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Energie & Management > Hintergrund - Neue Frist für Spitzenausgleich
Hintergrund

Neue Frist für Spitzenausgleich

Bis zum 31. Juli müssen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes beim Hauptzollamt einen zusammenfassenden Antrag für den sogenannnten Spitzenausgleich stellen.

Auf das geänderte Prozedere bei der Beantragung des Spitzenausgleichs macht jetzt die Steuer- und Anwaltskanzlei MPW Legal & Tax aufmerksam. Danach müssen auch Unternehmen, die bereits unterjährig eine Entlastung nach § 10 StromStG und/oder § 55 EnergieStG beantragt hatten, bis zum genannten Termin einen zusammenfassenden Antrag auf Entlastung stellen; sonst können die bisher gew

Dienstag, 19.06.2012, 10:56 Uhr
Armin Müller
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Bis zum 31. Juli müssen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes beim Hauptzollamt einen zusammenfassenden Antrag für den sogenannnten Spitzenausgleich stellen.

Auf das geänderte Prozedere bei der Beantragung des Spitzenausgleichs macht jetzt die Steuer- und Anwaltskanzlei MPW Legal & Tax aufmerksam. Danach müssen auch Unternehmen, die bereits unterjährig eine Entlastung nach § 10 StromStG und/oder § 55 EnergieStG beantragt hatten, bis zum genannten Termin einen zusammenfassenden Antrag auf Entlastung stellen; sonst können die bisher gew

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