zu verzögern“. Es soll demnach kein Anreiz in die falsche Richtung gesetzt werden. Höchste Priorität habe weiterhin der Weg zurück zur Normalität.

Keine Erleichterung zur wirksamen (arbeitsrechtlichen) Einführung von Kurzarbeit

Der Begriff der Erleichterungen soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Einführung von Kurzarbeit (weiterhin zwingend) eine wirksame Rechtsgrundlage voraussetzt, die Arbeitszeit zu kürzen. Diese muss entweder im Arbeitsvertrag beziehunsgweise einer entsprechenden Ergänzungsvereinbarung, in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verortet sein. Zudem sind die inhaltlichen Voraussetzungen erheblich, auch wenn die BA infolge der Massenabfertigung in Corona-Zeiten bei der Bewilligung nicht so genau hinsehen mag.

Liegt keine wirksame Grundlage vor und führt der Arbeitgeber die Kurzarbeit trotzdem durch, birgt dies erhebliche Risiken: Im Verhältnis zu seinen Mitarbeitern drohen Lohnnachforderungen und gegenüber der Sozialversicherung entsprechende Beitragsnachforderungen einschließlich etwaiger Säumniszuschläge.

Bereichert sich eine Arbeitgeberin über den vermeintlich „erleichterten Zugang“ mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes unrechtmäßig, kann die (betriebsprüfende) BA das zu Unrecht gewährte Kurzarbeitergeld zurückfordern und je nach Einzelfall den unrechtmäßigen Bezug sogar zu einer Strafanzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) beziehungsweise Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) veranlassen. Daneben droht auch eine Strafanzeige wegen der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Bei aller Erleichterung gilt somit: Leichtfertigkeit ist dringend zu vermeiden!

*Bernd Günter und Matthias Meth, Rechtsanwälte, Becker Büttner Held, Berlin

Donnerstag, 23.09.2021, 08:23 Uhr
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