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Energie & Management > Windkraft Onshore - Neues Gesetz könnte Ausbau weiter verzögern
Quelle: E&M / Jonas Rosenberger
Windkraft Onshore

Neues Gesetz könnte Ausbau weiter verzögern

Laut Einschätzung des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) könnten die Vorschläge der Bundesregierung zum Windkraftausbau zu weiteren Verzögerungen führen.
Am 10. Juni hatte die Bundesregierung eine Formulierungshilfe für ein Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) sowie einen Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorgestellt. Der Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) reicht zu beiden Gesetzen Stellungnahmen ein. Darin wird das Tempo der Bundesregierung für die neuen Gesetze gelobt. „Allerdings verfehlen die Formulierungshilfen das erklärte Ziel, die notwendigen Flächen auszuweisen und Planungs- und Genehmigungsverfahren substanziell zu beschleunigen“, kritisierte BEE-Präsidentin Simone Peter.

Auch der Entwurf zum Naturschutzgesetz schaffe neue Hürden für den Ausbau, befürchtet Peter. Der BEE warnt, dass die allzu übereilten und daher teils nicht voll durchdachten Vorschläge nicht die gewünschte Beschleunigung des Windkraftausbaus bringen, sondern diese wieder in die Zukunft verschoben werden. „Die Fülle neuer Rechtsbegriffe, neuer Verknüpfungen und sich nebeneinander aufbauenden Regelungen bergen außerdem Risiken für die Rechtssicherheit“, warnte Peter. Daraus könnten weitere Verzögerungen resultieren.
 

Die wesentlichen Kritikpunkte

Im Wind-an-Land-Gesetz sieht der BEE kritisch, dass Zwischenziele bei der Flächenausweisung insgesamt zu erheblichen Verzögerung bei der Ausweisung verfügbarer Flächen führen könnte. Zudem würden damit zwei unnötig gedoppelte, über viele Jahre andauernde Planungsphasen geschaffen, anstelle die Flächenbeiträge direkt innerhalb eines Planungszyklus bereitzustellen. Die Rechtsfolge der Zielverfehlung (Außenbereichsprivilegierung) greife frühestens erst 2027 und damit deutlich zu spät. Wertvolle und entscheidende Jahre würden erneut vertan.

Zudem berge dieses Instrument für Planende keine ausreichende Sicherheit, da die Regelung auch potenziell wieder hinfällig werden könnte, wenn ein Land zwischenzeitlich wieder auf den 2-%-Kurs einschwenkt. Dieses Risiko werde dazu führen, dass die Beplanung derartiger Flächen gar nicht erst angegangen wird, fürchtet der Verband. Der BEE fordert stattdessen kurzfristig eine sofortige Außenbereichsprivilegierung, bis das Ziel von 2 % der Landesfläche erreicht ist. Nur wenn im bestehenden Rechtssystem die Ausschlusswirkung ab sofort entfällt, werde ausreichend Planungssicherheit für die Windenergie geschaffen. Die Ausschlusswirkung für das Repowering müsse sofort entfallen.

Im Bundesnaturschutzgesetz beinhalte die Liste vermeintlich kollisionsgefährdeter Arten auch solche, die nur im geringen Maße von Kollisionen gefährdet werden. Weiter sei die Annahme, dass die Unterschreitung eines bestimmten Abstandes das Tötungsrisiko signifikant erhöht, unklar. Deshalb sollte klargestellt werden, dass der Nahbereich einer Windturbine kein Tabubereich ist.

Laut Formulierungshilfe würden auch für häufige Arten mit gutem Erhaltungszustand verbindliche Schutzmaßnahmen festgelegt und rechtliche Hürden errichtet. Das werde eine Vielzahl von Klagen zur Folge haben und den Ausbau der Windenergie erheblich verlangsamen, meint der BEE. Der Verband schlägt vor, dass Schutzmaßnahmen nur zu prüfen sein sollten, wenn eine Signifikanzschwelle unterschritten wird.

Die gesamte BEE-Stellungnahme zum WaLG steht als PDF zum Download bereit.

Dienstag, 14.06.2022, 13:32 Uhr
Susanne Harmsen
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Neues Gesetz könnte Ausbau weiter verzögern
Laut Einschätzung des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) könnten die Vorschläge der Bundesregierung zum Windkraftausbau zu weiteren Verzögerungen führen.
Am 10. Juni hatte die Bundesregierung eine Formulierungshilfe für ein Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) sowie einen Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorgestellt. Der Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) reicht zu beiden Gesetzen Stellungnahmen ein. Darin wird das Tempo der Bundesregierung für die neuen Gesetze gelobt. „Allerdings verfehlen die Formulierungshilfen das erklärte Ziel, die notwendigen Flächen auszuweisen und Planungs- und Genehmigungsverfahren substanziell zu beschleunigen“, kritisierte BEE-Präsidentin Simone Peter.

Auch der Entwurf zum Naturschutzgesetz schaffe neue Hürden für den Ausbau, befürchtet Peter. Der BEE warnt, dass die allzu übereilten und daher teils nicht voll durchdachten Vorschläge nicht die gewünschte Beschleunigung des Windkraftausbaus bringen, sondern diese wieder in die Zukunft verschoben werden. „Die Fülle neuer Rechtsbegriffe, neuer Verknüpfungen und sich nebeneinander aufbauenden Regelungen bergen außerdem Risiken für die Rechtssicherheit“, warnte Peter. Daraus könnten weitere Verzögerungen resultieren.
 

Die wesentlichen Kritikpunkte

Im Wind-an-Land-Gesetz sieht der BEE kritisch, dass Zwischenziele bei der Flächenausweisung insgesamt zu erheblichen Verzögerung bei der Ausweisung verfügbarer Flächen führen könnte. Zudem würden damit zwei unnötig gedoppelte, über viele Jahre andauernde Planungsphasen geschaffen, anstelle die Flächenbeiträge direkt innerhalb eines Planungszyklus bereitzustellen. Die Rechtsfolge der Zielverfehlung (Außenbereichsprivilegierung) greife frühestens erst 2027 und damit deutlich zu spät. Wertvolle und entscheidende Jahre würden erneut vertan.

Zudem berge dieses Instrument für Planende keine ausreichende Sicherheit, da die Regelung auch potenziell wieder hinfällig werden könnte, wenn ein Land zwischenzeitlich wieder auf den 2-%-Kurs einschwenkt. Dieses Risiko werde dazu führen, dass die Beplanung derartiger Flächen gar nicht erst angegangen wird, fürchtet der Verband. Der BEE fordert stattdessen kurzfristig eine sofortige Außenbereichsprivilegierung, bis das Ziel von 2 % der Landesfläche erreicht ist. Nur wenn im bestehenden Rechtssystem die Ausschlusswirkung ab sofort entfällt, werde ausreichend Planungssicherheit für die Windenergie geschaffen. Die Ausschlusswirkung für das Repowering müsse sofort entfallen.

Im Bundesnaturschutzgesetz beinhalte die Liste vermeintlich kollisionsgefährdeter Arten auch solche, die nur im geringen Maße von Kollisionen gefährdet werden. Weiter sei die Annahme, dass die Unterschreitung eines bestimmten Abstandes das Tötungsrisiko signifikant erhöht, unklar. Deshalb sollte klargestellt werden, dass der Nahbereich einer Windturbine kein Tabubereich ist.

Laut Formulierungshilfe würden auch für häufige Arten mit gutem Erhaltungszustand verbindliche Schutzmaßnahmen festgelegt und rechtliche Hürden errichtet. Das werde eine Vielzahl von Klagen zur Folge haben und den Ausbau der Windenergie erheblich verlangsamen, meint der BEE. Der Verband schlägt vor, dass Schutzmaßnahmen nur zu prüfen sein sollten, wenn eine Signifikanzschwelle unterschritten wird.

Die gesamte BEE-Stellungnahme zum WaLG steht als PDF zum Download bereit.

Dienstag, 14.06.2022, 13:32 Uhr
Susanne Harmsen

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